Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Rechtsverfolgungskosten (Beratung-, Vertretungs- und Prozesskosten) sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden.

2) Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die ein Hochschullehrer in Straf- und Disziplinarverfahren und vor dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit seinem Verhalten, Fördermittel unter Missachtung von Förderbestimmungen auf strafbare Weise zu beschaffen, aufwendet, sind weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1 S. 2, § 33 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die der Kläger in den Streitjahren 2007 und 2008 aufgewendet hat.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war in den Streitjahren als Professor an der Fachhochschule H1. tätig. […] Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Zugleich war der Kläger u.a. Geschäftsführer der „… GmbH” (Z. GmbH). […] Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 2. Januar 2006 mit der Z. GmbH (§ 4) erhielt der Kläger für seine Tätigkeit als Projektleiter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von x.xxx EUR pro Jahr sowie für die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in F+E Projekten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von x.xxx EUR pro Jahr. Die Vergütung dieser Aufwandsentschädigungen sollte abgegolten werden durch die Überlassung eines Firmenwagens (AA BB 01) auch für private Zwecke (1%-Regelung).

Der Kläger wurde mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl des Amtsgerichtes S. vom … 2008 wegen Betruges und Subventionsbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt (Az. …). Ausweislich des Strafbefehls war der Kläger, als Herr Dr. T. und der Pro-Rektor der Fachhochschule Dr. O. ihn baten, verschiedene Scheinangebote nach deren Vorgaben abzugeben bzw. im Zuge von Förderanträgen unzutreffende Angaben zu machen, um auf diese Weise zu Unrecht an Fördermittel zu gelangen, dieser Aufforderung nachgekommen. Nach den Feststellungen des Gerichts war dem Kläger bewusst, dass man mit Hilfe von Manipulationen ein Maximum an Förderung erhalten wollte, um die Gelder anschließend teilweise für andere Zwecke nutzen zu können oder die angeschafften Geräte jedenfalls nicht aktuell für die Fachhochschule zu nutzen. Der Kläger hatte zudem, obwohl ihm klar sein musste, dass mit der Vorlage der Scheinangebote und den unzutreffenden Angaben über Personal- und Sachkosten gegen Förderbestimmungen verstoßen wird, ihm vorgelegte Erklärungen über die Kenntnisnahme von subventionserheblichen Tatsachen für die Z. GmbH unterzeichnet. Das Amtsgericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung auch, dass sich der Kläger in keiner Weise bereichert habe oder habe bereichern wollen. Seine Tätigkeit habe – so das Amtsgericht – dazu gedient, auf Veranlassung des ihm vorgesetzten Pro-Rektors der Fachhochschule, Prof. Dr. O., daran mitzuwirken, Fördergelder, die nach den ihm gegebenen Informationen zur Verfügung standen, zugunsten der Fachhochschule sowie der beteiligten Firmen zu erhalten. Als Beweismittel weist der Strafbefehl u.a. auf das Geständnis des Klägers hin. […]

Während des gegen ihn geführten Strafverfahrens (… Js …/08) war der Kläger mehrfach vernommen worden. Im Rahmen dieser Vernehmungen hatte er u.a. eingeräumt, dass er den Mitbeschuldigten Dr. O. und Dr. T. dabei behilflich gewesen war, über Scheinrechnungen einer ausländischen Firma „I.” Gelder ins Ausland zu transferieren. Den überwiegenden Teil der Gelder habe er anschließend den Personen in bar ausgehändigt. Er räumte ferner ein, auf Bitten von Dr. O. verschiedene Gefälligkeitsangebote nach dessen Vorgaben erstellt zu haben. Auf die vorliegenden Protokolle, insbesondere vom 11. April 2007 sowie die weiteren, beigezogenen Strafakten wird Bezug genommen.

In einem vor dem Verwaltungsgericht N. geführten Disziplinarverfahren hatte die FH beantragt, den Beklagten (=Kläger des finanzgerichtlichen Verfahrens) aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte (=Kläger des finanzgerichtlichen Verfahrens) hatte beantragt, von seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen und auf eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Mit Urteil vom … 2011 (… K …/10) kürzte das Verwaltungsgericht N. die Dienstbezüge des Beklagten (=Kläger des finanzgerichtlichen Verfahrens) wegen Dienstvergehens um … % auf die Dauer von …. Jahren. Das Gericht stellte in seinem Urteil zunächst fest, dass die FH aktivlegitimiert sei. Seit ihrer Verselbständigung mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW (HG) am 1. Januar 2007 und der Übernahme des Beklagten (=Kläger im finanzgerichtlichen Verfahr...

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