Entscheidungsstichwort (Thema)

Gläubigerbenachteiligung, wertausschöpfende Belastung, Anfechtung von Rechtshandlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Übertragung von Grundvermögen ist mangels Gläubigerbenachteiligung nicht durch Duldungsbescheid anfechtbar, wenn das Grundstück durch Grundschulden und Wohnrechte wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsvollstreckung nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers geführt hätte.

2) Die Anfechtung der Rechtshandlung "Übertragung des Eigentums" erfasst nicht die weitere Rechtshandlung der "Wohnrechtsbestellung".

 

Normenkette

AnfG § 1 Abs. 1; AO § 191 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von zwei Duldungsbescheiden.

Die Kläger sind die Söhne von Frau U 3, geborene A 1 (im Folgenden kurz U 3). U 3 schuldete dem Land Nordrhein-Westfalen Steuern und steuerliche Nebenleistungen i.H.v. X EUR (Stand 16.07.2008). Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um Einkommensteuer 1999 bis 2003, Lohnsteuer 2003 und Umsatzsteuer 1999 bis 2004. Alle Forderungen beruhen auf einer bei U 3 durchgeführten Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 15.01.2007) und waren im Jahr 2007 fällig.

U 3 war zu Beginn des Jahres 2007 Eigentümerin des Grundstücks A-Straße 1 in L. Das Grundstück war in der Vergangenheit bereits mehrfach innerhalb der Familie der U 3 übertragen worden, und zwar wie folgt:

Mit notariellem Vertrag vom 14.04.1977 (Notar C in L, Bl. 30 ff. der Gerichtsakte – GA –) erwarb Herr A 2 (A 2), der Vater von U 3 und Großvater der Kläger, das Eigentum an dem Grundstück A-Straße 1 von den Eheleuten E 1 und E 2 für X DM. Der Kaufpreis war zum Teil in Form einer Unterhaltsrente zu erbringen (347,59 DM/Monat ab dem 01.01.1977 bis zum Tode des Längstlebenden). Außerdem erhielten die Veräußerer ein unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im Dachgeschoß. Sowohl das Wohnrecht als auch die Reallast wurden in der Abt. II des Grundbuchs eingetragen (lfd. Nr. 1 und 2). Herr E 1 ist inzwischen verstorben.

Am 28.02.1995 wurde zugunsten von Herrn U 4 (U 4), dem Ehemann vom U 3 und Schwiegersohn des A 2, unter Bezugnahme auf eine Bewilligung vom 20.02.1995 (UrkNr 13/95 des Notars R in D) eine Grundschuld über 160.000 DM nebst 6 % Zinsen im Grundbuch eingetragen.

Mit notariellem Vertrag vom 19.05.1996 (Notar T in V, UrkNr 40/1996, Bl. 36 ff. GA) verkaufte A 2, der – wie schon bei Erwerb des Grundstücks – im Nachbarhaus AStraße 3 wohnte, das Grundstück A-Straße 1 an U 4 für X DM. Die zu diesem Zeitpunkt in Abt. III des Grundbuchs eingetragenen Grundpfandrechte wurden mit Ausnahme der zugunsten von U 4 eingetragenen Grundschuld über 160.000 DM gelöscht; letztere sowie die in Abt. II eingetragenen Belastungen wurden von U 4 ausdrücklich übernommen.

Mit notariellem Vertrag vom 11.06.1999 (Notar T in V, UrkNr 115/1999, Bl. 43 ff. GA) übertrug U 4 das Eigentum an dem Grundstück auf seine Ehefrau U 3. Als Gegenleistung übernahm U 3 die in Abt. III Nr. 1 und 2 zugunsten die Volksbank L eingetragenen Grundschulden über X DM und X DM einschließlich der zugrundeliegenden Darlehen, deren Valutastand mit ca. X DM bzw. X DM angegeben wurde. Die Erwerberin U 3 übernahm auch die zugunsten U 4 eingetragene Grundschuld über 160.000 DM – insoweit allerdings ohne Übernahme etwaiger zugrundeliegender Forderungen – sowie die in Abt. II eingetragenen Rechte. Außerdem verpflichtete sich U 3, U 4 von den Verpflichtungen aus Abt. II lfd. Nr. 2 freizustellen und an die dortigen Berechtigten – d.h. an die Eheleute E – ab dem 01.06.1996 eine dauernde Last i.H.v. 300 DM zu zahlen.

Mit notariellem Vertrag vom 16.06.2007 (Rechtsanwalt und Notar T in V, UrkNr 148/2007) übertrug U 3 das Eigentum an dem Grundstück A-Straße 1 in L zu je 1/2 auf die Kläger. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt ausweislich des Grundbuches u.a. wie folgt belastet:

Abt. II

lfd. Nr. 1 zu BV 7:

Unentgeltliches Wohnungsrecht für E 2

lfd. Nr. 2 zu BV 7:

Reallast bestehend in der Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldrente für E 2

(lfd. Nr. 3 …)

Abt. III

lfd. Nr. 1:

X EUR

Grundschuld für die Dresdner Bank AG in O

lfd. Nr. 2:

X EUR

Grundschuld für die Dresdner Bank AG in O

lfd. Nr. 3:

81.806,70 EUR

Grundschuld für U 4

lfd. Nr. 4:

X EUR

Grundschuld für die Dresdner Bank AG in O

Die Erwerber übernahmen „die in Abt. III unter lfd. Nr. 1-4 eingetragenen Grundpfandrechte in Höhe von X EUR mit den zu Grunde liegenden Darlehen in Höhe der Valutenstände” und verpflichteten sich als Gesamtschuldner, „die den Grundschulden zu Grunde liegenden Darlehen nebst Zinsen und Nebenleistungen zu tilgen”. Darüber hinaus übernahmen die Erwerber die Rechte in Abt. II zur weiteren Duldung und Verpflichtung. Die Belastung aus der Reallast wurde mit 329,13 EUR pro Monat angegeben. Die Veräußerin U 3 behielt für sich und ihren Ehemann U 4 ein lebenslängliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB an der Erdgeschoss-Etage vor. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde von den Vertragsbeteiligten mit 160.000 EUR angegeben und der Jahreswert des Wohnungsrechts mit 5.760 EUR.

Nach Mitteilung des Notars b...

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