rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Im Bereich der Ansparrücklage getroffene Regelung zur Anerkennung von Mitunternehmerschaften als „Existenzgründer” nicht verfassungswidrig

 

Leitsatz (redaktionell)

Dass eine Mitunternehmerschaft hinsichtlich der Ansparrücklage bereits dann nicht als Existenzgründer gilt, wenn nur einer der Mitunternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre Gewinneinkünfte erzielt hat, verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (im Streitfall: 1996 von Ehegatten gegründete zahnärztliche Gemeinschaftspraxis keine „Existenzgründerin”, wenn der Ehemann bei seinem Eintritt ins Berufsleben im Jahr 1995 zunächst eine Gemeinschaftspraxis mit einem anderen Zahnarzt betrieben hat).

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 7 S. 2 Nrn. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.11.2008; Aktenzeichen VIII B 201/07)

BFH (Beschluss vom 12.11.2008; Aktenzeichen VIII B 201/07)

 

Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.) Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die gesetzliche Vorschrift des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Im Einzelnen sieht die Klägerin das verfassungsrechtliche Grundrecht insoweit als verletzt an, als eine Personengesellschaft nach dem Wortlaut der einfachgesetzlichen Norm nur dann als Existenzgründer angesehen wird, wenn alle an ihr beteiligten Mitunternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung u.a. keine Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt haben.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und wurde zum Zweck des Betriebs einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis mit Vertrag vom 1.02.1996 gegründet. Gesellschafter zu gleichen Teilen sind die zwei im Streitjahr mit einander verheirateten Ehegatten K und U. Zuvor, d.h. seit 1995, hatte eine Gemeinschaftspraxis bestanden, aus der der Ehemann gemeinsam mit einem anderen Zahnarzt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt hatte. Vor 1995 war der Ehemann nicht freiberuflich tätig, der andere Zahnarzt hingegen schon seit etlichen Jahren. Die Klägerin wurde in der Weise gegründet, dass die Ehefrau, die bis dahin nicht freiberuflich gearbeitet hatte, den bisherigen Gesellschaftsanteil des anderen Zahnarztes käuflich erwarb. Nach Aktenlage begannen die Gesellschafter der Klägerin den Betrieb ihrer Gemeinschaftspraxis zum 1.04.1996. Die für das Streitjahr von den Gesellschaftern der Klägerin zum Zweck des gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinns aus freiberuflicher Tätigkeit beim Beklagten (dem Finanzamt) eingereichten und im Wege einer Einnahmenüberschuss-Rechnung erstellten Gewinnermittlung erklärten die Gesellschafter neben dem gemeinsamen Gewinn auch jeweils Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben. Insbesondere enthielten die Sonder-Gewinnermittlungen Betriebseinnahmen aus der Auflösung von zwei Rücklagen aus dem Feststellungszeitraum 1997 in Höhe von 29.219 DM (Ehefrau) und 31.695 DM (Ehemann). Sie waren als so genannte Existenzgründungsrücklagen bezeichnet. Die Gesellschafter der Klägerin unterließen hierbei die Verzinsung der aufgelösten Beträge, wie dies bei Existenzgründungsrücklagen in § 7g Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 EStG gesetzlich vorgesehen ist. Das Finanzamt stellte zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung AO) mit Bescheid vom 23.04.2001 den gemeinsamen Gewinn in Höhe von 459.926 DM aus freiberuflicher Tätigkeit wie erklärt gesondert und einheitlich fest, wobei es hiervon der Ehefrau einen Anteil von 390.076 DM und dem Ehemann 69.850 DM zurechnete. Mit Bescheid vom 15.10.2002 änderte das Finanzamt den Feststellungsbescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung und setzte den gemeinsamen Gewinn auf 467.237 DM herauf. Der Unterschied ergab sich aus der vom Finanzamt nunmehr vorgenommenen Verzinsung der aufgelösten Rücklagenbeträge, indem das Finanzamt den Sondergewinn der Ehefrau um 5.869 DM und den des Ehemanns um 3.804 DM erhöhte. Das Finanzamt vertrat hierbei die Rechtsansicht, dass im Fall der Klägerin die Verzinsung der aufgelösten Rücklagenbeträge erfolgen müsste, weil der Ehemann wegen seiner vorherigen Beteiligung an der früheren Gemeinschaftspraxis die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines Existenzgründers nicht erfüllt hätte. Der fristgerechte Einspruch der Klägerin vom 18.11.2002 blieb erfolglos und wurde durch Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 11.05.2004 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 14.05.2004 erhobene Klage, die die Klägerin wie folgt begründet:

Dem Wortlaut des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG nach lägen zwar die Voraussetzungen eines Existenzgründers im Streitfall nicht vor. Der klagegegenständliche Feststellungsbescheid sei aber deshal...

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