Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechsel der Gewinnermittlung bei Landwirten

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist nicht zulässig, beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG die Aktivierung des Feldinventars zu unterlassen, wenn bei einem zuvor erfolgten Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 13a EStG zu § 4 Abs. 3 EStG das Feldinventar als Umlaufvermögen bewertet wurde.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, §§ 13a, 4 Abs. 3; AO § 163; EStG § 4 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.2013; Aktenzeichen IV R 31/10)

BFH (Urteil vom 12.12.2013; Aktenzeichen IV R 31/10)

 

Tatbestand

I.

Zu entscheiden ist, ob – nach zweimaligem Wechsel der Gewinnermittlungsart – in der letzten Übergangsbilanz zum 01.07.2005 bei den Einkünften des Klägers (Kl.) aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinnzuschlag für Feldinventar vorzunehmen ist oder ob der Kl. ein Wahlrecht auf Nichtaktivierung des Feldinventars in Anspruch nehmen kann.

Der Kl. ist unbeschränkt steuerpflichtig. Er erzielt u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb in M stammen. Die Einkünfte aus diesem Betrieb hat er bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres (30.06.) 2001 nach § 13 a EStG (nach Durchschnittssätzen) ermittelt. Ab dem 01.07.2001 wählte der Kl. die Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG als Gewinnermittlungsart. Mit Verfügung vom 15.02.2005 wurde der Kl. darauf hingewiesen, dass er ab dem 01.07.2005 buchführungspflichtig ist und seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Bestandsvergleich zu ermitteln habe.

Zur Ermittlung des Übergangsgewinnes zum 30.06.2001/01.07.2001 anlässlich des ersten Wechsels der Gewinnermittlungsart hat der Kl. u.a. eine Vermögensbewertung vorgenommen und dabei auch das Feldinventar (Winterweizen, Wintergerste, Silomais, Getreidefläche, Ackerwiesen und Grünland) als Umlaufvermögen mit insgesamt 17.748,52 EUR bewertet. Dieser Wert ist Teil eines Gewinnabschlages i. H. v. insgesamt 46.914,90 EUR, bestehend aus weiterem Umlaufvermögen (Rindvieh, Schweine, Vorräte) und Forderungen. Der Gewinnabschlag mindert die Einkünfte des Kl. aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2001, die sich im Übrigen aus den hälftigen, nach § 13a EStG ermittelten Einkünften des Wirtschaftsjahres 2000/2001 und den hälftigen durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelten Einkünften des Wirtschaftsjahres 2001/2002 zusammensetzen.

In der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 2005/2006, die durch Betriebsvermögensvergleich zu erfolgen hat, unterließ es der Kl., das Feldinventar zu aktivieren. Der Gewinn für dieses Wirtschaftsjahr fiel entsprechend niedriger aus.

Dem folgte der Beklagte (Bekl.) bei der Festsetzung der im Streitjahr 2005 erzielten Einkünfte des Kl. aus Land- und Forstwirtschaft nicht. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich teilweise geänderten Flächennutzungen errechnete der Bekl. vielmehr für das Feldinventar einen Aktivposten (des Umlaufvermögens) i. H. v. insgesamt 11.784,38 EUR und erhöhte dementsprechend den vom Kl. erklärten Gewinn für das genannte Wirtschaftsjahr.

Die Höhe des Wertes des Feldinventars ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die dazu eingereichten Gewinnermittlungen und Berechnungen der Beteiligten Bezug genommen.

Ausgehend von jeweils hälftigen Gewinnen aus den Wirtschaftsjahren 2004/2005 und 2005/2006 sowie den vom Bekl. angebrachten Gewinnkorrekturen aufgrund geänderter Gewinnzuschläge berücksichtigte der Bekl. nunmehr Einkünfte des Kl. aus Land- und Forstwirtschaft von 58.679,00 EUR und setzte unter Berücksichtigung weiterer Einkünfte aus anderen, nicht streitigen Einkunftsarten, mit Bescheid vom 21.08.2007 die Einkommensteuer (ESt) für das Jahr 2005 auf 12.578,00 EUR fest.

Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch begehrte der Kl., den im geänderten Übergangsgewinn berücksichtigten Ansatz des Feldinventars i. H. v. 11.784,38 EUR nicht mehr zu berücksichtigen und die ESt entsprechend niedriger festzusetzen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Er wurde mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 21.07.2009 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der daraufhin erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er meint im Wesentlichen, dass es zwar grundsätzlich richtig sei, beim Übergang der Gewinnermittlung von der Einnahme-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich das Feldinventar als Umlaufvermögen zu aktivieren. Das wirke sich grundsätzlich gewinnerhöhend aus. Ihm stehe aber aufgrund einer Anweisung des Bundesfinanzministers und einer Regelung in den Einkommensteuerrichtlinien ein Wahlrecht zu. Danach habe er das Recht, das Feldinventar nicht zu aktivieren und zwar erstmalig in der Übergangsbilanz zum 01.07.2005. Unerheblich sei, dass er zuvor im Jahr 2001 beim Wechsel der Gewinnermittlung nach § 13 a EStG (Durchschnittssätze) zur Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) für das Feldinventar einen entsprechenden Gewinnabschlag gemacht habe. Der dortige G...

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