Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.11.1997; Aktenzeichen V R 11/97)

 

Tenor

Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 1989 vom 21. Oktober 1996 wird die Umsatzsteuer 1989 auf ./. … DM festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß: Der Streitwert beträgt bis zum 23.10.1996 … DM und ab dem 24.10.1996 … DM.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin (Klin.), eine K., errichtete auf ihrem Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus mit einer Tiefgarage, die im April 1989 eröffnet und von ihr selbst betrieben wurde.

Aufgrund vertraglicher Vereinbarung vom 14. April 1988 erhielt die Klin. von der Stadt R. im Streitjahr (1989) „für die Einräumung eines Nutzungsrechts für die Allgemeinheit an 116 Stellplätzen ein Entgelt von … DM”. Im einzelnen lautet der Vertrag wie folgt:

„Vereinbarung

zwischen der Stadt R.

– Stadt –

und

der Klin.

§ 1

(1) Die Klin. beabsichtigt, auf dem Gelände zwischen der Straße „…” der … und dem Hauptgebäude der Klin. gem. den im Baugenehmigungsverfahren … genehmigten Plänen, die Bestandteile dieser Vereinbarung sind, eine Tiefgarage mit Hochbebauung zu erstellen. Die Tiefgarage soll 4 Parkebenen mit insgesamt 247 Stellplätzen erhalten.

(2) Die Klin. benötigt zur Erfüllung ihrer Stellplatzverpflichtung gem. § 47 Abs. 1 und 3 der Bauordnung NW für das vorhandene Gebäude und die geplante Wohnbebauung insgesamt 131 Stellplätze. Die somit verbleibenden 116 Stellplätze sollen uneingeschränkt der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Klin. verpflichtet sich, die Tiefgarage nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu betreiben.

§ 2

Die Klin. wird 116 Parkplätze in den Ebenen 1 und 2 während der gesamten Öffnungszeiten der Tiefgarage uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Die übrigen Parkplätze, werden der allgemeinen Benutzung insoweit freigegeben, als die Klin. sie nicht für eigene Zwecke benötigt. Diese Zweckbestimmung wird auf die Dauer von 60 Jahren vereinbart.

§ 3

(1) Die Tiefgarage wird durch die Klin. bewirtschaftet.

(2) Sie wird die Tiefgarage mindestens an allen Wochentagen zu den allgemeinen Geschäftszeiten der Einzelhandelsgeschäfte geöffnet halten. Die genauen Öffnungszeiten und die Nutzungsentgelte werden von der Klin. … im Einvernehmen mit der Stadt festgesetzt. Dabei werden sich die Parteien an den Regelungen orientieren, die für die in der näheren Umgebung gelegenen Parkhäuser/Tiefgaragen gelten.

§ 4

(1) Die Stadt gewährt der Klin. für die Einräumung eines Nutzungsrechts für die Allgemeinheit an 116 Stellplätzen ein Entgelt von … DM. Der Betrag wird fällig mit der Inbetriebnahme der Anlage. Darüber hinaus wird sich die Stadt an den Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung des Bauwerkes nicht beteiligen.

(2) Die Klin. wird der Stadt zur Sicherung des Nutzungsrechts die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bewilligen.

(3) Wird die Tiefgarage durch Brand oder auf andere Weise ganz oder teilweise zerstört, so wird die Kreissparkasse das Gebäude auf Ihre Kosten innerhalb einer zumutbaren Frist wieder aufbauen bzw. instandsetzen.

(4) Die Stadt ist berechtigt, das in Absatz (1) genannte Entgelt zurückzufordern, sofern die Klin. die Tiefgarage entgegen dieser Vereinbarung ohne Einverständnis der Stadt nutzt oder sonstige Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt.”

Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) sah in diesem Vorgang einen Leistungsaustausch und unterwarf den Zuschuß von … DM mit dem Nettobetrag in dem Umsatzsteuerbescheid 1989 vom 26. August 1991 der Besteuerung (vgl. Bp-Bericht vom 28. Dezember 1989, Tz. 9, 11 und 12.3).

Dagegen richtet sich die nach im Streitpunkt erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 15. April 1994) erhobene und gegen den Umsatzsteueränderungsbescheid 1989 vom 21. Oktober 1996 gem. § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fortgeführte Klage. Zur Begründung macht die Klin. unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 29. Februar 1996, Rs. C – 215/94 (UR 1996, 119 m. Anm. Widmann; UVR 1996, 109 m. Anm. Lange) geltend, es liege keine Dienstleistung im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 der 6. Richtlinie des Rates (77/388/EWG) und damit kein Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) vor. Hilfsweise beruft sich die Klin. auf Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchstabe c UStG 1980.

Die Klin. beantragt,

unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 1989 vom 21. Oktober 1996 die Umsatzsteuer auf ./. … DM festzusetzen;

hilfsweise die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bleibt bei seiner Auffassung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den erwähnten Betriebsprüfungsbericht und den übrigen Inhalt der Steuer- und Gerichtsakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist begründet.

Das FA hat zu Unrecht einen Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 angenommen.

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