Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruchsberechtigung einer Besitzgesellschaft außerhalb des Fördergebiets im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Wirtschaftsgut gehört im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nur dann zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet, wenn es von dem investierenden Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen wird und Besitz- und Betriebsunternehmen für die Dauer der Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen betriebsvermögensmäßig miteinander verflochten sind.

2) Dieses ist nicht der Fall, wenn die Beteiligung an der Betriebsstätte weder notwendiges Betriebsvermögen bei der Besitzgesellschaft selbst noch Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters der Besitzgesellschaft darstellt.

 

Normenkette

FördG § 2 Nr. 2, §§ 6, 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.10.2002; Aktenzeichen IV R 33/01)

 

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Zu entscheiden ist, ob es der Beklagte (Bekl.) zu Recht abgelehnt hat, für von der Klägerin (Klin.) angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Streitjahr 1991 eine Sonderabschreibung nach § 4 i.V.m. § 2 des Fördergebietsgesetzes (FördG) zu gewähren sowie die Bildung einer Rücklage nach § 6 i.V.m. § 2 FördG zuzulassen.

Die Klin. ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in P. Komplementärin der Klin. ist die Möbelteile GmbH. Einziger Kommanditist der Klin. ist Herr D, der zugleich auch alleiniger Gesellschafter der Möbelteile GmbH ist. Gegenstand des Unternehmens der Klin. ist der Vertrieb von Möbeln.

Mit Vertrag vom 24.09.1991 kaufte die Klin. von der Firma P-Möbel GmbH deren in (Sachsen-Anhalt) gelegenes Firmengelände mit aufstehenden Gebäuden sowie deren sämtliches Anlagevermögen, Vorräte, Forderungen und Verbindlichkeiten.

Das übernommene Vorratsvermögen verkaufte und den erworbenen Grund und Boden nebst aufstehender Gebäude sowie die gesamte Betriebseinrichtung verpachtete die Klin. noch in 1991 an die H Polsterbetten GmbH und Co. KG (H).

Gegenstand der H ist die Herstellung und der Vertrieb von Polsterbetten. Komplementärin der H ist die H Polsterbetten GmbH. Einziger Kommanditist der H und zugleich auch alleiniger Gesellschafter der H Polstermöbel GmbH ist wiederum Herr D.

In der am 03.07.1992 beim Beklagten eingereichten Feststellungserklärung wurden die von der Klin. im Streitjahr erzielten gewerblichen Einkünfte mit ./. 1.088.878,00 DM erklärt. Der Feststellungserklärung war der Jahresabschluß per 31.12.1991 beigefügt, aus dem sich ergibt, daß bei der Ermittlung des erklärten gewerblichen Verlustes u. a. Sonderabschreibungen auf im Streitjahr erworbene Sachanlagen gem. § 4 i.V.m. § 2 FördG in Höhe von 656.247,00 DM sowie eine gem. § 6 i.V.m. § 2 FördG gebildete Rücklage für im Streitjahr bestellte und in 1992 gelieferte Wirtschaftsgüter in Höhe von 200.000,00 DM gewinnmindernd berücksichtigt worden sind. Die Beteiligung des Kommanditisten der Klin. an der H wurde weder in der im Jahresabschluß enthaltenen Bilanz der KG noch einer etwaigen Sonderbilanz der KG erfaßt.

Mit Feststellungsbescheid vom 12.03.1993 stellte der Bekl. die von der Klin. im Streitjahr erzielten gewerblichen Einkünfte abweichend von der eingereichten Erklärung unter Hinweis darauf, daß die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 4 i.V.m. § 2 FördG sowie für die Bildung einer Rücklage nach § 6 i.V.m. § 2 FördG nicht gegeben seien, auf ./. 232.631,00 DM fest. Mit weiterem Bescheid vom 01.04.1993 stellte der Bekl. darüber hinaus unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten gewerblichen Verlustes der Klin. auf den 31.12.1991 den vortragsfähigen Gewerbeverlust für die Klin. auf 232.631,00 DM fest.

Hiergegen hat die Klin. nach Durchführung erfolgloser Einspruchsverfahren jeweils Klage erhoben, die mit Beschluß des 11. Senats des Finanzgerichts Münster vom 05.05.00 gemäß § 73 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden.

Die Klin. behauptet, mit Nachtrag vom 20.10.1991 zu dem Pachtvertrag vom 02.10.1991 habe sie bestimmte Räumlichkeiten in den an die H verpachteten Gebäuden zurückgepachtet. Diese habe sie in der Folge als Büro für zwei ihrer Mitarbeiter genutzt, die in ihrem Namen und für ihre Rechnung Management-Tätigkeiten bei der H wahrgenommen hätten, die sie wiederum für die H übernommen habe. Ausschließlich in dem von ihr in (Sachsen-Anhalt) unterhaltenen Büro seien zudem die Entscheidungen über die getätigten Investitionen getroffen worden. Darüber hinaus seien auch die Anschaffung, Herstellung und Montage ausschließlich von ihren in diesem Büro tätigen Mitarbeitern überwacht worden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände müsse davon ausgegangen werden, daß sie eine eigene Betriebstätte im Fördergebiet (§ 1 Abs. 2 FördG) unterhalten habe, und daher sowohl zur Inanspruchnahme der in ihrer Gewinnermittlung angeset...

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