Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 13a ErbStG bei Übertragung eines KG-Anteils unter Nießbrauchsvorbehalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Steuerverschonungsvorschrift nach § 13a ErbStG findet bei Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt keine Anwendung, wenn sich der Nießbraucher (auch) die gesellschaftsrechtlichen Stimmrechte vorbehalten hat.

 

Normenkette

EStG § 15; HGB § 161; ErbStG § 13a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2015; Aktenzeichen II R 35/13)

BFH (Urteil vom 06.05.2015; Aktenzeichen II R 35/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Mitunternehmeranteil im Sinne der Steuerbefreiung des § 13a des Erbschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (ErbStG) vorliegt.

Mit notariellem Vertrag vom 03.06.2005 (GmbH-Gründungsvertrag, Urkundenrolle 2005 Nr. 343 Ht des Notars I, aus N) gründete der Kläger die F Beteiligungs GmbH. Sie sollte laut GmbH-Gesellschaftsvertrag vom 03.06.2005 die Komplementär-Stellung in der zu gründenden F Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG übernehmen. Sowohl der Kläger als auch der Vater des Klägers, Herr H F, wurden zu Geschäftsführern bestellt, wobei nur Herr H F Alleinvertretungsbefugnis erhielt, III. des GmbH-Gesellschaftsvertrages.

Mit weiterem notariellem Vertrag vom 03.06.2005 (KG-Gründungsvertrag, Urkundenrolle 2005 Nr. 345 Ht des Notars I, aus N) gründete Herr H F als alleiniger Kommanditist mit der F Beteiligungs GmbH die F Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG (KG) zur Verwaltung von Vermögen verschiedener Art nebst allen damit verbundenen Geschäften (§ 2 Ziff. 1 des KG-Gesellschaftsvertrages). Die Komplementär-GmbH erbrachte keine Einlage und war nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Herr H F übernahm eine Kommanditeinlage in Höhe von 100.000 Euro, die er durch die Einbringung von Grundstücken erbrachte (I. § 2, II. des KG-Gründungsvertrages vom 03.06.2005 sowie § 4 des KG-Gesellschaftsvertrages vom 03.06.2005). Gem. § 6 Ziff. 1 des KG-Gesellschaftsvertrages war zur Geschäftsführung der KG die Komplementär-GmbH berufen. Unter Ziff. 2 hieß es weiter:

„Die persönlich haftende Gesellschafterin bedarf zur Vornahme von Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung:

Als solche außergewöhnlichen Geschäfte gelten insbesondere:

  • Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie den diesen Verfügungen zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften;
  • Aufnahme neuer und Aufgabe bestehender Geschäftszweige;
  • Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen und Zweigbetrieben;
  • Erwerb und Veräußerung von Betrieben und dauernden Beteiligungen;
  • Abschluss, Änderung und Aufhebung von Betriebsüberlassungs- und Ergebnisübernahmeverträgen;
  • alle Rechtsgeschäfte und/oder Maßnahmen, die die Gesellschaft im Einzelfall mit mehr als Euro 10.000 belasten.

Die Gesellschafter können weitere Handlungen bestimmen, die die persönlich haftende Gesellschafterin nur mit Zustimmung vornehmen darf.”

§ 7 Ziff. 2 des KG-Gesellschaftsvertrages lautete:

„Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für:

  1. Überwachung der Geschäftsführung und Entlastung;
  2. Feststellung des Jahresabschlusses;
  3. Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung;
  4. Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals;
  5. Satzungsänderungen;
  6. Aufnahme neuer Gesellschafter und Ausschluss bisheriger Gesellschafter;
  7. die Liquidation der Gesellschaft;
  8. sämtliche außergewöhnlichen Geschäfte im Sinne von § 6 Abs. 2.”

Gem. § 7 Ziff. 5 des KG-Gesellschaftsvertrages waren Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen, sofern nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorsah. Je 500 Euro eines Kommanditanteils ergaben eine Stimme.

Jede Verfügung über einen Kommanditanteil bedurfte nach § 8 Ziff. 1 des KG-Gesellschaftsvertrages der schriftlichen Zustimmung der Gesellschafter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.

Mit weiterem notariellen Vertrag vom 03.06.2005 (Urkundenrolle 2005 Nr. 347 Ht des Notars I, aus N) übertrug Herr H F weitere Grundstücke auf die F Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG.

Auf Antrag erfolgten dann die Handelsregistereintragungen der F Beteiligungs GmbH (Handelsregister B des Amtsgerichts C Nr. 9716) und der F Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG (Handelsregister A des Amtsgerichts C Nr. 6234).

Mit notariellem Vertrag vom 11.11.2005 (Urkundenrolle 2005 Nr. 675 Ht des Notars I, aus N) schloss Herr H F (handelnd für sich selbst und als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der F Beteiligungs GmbH) mit seiner Ehefrau, der Mutter des Klägers, Frau V F und dem Kläger (handelnd für sich selbst) einen Übertragungsvertrag, in dem er unter II. mit sofortiger Wirkung seinen Kommanditanteil einschließlich damit verbundener Gesellschafter-Verrechnungskonten zu einem ...

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