rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

GmbH-Beteiligung und übernommene Bürgschaftsverpflichtung als Sonderbetriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Allein der Umstand, dass sich ein in einer Sozietät tätiger Rechtsanwalt durch die Beteiligung an einer Bauträger-GmbH zusätzliche Mandate versprach und sich diese Erwartung in bestimmtem Umfang auch erfüllte, reicht nicht aus, um die Beteiligung dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Anwalts bei der Sozietät zuzuordnen.

2. Eine Bürgschaftsübernahme zu Gunsten der Bauträger-GmbH stellt ebenfalls kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen dar, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Sicherung oder Realisierung von Honorarforderungen der Sozietät ersichtlich ist, und die Bürgschaftsübernahme auch nicht Bedingung für die Vergabe weiterer Mandate durch die GmbH oder andere Mandanten ist.

 

Normenkette

EStG 1997 § 4 Abs. 1, 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Wertminderung einer Beteiligung an einer GmbH und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme aus für die GmbH übernommenen Bürgschaften als Betriebsausgaben bei den selbstständigen Einkünften geltend gemacht werden können.

I.

Der Kläger (Kl) ist Rechtsanwalt und war in den Streitjahren an der Rechtsanwalts- und Steuerberatersozietät ABC beteiligt. Zum 31. Dezember 2000 wurde die Sozietät beendet. Der Kl ist seither in einer Einzelpraxis tätig. Die Sozietät ermittelte ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Einnahmenüberschussrechnung. Hierbei stellte sie eigene Gewinnermittlungen für die Rechtsabteilung (Kl) und für die Steuerabteilung (BC) auf.

Die Steuererklärung und Gewinnermittlung 1998 ging am 01. Dezember 1999 beim Beklagten (das Finanzamt –FA–) ein. Im Anlagenverzeichnis der Rechtsabteilung wurden erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 als Finanzanlagen Beteiligungen in Höhe von 7.000 DM ausgewiesen. Auf Nachfrage des FA erläuterte der Kl, dass es sich insoweit um eine vom Kl im Jahr 1986 übernommene 7%ige Beteiligung an der S-GmbH handele. Diese sei der Kl eingegangen, weil ihm im Gegenzug die Mandate der S-GmbH, der W-GmbH und diverser Wohnungseigentümergesellschaften von Herrn H übertragen worden seien. Mangels Gewinnauswirkung erging der Feststellungsbescheid 1998 endgültig. Nach den vorgelegten Anteilsabtretungen erwarb der Kl die 7%ige Beteiligung durch drei Geschäftsanteilsabtretungen (Anteilsabtretung vom 03. März 1986 über 1.000 DM; vom 25. Mai 1993 über 4.000 DM; und vom 28. Februar 1996 über 2.000 DM). Bereits mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 31. August 1999 war über das Vermögen der S-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

In der Einnahmenüberschussrechnung 1999 machte die Sozietät für den Bereich Rechtsabteilung außerordentliche Aufwendungen in Höhe von 217.000 DM geltend. Auf Anfrage des FA erläuterte die Sozietät diese Aufwendungen mit einem Totalverlust der Beteiligung an der S-GmbH (7.000 DM) und einer Inanspruchnahme aus Bürgschaften gegenüber der Raiffeisenbank …für Verbindlichkeiten der S-GmbH. Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 vom 12. Oktober 2000 stellte das FA die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit –wie erklärt–auf 275.359 DM fest.

In der Einnahmenüberschussrechnung 2000 machte die Sozietät für den Bereich Rechtsabteilung aufgrund Bürgschaftszahlungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der S-GmbH außerordentliche Aufwendungen in Höhe von 250.000 DM geltend. Mit ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 29. Oktober 2001 stellte das FA die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit antragsgemäß auf 192.934 DM fest.

Aufgrund einer u.a. die gesonderte Feststellung der Einkünfte 1998 – 2000 umfassenden Betriebsprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Beteiligung an der S-GmbH weder Betriebsvermögen der Sozietät noch Sonderbetriebsvermögen des Kl geworden sei. Das FA schloss sich dieser Auffassung an. Mit zusammengefasstem Änderungsbescheid vom 27. Juni 2003 erhöhte das FA entsprechend den Feststellungen des Prüfers die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auf 500.535 DM (1999) bzw. 450.960 DM (2000) und versagte damit den geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der S-GmbH im vollen Umfang die Anerkennung. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2004 als unbegründet zurück. Mit der hiergegen gerichteten Klage wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die Übernahme der Beteiligung an der S-GmbH und der Bürgschaften für die S-GmbH habe -wie sich aus dem Schreiben der S-GmbH vom 12. Februar 1986 ergebe–in unmittelbarem und notwendigem Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit des Kl gestanden. Denn hierdurch habe der Kl bis Ende 2002 259 Mandate mit einem...

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