Entscheidungsstichwort (Thema)

Suche nach Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz

 

Leitsatz (redaktionell)

Für ein Kind i.S.v. § 32 Abs. 4 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG, das bei der Agentur für Arbeit weder als arbeitssuchend noch als "Bewerber" für einen Ausbildungsplatz registriert ist und das auch nicht nachweislich eigenständig nach einem Ausbildungsplatz sucht, kann kein Kindergeld gewährt werden.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c, § 63 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.06.2015; Aktenzeichen VI R 10/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die Festsetzung von Kindergeld für das am 02.06.1989 geborene Kind K. für den Streitzeitraum März bis September 2010 aufgehoben und überzahltes Kindergeld in Höhe von 944,– EUR zurückgefordert hat.

K. beendete im Februar 2010 seine Schulausbildung nach der Klasse 12 ohne Abschluss.

In einer Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vom 29.06.2010 teilte die Klägerin der Beklagten mit, K. suche seit dem 23.02.2010 sowohl einen Ausbildungs- als auch einen Arbeitsplatz und sei bei der Agentur für Arbeit registriert.

Aus der Dokumentation der Agentur für Arbeit ergab sich, dass sich K. bereits im Jahr 2009 bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit gemeldet hatte und zum 13.07.2009 wieder abgemeldet worden war. Außerdem hatte er hiernach am 29.03.2010 einen weiteren Kontakt zur Berufsberatung. Im Übrigen war in der Dokumentation der Agentur für Arbeit für den Zeitraum 01.03.2010 bis 21.10.2010 vermerkt: „Zeit ohne Nachweis”.

Aufgrund eines Anhörungsschreibens der Beklagten erklärte die Klägerin am 10.08.2010 erneut, K. suche einen Ausbildungsplatz. Zudem reichte sie bei der Beklagten ein an K. gerichtetes Schreiben der Agentur für Arbeit E. vom 22.02.2010 ein, das – unter Angabe der Kundennummer „000X000001” – Bezug nahm auf einen „Beratungsbogen U25”. Weiter war ausgeführt:

„Sehr geehrter Herr H.,

um Sie umfassend und gut beraten zu können, ist es nötig, dass Sie vorher bestimmte Vorbereitungsarbeit erledigen. Deshalb erhalten Sie anliegend einen Fragebogen (Arbeitspaket U25 – Beratungsbogen).

Bitte senden Sie diesen möglichst vollständig ausgefüllt bis zum 08.03.2010 an uns zurück oder geben Sie ihn in Ihrer Agentur für Arbeit ab. […]

Die Terminvergabe erfolgt erst nach Eingang Ihres Fragebogens (Arbeitspaket U25 – Beratungsbogen).

Noch ein Tipp:

Wenn Sie vorrangig an der Unterstützung bei der Suche nach einer Ausbildungsstelle interessiert sind, empfiehlt es sich zur Beratung den Entwurf einer Bewerbung (Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse usw.) mitzubringen.”

Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 20.10.2010 gem. § 70 Abs. 2 des EinkommensteuergesetzesEStG – die Festsetzung von Kindergeld zugunsten der Klägerin für K. ab März 2010 auf und forderte überzahltes Kindergeld für den Zeitraum März bis Juli 2010 in Höhe von 944,– EUR gem. § 37 Abs. 2 der AbgabenordnungAO – zurück.

Die Klägerin legte am 28.10.2010 Einspruch ein und trug vor, K. sei aufgrund eines Systemfehlers bei der Agentur für Arbeit nicht als ausbildungssuchend registriert worden. Dies sei aus einem klärenden Gespräch am 21.10.2010 hervorgegangen.

Nachdem sich K. am 22.10.2010 bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet hatte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 20.06.2011 Kindergeld für K. für den Zeitraum Oktober 2010 bis April 2011 fest.

Mit Einspruchsentscheidung vom 20.06.2011 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte aus, K. sei im Streitzeitraum März bis September 2010 weder arbeits- noch ausbildungsplatzsuchend gewesen. Die Klägerin habe auch keine eigenen Bemühungen von K. um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen.

Daraufhin hat die Klägerin am 25.07.2011 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie vor, K. sei bereits seit Februar 2010 sowohl bei der Arbeitsvermittlung als auch bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit als Bewerber gemeldet gewesen und habe von dort eine Kundennummer erhalten. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Agentur für Arbeit E. vom 22.02.2010. Er habe auch den darin angeforderten „Beratungsbogen U25” ausgefüllt und fristgerecht zurückgesandt. Für die Meldung bei der Agentur für Arbeit im Februar 2010 seien das Kind K. und Herr T. L., der K. begleitet habe, als Zeugen zu hören.

Nachdem K. erfahren habe, dass er versehentlich nicht im Computer der Agentur für Arbeit erfasst worden sei, habe er sich sofort erneut gemeldet und eine neue Kundennummer erhalten. Eine eventuell im Februar 2010 unterbliebene Registrierung oder Löschung der Daten hindere jedenfalls nicht die Entstehung des Kindergeldanspruchs.

Im Übrigen habe sich K. selbständig um einen Ausbildungsplatz beworben, was er allerdings nicht dokumentiert habe. Er habe sich im Streitzeitraum bei sechs namentlich benannten Betrieben in B1. persönlich vorgestellt. Zudem habe er sich schriftlich bei drei namentlich benannten Betrieben in Q. und E. beworben. Auch zum Beweis für diese eigenständigen Bewerbungen sei K. als Zeuge zu hören...

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