Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1984 bis 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.03.1998; Aktenzeichen IX R 18/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert beträgt 295.000 DM.

 

Gründe

Streitig ist, ob die begünstigten Herstellungskosten bei Baudenkmälern nach § 82 i Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Kostenmiete eines aufwendigen Zweifamilienhauses einzubeziehen sind.

Der Kläger erzielt als Zahnarzt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Im übrigen erzielen die Kläger auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin betreibt eine Galerie.

Mit Vertrag vom 28.03.1983 erwarb der Kläger den sogenannten … für 290.000 DM. Es handelt sich dabei um ein ca. 11.000 qm großes Grundstück, welches mit einem landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude als Haupthaus, einem Kötterhaus und einem Schafstall bebaut war. Des Haupthaus ist 1707 und das Kötterhaus 1718 errichtet worden. Diese Gebäude wurden am 03.02.1983 und der Schafstall zusätzlich am 13.02.1984 in die Denkmalliste eingetragen. In den Jahren 1983/84 wurden die Gebäude umfassend renoviert und eine Garage als Neubau errichtet. Die Wohnfläche des Haupthauses von 622,72 qm wird von den Klägern mindestens mit 512 qm (lt. Finanzamt 578,03 qm davon Arbeitszimmer 14/72 qm) zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Eine Einliegerwohnung von 44,70 qm wird vermietet. Im Kötterhaus (85,84 qm) betreibt die Klägerin eine Galerie. Der Schafstall wurde zu einer Schwimmhalle umgebaut.

Die bis 1985 angefallenen Herstellungskosten für Haupthaus, Garage, Schwimmbad und Kötterhaus betrugen ca. 3 Mio. DM, die Anschaffungskosten für Grund und Boden 119.580 DM. Die Herstellungskosten erhöhten sich in den Folgejahren relativ geringfügig. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts … sind 2.464.987 DM gemäß § 82 i EStDV begünstigt.

Für die Streitjahre 1984 bis 1986 fand ab Juni 1988 durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung … eine Betriebsprüfung beim Kläger statt. Die Feststellungen der Betriebsprüfung sind in den Anlagen 3 bis 9 zum Betriebsprüfungsbericht vom 11.09.1989 zusammengefaßt. Die Anschluß-Betriebsprüfung betrifft die Streitjahre 1987 bis 1992. Die Feststellungen zum Komplex „…” sind in der Anlage 5 zum Betriebsprüfungsbericht vom 31.01.1995 zusammengefaßt. Auf die jeweiligen Prüfungsfeststellungen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Im Verlauf des Verfahrens einigten sich die Beteiligten darauf, bei der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kostenmiete die Aufwendungen für das Schwimmbad unberücksichtigt zu lassen (Minderung der Bemessungsgrundlage um 662.869 DM). Unter Berücksichtigung weiterer Herstellungskosten ergaben sich folgende Bemessungsgrundlagen und geschätzte Kostenmieten für die zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räume:

Bemessungsgrundlage × 6 v.H. = Mietwert

1984

1.863.107 DM

1.006 DM

1985

1.863.107 DM

111.786 DM

1986

1.876.716 DM

112.602 DM

1987

1.895.526 DM

113.731 DM

1988

1.902.532 DM

114.152 DM

1989

1.932.553 DM

115.953 DM

1990

1.941.874 DM

116.512 DM

1991

1.961.068 DM

117.664 DM

Diese Werte wurden den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden zugrundegelegt. Es handelt sich um folgende, durch Erklärung nach § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gewordene Änderungsbescheide:

Einkommensteuerbescheide 1984, 1985, 1986 vom 07.04.1995 sowie die Einkommensteuerbescheide vom 04.04.1995 für Einkommensteuer 1987 bis 1990 sowie den Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 20.04.1995. Wegen der Ermittlung der Einkünfte wird auf die Steuererklärungen der Streitjahre und die jeweiligen Einkommensteuerbescheide Bezug genommen.

Die Einsprüche hatten im Streitpunkt keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 05.01.1994 vertrat das Finanzamt u.a. die Auffassung, die nach § 82 i EStDV begünstigten Herstellungskosten seien in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kostenmiete einzubeziehen. Die darauf entfallende AfA wurde mit 246.499 DM berücksichtigt.

Mit der Klage begehrten die Kläger zunächst die steuerliche Berücksichtigung einer Vielzahl von Einzelpositionen, über die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens bis auf den im folgenden dargestellten Streitpunkt eine Einigung erzielt wurde.

Nunmehr ist nur noch streitig, ob die für die Ermittlung der Kostenmiete zugrundezulegende Bemessungsgrundlage auch die Aufwendungen, die gemäß § 82 i EStDV begünstigt sind, enthalten dürfe. Die Kläger meinen, die Bemessungsgrundlage müsse um diese Aufwendungen gekürzt werden, da es sich bei den begünstigten Aufwendungen zur Wiederherstellung des Baudenkmals um solche handele, die den Wohnwert nicht erhöhten. Diese Aufwendungen seien gesetzlich vorgeschrieben und würden nicht anfallen, wenn es sich nicht um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelte. Nach der von den Klägern im Aussetzungsverfahren 7 v 4261/95 E vorgelegten Berechnung (Schriftsatz vom 11.10.1995) betragen die auf die selbstgenut...

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