Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung der Vorsteuern aus Raum- und Energiekosten von Spielhallen nach dem Umsatzschlüssel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist nicht ausgeschlossen, die Kosten für unterschiedliche Gegenstände bzw. sonstige Leistungen nach jeweils unterschiedlichen Methoden auf die steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsumsätze aufzuteilen. Die Schätzungsmethoden müssen für sich gesehen jeweils sachgerecht sein.

2. Ein an die Anzahl oder Standfläche der eingesetzten Spielgeräte anknüpfender Aufteilungsmaßstab ist wegen der Schwankungsbreite der Einspielergebnisse der verschiedenen Geräte strukturell nicht geeignet, den notwendigen Bezug zwischen dem auf jedes Gerät entfallenden Anteil der Aufwendungen für die Anmietung und Unterhalt der Räumlichkeiten und den mit diesem Gerät ausgeführten Umsätzen herzustellen.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 4 Sätze 2, 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.2011; Aktenzeichen V R 36/10)

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzung für 1996, ob der Beklagte die Vorsteuern aus den Raum- und Energiekosten zweier Spielhallen nach dem sog. Umsatzschlüssel aufteilen durfte.

Die Klägerin betrieb im Streitjahr zwei Spielhallen, in denen insgesamt 10 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und 24 Unterhaltungsspielgeräte, darunter drei Dartscheiben und zwei Billardtische, aufgestellt waren. Die Geldspielgeräte hatten dabei einen Gesamtflächenbedarf von 1,8 Quadratmetern und die Unterhaltungsspielgeräte einen Gesamtflächenbedarf von 17,82 Quadratmetern.

In der am 28.04.1998 bei dem Beklagten eingereichten USt-Erklärung für das Streitjahr erfasste die Klägerin sowohl die Umsätze mit den Geldspielgeräten (DM 332.447,07) als auch die Umsätze mit den Unterhaltungsspielgeräten (DM 5.094,61) als steuerpflichtige Leistungen. Der Beklagte stimmte der USt-Erklärung durch Mitteilung vom 15.05.1998 zu. Mit Schriftsatz vom 13.12.2001 stellte die Klägerin den Antrag, die USt-Festsetzung nach § 164 der Abgabenordnung (AO) zu ändern und die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten nunmehr als steuerfreie Umsätze zu erfassen. Zur Begründung berief sie sich auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.11.2000 (V B 187/00, BFH/NV 2001, 657), wonach es ernstlich zweifelhaft sei, ob Geldspielautomatenumsätze gemeinschaftsrechtlich besteuert werden dürften. Dieser Antrag wurde von dem Beklagten am 11.11.2002 abgelehnt. Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 18.11.2002 Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren wurde von den Beteiligten sodann im Hinblick auf ausstehende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des BFH zu der Steuerpflicht von Umsätzen mit Geldspielgeräten einvernehmlich ruhend gestellt.

Am 17.02.2005 entschied der EuGH zur Steuerpflicht von Geldspielgeräten, dass es mit Art. 13 Teil B Buchst. F der Richtlinie 77/388/EWG (Sechste Umsatzsteuerrichtlinie, ABl. 1977 L 145/1) unvereinbar sei, die Veranstaltung oder den Betrieb von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei zu stellen, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung derselben Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber seien, nicht gelte (EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005, C-453/02 u.a., Linneweber u.a, Slg. 2005, I-1131). Das Folgeurteil des BFH in dieser Sache erging am 12.05.2005 (BFH-Urteil vom 12. Mai 2005 V R 7/02, BFHE 210, 164, BStBl. II 2005, 617).

Am 16.09.2005 reichte die Klägerin unter Hinweis auf diese Rechtsprechung eine geänderte USt-Erklärung für das Streitjahr ein, in der sie die mit den Geldspielgeräten erzielten Umsätze als steuerfrei und die mit den Unterhaltungsspielgeräten erzielten Umsätze als steuerpflichtig behandelte. Vorsteuern, die weder mit den steuerfreien noch mit den steuerpflichtigen Umsätzen in unmittelbarem Zusammenhang standen, wurden entsprechend der Anzahl der in den Spielhallen aufgestellten Geldspiel- und Unterhaltungsspielgeräte auf die steuerfreien und die steuerpflichtigen Umsätze aufgeteilt.

Der Beklagte stimmte dieser Erklärung jedoch nicht zu. Vielmehr fand bei der Klägerin ab dem 24.11.2005 eine Betriebsprüfung (Bp) statt. Die Prüferin vertrat in ihrem Bp-Bericht vom 28.12.2005 die Auffassung, dass eine Aufteilung der Vorsteuern nach der Anzahl der Geräte zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen führe und daher nicht als sachgerechte Schätzung der abziehbaren Vorsteuern angesehen werden könne. Auch eine Aufteilung der Vorsteuern nach dem jeweiligen Flächenbedarf der Geld- und Unterhaltungsspielgeräte werde den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gerecht. Da kein anderer sachgerechterer Aufteilungsmaßstab ersichtlich sei, müssten die nicht direkt zurechenbaren Vorsteuern im Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen (DM 332.447,07 zu DM 5.094,61, entspricht 98,49 % zu 1,51 %) aufgeteilt werden.

Der Beklagte schloss sich der Rechtsauffassung der Prüferin an und erließ auf Grundlage der Prüfungsfeststellungen am 16.01...

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