Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter nach Formwechsel einer KapG in eine PersG

 

Leitsatz (redaktionell)

Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (Firmenwert und Auftragsbestand) dürfen nach Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft in der Eröffnungsbilanz der neu gegründeten Personengesellschaft aktiviert werden.

 

Normenkette

UmwStG 1995 §§ 4, 14; EStG § 5 Abs. 2; UmwG § 190 ff.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.09.2015; Aktenzeichen IV R 49/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob nach formwechselnder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft in der Eröffnungsbilanz der neu gegründeten Personengesellschaft selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter aktiviert werden dürfen.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die im Wege einer formwechselnden Umwandlung der Z. – X. GmbH (nachfolgend: Z. GmbH) nach den Vorschriften der §§ 190ff. UmwG zum 01.07.2004 entstanden ist.

Die Z. GmbH aktivierte in ihrer Schlussbilanz auf den 30.06.2004 erstmals einen selbstgeschaffenen Firmenwert in Höhe von 600.000,00 EUR sowie einen Auftragsbestand in Höhe von 100.000,00 EUR. Trotz der gewinnerhöhenden Zuschreibungen auf Firmenwert und Auftragsbestand ergab sich für die Z. GmbH aufgrund des vorhandenen Verlustvortrags eine festzusetzende Körperschaftsteuer von 0 EUR. Im Rahmen einer nachfolgenden Betriebsprüfung betrachtete der Prüfer diese Zuschreibungen als unzulässig. Er war der Auffassung, dass der selbstgeschaffene Firmenwert und der Auftragsbestand gem. § 5 Abs. 2 EStG nicht aktivierungsfähig seien. Nachfolgend zur Betriebsprüfung wurde ein entsprechend geänderter Körperschaftsteuerbescheid für 2004 gegenüber der Z. GmbH erlassen, mit dem unverändert eine Körperschaftsteuer von 0 EUR festgesetzt wurde. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Münster statt (Urteil vom 06.10.2011, 9 K 1308/10, EFG 2012, 990). Die Revision des Finanzamts hatte indes Erfolg und führte zur Klageabweisung durch den Bundesfinanzhof. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs war die Klage der Z. GmbH unzulässig. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, da die Z. GmbH durch die Streichung der Zuschreibungen auf den selbstgeschaffenen Firmenwert und den Auftragsbestand steuerlich nicht beschwert sei (BFH-Urteil vom 19.12.2012, I R 5/12, BFH/NV 2013, 743).

In der Eröffnungsbilanz der Klägerin auf den 01.07.2004 waren der selbstgeschaffene Firmenwert und der Auftragsbestand korrespondierend zu der Schlussbilanz der Z. GmbH ausgewiesen. Im Rumpfgeschäftsjahr 2004 nahm die Klägerin eine Abschreibung auf den Firmenwert in Höhe von 20.010,00 EUR und in den Geschäftsjahren 2005 und 2006 in Höhe von jeweils 40.020,00 EUR vor. Den mit 100.000,00 EUR aktivierten Auftragsbestand löste die Klägerin noch im Rumpfgeschäftsjahr 2004 gewinnmindernd auf.

Die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Streitjahre sind durch den Beklagten zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen worden. Im Rahmen der nachfolgend durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer auch hier die Auffassung, dass der selbstgeschaffene Firmenwert und der Auftragsbestand in der Schlussbilanz der Z. GmbH und der Eröffnungsbilanz der Klägerin zu streichen seien. Dementsprechend seien die Abschreibungen auf den Firmenwert und die Auflösung des Auftragsbestandes rückgängig zu machen und der Gewinn der Klägerin entsprechend zu erhöhen. Der Beklagte folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ geänderte Feststellungs- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide. Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Klägerin blieben erfolglos.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie den Firmenwert in Höhe von 600.000,00 EUR und den Auftragsbestand in Höhe von 100.000,00 EUR in ihrer Eröffnungsbilanz zu Recht aktiviert habe. Der Umstand, dass diese Positionen im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung gegenüber der Z. GmbH durch das Finanzamt gestrichen worden seien, stehe dem nicht entgegen. Zwar sei bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft grundsätzlich die aufnehmenden Personengesellschaft an die Wertansätze in der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft gebunden (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwStG 2002). Diese Bindung sei jedoch nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine formelle, sondern „nur” eine materiell-rechtliche; der Körperschaftsteuerbescheid der übertragenden Körperschaft sei kein Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung gegenüber der aufnehmenden Personengesellschaft. Die Klägerin könne sich daher auf die Wertansätze in der Schlussbilanz der Z. GmbH berufen und diese Werte fortschreiben bzw. im Wege der Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd berücksichtigen.

Die Zuschreibungen der Z. GmbH auf den selbstgeschaffenen Firmenwert und den Auftragsbestand seien steuerrechtlich zulässig gewesen. Gem. § 3 Abs. 1 UmwStG 1995 darf di...

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