Entscheidungsstichwort (Thema)

Einlage eines im Privatvermögen konkretisierten Bodenschatzes in Gewerbebetrieb. Absetzung für Substanzverringerung.. Einkommensteuer 1980

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein im Privatvermögen des Steuerpflichtigen entstandenes Wirtschaftsgut Bodenschatz kann von diesem nachträglich in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.

2. Unabhängig davon, ob nur das Wirtschaftsgut „Bodenschatz” allein oder dieses mit dem anteiligen Grundstück zusammen als einheitliches Wirtschaftsgut eingelegt wird, ist – entgegen BFH-Urteil vom 19.7.1994, VIII R 75/91, BStBl. II 1994, 846 – eine Absetzung für Substanzverringerung mit dem Einlagewert als Abschreibungsbemessungsgrundlage dem Grunde nach möglich.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 7 Abs. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.08.2007; Aktenzeichen III R 8/98)

 

Tenor

1. Die Kläger können dem Grunde nach Absetzung für Substanzverringerung des Kies Vorkommens auf dem Grundstück Flurnummer … der Gemarkung … als Betriebsausgaben im Jahre 1980 abziehen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Streitsache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Kläger und Revisionskläger (Kl) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1980 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Im Jahre 1977 erwarb der Kläger ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Kiesgrundstück in vorweggenommener Erbfolge von seiner Mutter gegen Einräumung einer Versorgungsrente. Am ……… 1978 stellte er den Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Kies. Das Abbauvorhaben wurde unter dem … 1978 amtlich bekannt gemacht. Einwendungen gegen das Vorhaben wurden nicht erhoben. Mit Bescheid des Landratsamts vom … 1979 wurde der Kiesabbau wie beantragt genehmigt. Als Abbaubeginn wurde spätestens der … 1979 festgelegt.

Bereits im … 1978 schaffte der Kläger eine Raupe an, die im Folgejahr für Abräumarbeiten eingesetzt wurde. Vorbereitende Aufwendungen für den Gewerbebetrieb „Kieswerk” machte er im Rahmen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Jahr 1978 als Betriebsausgaben geltend.

Am … 1979 meldete der Kläger einen Kies- und Sandbetrieb bei der Gemeindeverwaltung an. Er ging zum … 1979 zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG über und legte das Wirtschaftsgut „Kiesvorkommen” zu … 1979 mit dem Teilwert von 450 000 DM, davon 30 000 DM auf den Grund und Boden entfallend, in das Betriebsvermögen ein. Der Beklagte (das Finanzamt – FA–) hielt die Einlage für unzulässig, da das Wirtschaftsgut „Kiesvorkommen” erst nach der Eröffnung des Gewerbebetriebs entstanden sei. Eine Gewinnauswirkung ergab sich hieraus nicht, da 1979 noch kein Kies abgebaut wurde und der Kläger dementsprechend keine Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) geltend machte.

Die erstmals bei der Gewinnermittlung für das Streitjahr in Anspruch genommene AfS in Höhe von 28 000 DM ließ das FA nicht zum Abzug zu. Der hiergegen erhobene Einspruch sowie die nachfolgende Klage blieben ohne Erfolg.

Im ersten Rechtsgang führte das Finanzgericht (FG) in dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1989, 447 veröffentlichten Urteil im wesentlichen aus: AfS seien nur zugelassen, wenn für die entsprechenden Wirtschaftsgüter Anschaffungskosten angefallen seien (Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 14. Februar 1978 VIII R 176/73, BStBl II 1978, 343; vom 28. Mai 1979 I R 66/76, BStBl II 1979, 624; vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BStBl II 1983, 106, und vom 13. September 1988 VIII R 236/81, BStBl II 1989, 37). Durch die AfS solle nicht ein Wertverlust, der beim Abbau von Bodenschätzen am Grundstück entstehe, ausgeglichen, sondern der Aufwand für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes auf den Zeitraum der Nutzung verteilt werden. Fehle dieser Aufwand, seien AfS nicht zulässig. Bei unentgeltlichem Erwerb seien AfS daher stets ausgeschlossen, gleichgültig, ob ein Bodenschatz im außerbetrieblichen oder betrieblichen Bereich entstanden sei. Da die der Mutter des Klägers ausgesetzte Versorgungsrente nicht zu Anschaffungskosten für das Kiesvorkommen geführt habe, stünden dem Kläger die geltend gemachten AfS nicht zu. Das Kiesvorkommen sei deshalb auch nicht mit der Folge, daß AfS von fiktiven Anschaffungskosten vorgenommen werden könnten, einlagefähig. Andernfalls würde es wegen der oft zufälligen Bestimmung des Zeitpunktes der Eröffnung eines Gewerbebetriebs und der davon möglicherweise abweichenden Konkretisierung des unentgeltlich erworbenen Bodenschatzes zu nicht zu rechtfertigenden unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Zulässigkeit von AfS kommen.

Mit der Revision haben die Kl vorgetragen: Der Kläger habe, nachdem Pachtverhandlungen mit verschiedenen Kiesabbaufirmen gescheitert seien, zum … 1979 einen eigenen gewerblichen Betrieb zum Zweck des Kiesabbaus eröffnet und den Substanzwert des Vorkommens eingelegt. Entgegen der Meinung des FG sei die Einlage des Wirtschaftsgutes „Kiesvorkommen” zum Teilwert auch bei einem unentgeltlichen Erwerb möglich und seien AfS auch von fiktiven Anschaffungskosten zulässig.

Der BFH hat da...

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