Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehnsannuitäten für das Wohnhaus der geschiedenen Ehefrau keine Unterhaltsleistungen. Einkommensteuer 1996, 1997, 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für die Annuitäten einer eigenen Darlehensverpflichtung zur Finanzierung der zwischenzeitlich im Alleineigentum der geschiedenen Ehefrau stehenden Immobilie sind keine als Sonderausgaben einkommensmindernd abziehbaren Unterhaltszahlungen, wenn nicht zum Zweck des Unterhalts der geschiedenen Ehefrau auf einen ihr gegenüber zustehenden Rückgriffsanspruch verzichtet wurde.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.09.2005; Aktenzeichen XI B 124/04)

BFH (Beschluss vom 29.09.2005; Aktenzeichen XI B 124/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für die Annuitäten einer eigenen Darlehensverpflichtung zur Finanzierung der zwischenzeitlich im Alleineigentum seiner geschiedenen Ehefrau stehenden Immobilie Unterhaltszahlungen darstellen und bei ihm als Sonderausgaben einkommensmindernd abziehbar sind.

Mit notariellem Vertrag vom 16.06.1982 vereinbarte der Kläger mit seiner damaligen Ehefrau den Güterstand der Gütertrennung und übertrug ihr gleichzeitig seinen Miteigentumsanteil von ½ an dem Wohnhaus, … in … unentgeltlich, sodass sie ab diesem Zeitpunkt Alleineigentümerin des Objekts wurde. In der notariellen Vereinbarung verpflichtete sich der Kläger gegenüber seiner damaligen Ehefrau, diese von Kreditverpflichtungen gegenüber der Stadtsparkasse … und der Bausparkasse … freizustellen. Im Jahr 1986 errichtete die damalige Ehefrau des Klägers einen Anbau, dessen Finanzierung der Kläger durch Aufnahme eines Kredits bei der (seinerzeitigen) … (im weiteren als Bank bezeichnet) allein übernahm, weil seine damalige Ehefrau über keine eigenen Einkünfte verfügte. Das bezeichnete Darlehen wurde dabei auf dem Grundstück der damaligen Ehefrau des Klägers durch Eintragung einer Grundschuld abgesichert. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … vom 13.12.1993 wurde die Ehe des Klägers mit seiner damaligen Ehefrau geschieden. In den Streitjahren 1996 – 1998 zahlte der Kläger der Bank aufgrund dieser Kreditverpflichtung unstreitig weiterhin folgende Beträge an Zins und Tilgung (in DM):

Streitjahr

1996

1997

1998

Darlehensannuitäten

10.779,–

10.551,–

8.710,–

Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 13.01.1997 wurde der Kläger mit Wirkung ab März 1996 zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts an seine geschiedene Ehefrau von 2.267 DM verurteilt. Ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils (dort Seite 4) wurden bei der Ermittlung des genannten Unterhaltsanspruchs die Zahlungen des Klägers aufgrund seiner o.g. Kreditverpflichtung als für ihn im unterhaltsrechtlichen Sinne einkommensmindernd behandelt. Auf die Berufung des Klägers schloss er mit seiner geschiedenen Ehefrau im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht … (OLG) am 1.07.1997 einen Vergleich, demzufolge er sich für den Zeitraum vom März 1996 bis einschließlich Juni 1997 zu einem nachehelichen monatlichen Unterhalt von 3.500 DM und danach von nur noch 1.000 DM verpflichtete. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung beim OLG fanden die Zahlungen des Klägers auf die Darlehensannuitäten keine Erwähnung.

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau als Sonderausgaben geltend, die der Beklagte (das Finanzamt) zunächst in der erklärten Höhe anerkannte und die jeweilige Einkommensteuer des Klägers unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AbgabenordnungAO) für 1996 im Wege der Einzelveranlagung und im Hinblick auf die zwischenzeitliche Verehelichung des Klägers für 1997 im Wege der getrennten Veranlagung sowie für 1998 im Wege der Zusammenveranlagung mit seiner derzeitigen Ehefrau. Nach Abschluss einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung änderte das Finanzamt mit Bescheiden vom 22.01.2001 die Einkommensteuer des Klägers für die Streitjahre gemäß § 164 Abs. 2 AO unter gleichzeitiger Aufhebung der Vorbehalte der Nachprüfung (§ 164 Abs. 3 AO) wegen verschiedener – abgesehen von der hier zu entscheidenden Streitfrage – unstreitiger Feststellungen. Die Einkommensteuer für 1996 setzte es hierbei auf 59.550 DM, für 1997 auf 78.136 DM und für 1998 auf 62.634 DM fest. Mangels Abgabe der für den steuerwirksamen Abzug von Unterhaltsaufwendungen erforderlichen sogenannten Anlagen U durch den Kläger berücksichtigte das Finanzamt Unterhaltsaufwendungen ausschließlich für 1996 und diese nur in Höhe von 3.600 DM.

Nach fristgerechtem Einspruch des Klägers gegen sämtliche Einkommensteuerbescheide reichte er für die Streitjahre die Anlagen U unter Erläuterung der Zusammensetzung der hierin aufgeführten Unterhaltszahlungen beim Finanzamt ein. Danach beantragte er folgende, der Höhe nach unstreitigen Summenbeträge (in DM) zum Abzug als Sonderausgaben zuzulassen:

1996

1997

1998

Barunterhalt

6.000,–

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