rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Akteneinsichtsrecht in persönliche Steuerakten einschließlich Prüferakten sowie Akten des Rechtsvorgängers im Verwaltungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1) Gegen Verweigerung der Akteneinsicht ist der Finanzgerichtsweg gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 FGO auch hinsichtlich des § 4 Abs. 1 IFG NRW gegeben.

2) Die Abgabenordnung insbesondere § 91 AO enthält kein Akteneinsichtsrecht.

3) Der substanzielle Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wird durch das Akteneinsichtsrecht im finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 78 Abs. 1 FGO gewährt, eines weiteren Anspruchs bereits im Verwaltungsverfahren bedarf es nicht.

4) §§ 30 bis 31a AO schützt die von den Finanzbehörden erhobenen Daten vor Missbrauch, ein allgemeines Akteneinsichtsrecht läßt sich daraus nicht ableiten.

5) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verlangt keinen über Art. 19 Abs. 4 GG hinausgehenden Schutz in Form eines allgemeinen Akteneinsichtsrecht ohne Vorliegen einer Rechtsverletzung.

6) Ein Verstoß gegen die Datenschutzrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft liegt nicht vor, da Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie eine Beschränkung des Auskunftsrechts gemäß Art. 12 der Richtlinie ermöglicht.

7) Eine analoge Anwendung des § 78 FGO ist mangels Gesetzeslücke nicht möglich.

8) Das Akteneinsichtsrecht unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (AEAO zu § 91, Abs. 4) steht im Ermessen der Finanzbehörden. Insbesondere Regressansprüche gegen Prüfer begründen kein berechtigtes Interesse an einer Akteneinsicht, da Regressansprüche im Zusammenhang mit Amtshaftungsverfahren und nicht im Zusammenhang mit Abgabenverfahren stehen. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht der internen Vermerke und Aufzeichnungen besteht nicht, da Motive für das Verwaltungshandeln, soweit sie sich nicht aus der Begründung der Entscheidung ergeben, nicht überprüfbar sind.

9) Ein Recht auf Akteneinsicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW besteht nicht, da Gesetz erst zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist (§ 15 IFG NRW). Das Einsichtsrecht ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW und § 18 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW, da die AO als Bundesrecht für den Fall der Akteneinsicht gegenüber entsprechenden landesrechtlichen Regelungen Vorrang hat.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, 4 S. 1; FGO § 33 Abs. 2, 2 S. 1, § 78 Abs. 1; AO 1977 §§ 91, 30; IFG NRW § 4 Abs. 1; DSG NRW § 18 Abs. 1, 1 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1

 

Tatbestand

Strittig ist ober der Beklagte (Bekl.) die beantragte Einsicht des Klägers in seine persönlichen Steuerakten einschließlich der Püferhandakten sowie in die entsprechenden Akten der Z und Partner GbR zu Recht abgelehnt hat.

Der Kläger arbeitet als Detektiv. Dabei war er zunächst im Rahmen der Z und Partner GbR tätig, ab 1996 auf Grund des Austrittes der bisherigen Mitgesellschafterin Frau S als Einzelunternehmer. Der Kläger wurde durch diesen Austritt alleiniger Rechtsnachfolger der Z und Partner GbR. Am 4.12.1998 ordnete der Beklagte die steuerliche Außenprüfung des Klägers und der Z und Partner GbR an. Die Prüfungsanordnungen wurden nicht durch Rechtsmittel angegriffen. Die steuerliche Außenprüfung umfasste beim Kläger die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1996 und 1997. Im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung der Z und Partner GbR wurden die Umsatzsteuer, die einheitliche und gesonderte Feststellung und die Gewerbesteuer für die Jahre 1993 bis 1995 geprüft.

Während der steuerlichen Außenprüfung der Z und Partner GbR wurden zur Überprüfung der geltend gemachten Fremdarbeiten Kontrollmitteilungen an die für die Auftragnehmer zuständigen Finanzämter übermittelt. Die Auswertung der Rückantworten dieser Finanzämter führte dazu, dass es zu Kürzungen von bislang anerkannten Vorsteuerbeträgen kam. Der Beklagte war der Ansicht, dass die Unternehmereigenschaft der betroffenen Auftragnehmer nicht bestätigt wurde. Im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung des Klägers wurde festgestellt, dass der Gewinn für 1996 diesem in voller Höhe zuzurechnen sei. Begründet wurde dies mit dem Bestehen des Einzelunternehmens seit dem 1.1.1996 nach Ausscheiden der bisherigen Mitgesellschafterin zum 31.12.1995. Ein auf Grund eines vor dem Landgericht Essen am 7.10.1997 geschlossenen Vergleichs gezahlter Betrag in Höhe von 35.000,00 DM wurde seitens des Beklagten als Auszahlung des Kapitalkontos der bisherigen Mitgesellschafterin gewürdigt. Diese Zurechnung war bereits vor Beginn der steuerlichen Außenprüfung im Einkommensteuerbescheid 1996 vorgenommen worden, gegen den der Kläger Einspruch eingelegt hatte. Der Beklagte ging auf die Zurechnung des Gewinns 1996 beim Kläger ausführlich in seinen Prüfungsberichten vom 28.10.2000 bzw. 30.10.2000 ein. Weitere Änderungen auf Grund der steuerlichen Außenprüfung wurden im Bereich der Einkommensteuer 1996 im Rahmen des bereits anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens berücksichtigt.

Der Kläger hat zunächst gegen die a...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge