Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung von Dividenden einer spanischen Komplementär-Kapitalgesellschaft an die deutsche Kommanditistin

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Dividenden der Jahre 2003 und 2004 einer spanischen Komplementär-Kapitalgesellschaft an die deutsche Kommanditistin, von denen in Spanien ein Quellensteuerabzug von 10% vorgenommen wurde, bleiben als Unternehmensgewinne i.S. von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Art. 4 Abs. 4 Satz 1 DBA Spanien 1966 in Deutschland steuerfrei.

2) § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2007 steht der Freistellung der Einkünfte nicht entgegen; seine Anwendung hätte einen verfassungsrechtlich verbotenen rückwirkenden "treaty override" zur Folge.

 

Normenkette

DBA Spanien 1966 Art. 7; DBA Spanien 1966 Art. 4 Abs. 4 S. 1, Art. 10 Abs. 5; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.01.2016; Aktenzeichen I R 49/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von einer spanischen Komplementär-Kapitalgesellschaft an die deutsche Kommanditistin (Klägerin) ausgeschütteten Dividenden, welche in Spanien einer Quellensteuer von 10 v. H. unterworfen wurden, von der Einkommensteuer freizustellen oder unter Anrechnung der spanischen Quellensteuer zu versteuern sind.

Die Klägerin, eine inländische GmbH & Co. KG, gehört zur E-Gruppe; wegen der Beteiligungsstruktur in den Jahren 2003 und 2004 wird auf die Darstellung der Klägerin mit Schreiben vom 03. Februar 2014 (Bl. 149 ff. der Gerichtsakte) sowie des Beklagten mit Schreiben vom 18. Februar 2014 (Bl. 154 f. GA) Bezug genommen.

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Produktion von und der Handel mit Möbelbeschlägen und sonstigen Gegenständen aus dem Bereich der Möbelproduktion.

An der Klägerin waren als Kommanditistin die im Inland ansässige E Führungen und Systeme GmbH & Co. KG und als Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung die inländische E Führungen und Systeme Verwaltung GmbH mit Sitz in Deutschland beteiligt. Über weitere Obergesellschaften waren an der Klägerin mehrere im Inland ansässige natürliche Personen mittelbar beteiligt; auf die Darstellung der Beteiligungsstruktur der Klägerin und des Beklagten (Bl. 149 ff. GA) wird insoweit verwiesen.

Die Klägerin war in den Streitjahren zu 69,88 % an der spanischen OBE E S. L. en Commandita (OBE SC) und zu 70 % an deren Komplementärin, der spanischen OBE E S. L. (OBE SL) beteiligt. Mitgesellschafter der OBE SL und der OBE SC waren die in Spanien ansässigen Gesellschaften R SL und M SL, deren Gesellschafter ebenfalls in Spanien ansässig waren.

Die OBE SC ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der Sociedad en Commandita (SC) nach spanischem Recht, deren Gesellschaftsstruktur einer deutschen Kommanditgesellschaft entspricht. Die OBE SL, einzige Komplementärin der OBE SC, ist eine spanische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL), die der GmbH nach deutschem Recht vergleichbar ist. Sitz und Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaften liegen in Spanien.

Weitere Gesellschafter der OBE SC – neben der Klägerin und der OBE SL – waren in Spanien ansässige Kapitalgesellschaften (OBE SL, R SL sowie M SL).

Die OBE SC ist – wie die Klägerin – als Produktionsunternehmen in der Herstellung und dem Verkauf von Möbelbeschlägen gewerblich tätig. Die Funktion und Tätigkeit der OBE SL beschränken sich auf die Geschäftsführung und Komplementärstellung (Kapitalanteil 0,17 %) in der OBE SC.

Die OBE SL erzielt Erträge aus der Weiterbelastung von Personalkosten der bei ihr beschäftigten Geschäftsleitung an die OBE SC sowie Zinserträge aus kurzfristigen Bankeinlagen.

OBE SC und OBE SL sind ausschließlich in Spanien tätig und unterhalten allein dort Betriebsstätten.

Die OBE SL schüttete an die Klägerin in den Streitjahren 2003 und 2004 in den Vorjahren aufgelaufene Gewinne i. H. v. X EUR (2003) und i. H. v. X EUR (2004) aus.

In Spanien wurden die ausgeschütteten Dividenden mit einem ermäßigten Quellensteuersatz von 10 v. H. (entsprechend Art. 10 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. Buchst a Alt. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 5. Dezember 1966 (BGBl II 1968, 10, BStBl I 1968, 297) – DBA Spanien 1966 –) besteuert (13.639,23 EUR in 2003 sowie 3.119,68 EUR in 2004); in Spanien betrug die von Nichtansässigen an der Quelle erhobene Kapitalertragsteuer auf Dividenden nach innerstaatlichem Recht 18 v. H. (2003) bzw. 15 v. H. (2004).

Die Dividenden waren zunächst erklärungsgemäß mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO)) stehenden Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer vom 30. Dezember 2005 (2003) und vom 08. März 2006 (2004) von der inländischen Besteuerung freigestellt und nach § 32 Buchst. b Einkommensteuergesetz (EStG) dem Progressionsvorbehalt unterworfen worde...

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