Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage an das BVerfG: Grundstückserwerb durch den (eingetragenen) Lebenspartner i. S. des LPartG

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 3 Nr. 4 GrEStG in der bis zum 8.12.2010 geltenden Fassung (Steueränderungsgesetz 2010) ist insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar, als die Grundstücksübertragungen zwischen eingetragenen Lebenspartnern nicht wie Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten von der GrESt befreit sind.

 

Normenkette

GG Art. 100, 3 Abs. 1; BVerfGG § 80; GrEStG § 3 Nr. 4 a.F.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 18.07.2012; Aktenzeichen 1 BvL 16/11)

 

Tatbestand

A. Gegenstand der Vorlage (Sachverhalt und Vortrag der Beteiligten)

I. Sachverhalt

Streitig ist, ob die aufgrund mit notarieller Urkunde vom 29.01.2009 vereinbarten Übertragungen von Miteigentumsanteilen an einer Eigentumswohnung sowie weitere Grundbesitzübertragungen Grunderwerbsteuer auslösen.

Die Kläger (Kl.) haben am 03.08.2002 vor dem Standesbeamten des Standesamtes D unter der Registernummer …/2002 eine Lebenspartnerschaft begründet und lebten bis zum Abschluss des notariellen Vertrages vom 29.01.2009 (UR-Nr. …/2009 des Notars R in D) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vor dem Notar in D war die Lebenspartnerschaft nicht aufgehoben; die Kl. lebten jedoch voneinander dauernd getrennt.

Die Kl. sind im Grundbuch von D Blatt … zu je ½ Anteil als Miteigentümer des 1/6 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung K, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, … zur Größe von 885 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Haus Nr. … (sämtliche Räume) des Aufteilungsplanes, verbunden mit Sondernutzungsrechten an Terrasse und Gartenfläche, jeweils Nr. … und zusätzlich laufende Nr. … zu …, 1/42 Anteil an dem Grundstück Gemarkung K, Flur …, Flurstück …, Gebäude und Freifläche, ungenutzt, … zur Größe von 690 qm, sowie laufende Nr. …, Gemarkung K, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, zu Verkehrsanlagen, …, zur Größe von 21 qm, eingetragen.

Das vorgenannte Eigentum ist u. a. in Abteilung III, laufende Nr. …, mit 182.600 EUR Grundschuld für den E, Sitz L, zu Lasten laufender Nr. 1 und 3 des Bestandsverzeichnisses, belastet. Die Valuta der Grundschuld betrug im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages vom 29.01.2009 noch 154.253,03 EUR. Die Kl. sind darüber hinaus im Grundbuch von D Blatt … zu je ½ Anteile als Eigentümer des Haus- und Grundbesitzes Gemarkung A, Flur …, Flurstück …, Hof- und Gebäudefläche, …, zur Größe von 1.356 qm, eingetragen. Auch dieses Eigentum ist in Abteilung III, laufende Nr. …, mit einer Grundschuld belastet. Die Grundschuld in Höhe von 93.000 EUR ist für den E, Sitz L, eingetragen. Ferner ist ein Neuantrag in Höhe von 20.800 EUR als weitere Grundschuld für den E, Sitz L, eingetragen.

Mit der notariellen Urkunde vom 29.01.2009 haben die Kl. eine trennungs- und nachpartnerschaftliche Folgevereinbarung dergestalt getroffen, dass der gesetzliche Güterstand mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde und sie den Güterstand der Gütertrennung gemäß § 1414 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vereinbarten. Zugleich trafen die Kl. Vereinbarungen über den Zugewinn. Die von den Kl. vereinbarte Regelung des Zugewinnausgleichs sieht vor, dass der Kl. zu 1) seinen halben Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Wohnungseigentum auf den Kl. zu 2) überträgt. Die Übertragung erfolgte nach dem Willen der Vertragsparteien unentgeltlich mit Rücksicht auf die Gesamtregelung im Zusammenhang mit dem Ausgleich des Zugewinns unter Übernahme der Belastungen in Abteilung III, laufende Nr. 2. Die Übergabe des Grundbesitzes erfolgte mit Vertragsabschluss am 29.01.2009.

Der Kl. zu 2) verpflichtete sich in der vorgenannten Urkunde, seinen halben Miteigentumsanteil an dem Grundstück in D auf den Kl. zu 1) zu übertragen. Der Kl. zu 1) verpflichtete sich, die gemeinsamen Verbindlichkeiten der Vertragsparteien gegenüber Frau V, für welche die beiden als Gesamtschuldner haften und welche im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages vom 29.01.2009 eine Forderung in Höhe von 8.000 EUR hatte, allein zu übernehmen. Der Übernehmer stellte den Übertragenden hinsichtlich dieser Verbindlichkeit im Innenverhältnis von der Zahlungspflicht frei. Ferner übernahm der Kl. zu 1) die in Abteilung III, laufende Nr. …, eingetragene Grundschuld in Höhe von 93.000 EUR sowie die neu einzutragende Grundschuld über 20.800 EUR. Die Valuta für die Grundschuld der nominal 93.000 EUR zugrunde liegenden Forderungen betrug im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages vom 29.01.2009 noch 73.537,40 EUR.

Der jeweilige Grundstückserwerber übernahm nach der notariellen Urkunde vom 29.01.2009 – vorbehaltlich der Genehmigung der Gläubiger – allein die durch die Grundschulden besicherten schuldrechtlichen Darlehen und stellte den Übertragenden im Innenverhältnis hiervon frei.

In der vorbezeichneten notariellen Urkunde verzichteten die Vertragsparteien auf nachpartnerschaftlichen Unterha...

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