Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit der dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH neben seinem Gehalt gewährten Vergütung für freie Mitarbeit. Körperschaftsteuer 1992. Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum 31.12.1992. Gewerbesteuermessbetrag 1992

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach dem für beherrschende Gesellschafter geltenden Erfordernis der klaren und eindeutigen Vereinbarung muss zwecks Vermeidung von Manipulationsmöglichkeiten dahingehend, dass mit Blick auf die Besteuerung erst im Nachhinein entschieden wird, ob und wie eine Leistung vergütet werden soll, vor Erbringung der jeweils abgerechneten Leistung klar und eindeutig feststehen, ob die betreffende Leistung als Geschäftsführer, aufgrund einer zusätzlichen Honorarvereinbarung oder aber unentgeltlich durchgeführt werden soll.

2. Erbringt ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer neben der Geschäftsführung noch weitere Leistungen für die Gesellschaft aufgrund einer Honorarvereinbarung, so kann von einer eindeutigen Zuordnung der Honorarvereinbarung im Sinne von LS 1 nur ausgegangen werden, wenn die in dieser Vereinbarung vorgesehene Zuweisung des Aufgabengebiets durch die Geschäftsleitung erfolgt ist. Es kommt entscheidend darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die betreffenden Betätigungen im Innenverhältnis zur GmbH ausgeführt werden.

3. Eine Honorarvereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, die unabhängig davon gelten soll, ob die Gesellschaft das mit der Abrechnung nach Stunden für sie verbundene Risiko auf die Auftraggeber abwälzen kann, hält einem Vergleich mit unter fremden Dritten üblichen Vereinbarungen nicht stand.

 

Normenkette

KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen I R 25/03)

BFH (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen I R 25/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

In der Sache ist ein Gerichtsbescheid ergangen, gegen den die Klägerin Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat. Diese hat am 29. Januar 2003 stattgefunden.

Wegen der Ausführungen der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Niederschrift verwiesen (s. dazu auch den zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 22.1.2003).

Der Senat hält auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung an seiner im Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf Bezug genommen (§ 90a Abs. 4 Finanzgerichtsordnung –FGO–).

Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin betreffen die Ausführungen des Senat im Gerichtsbescheid, wonach die Abrechnung nach Stunden in dem Vertrag mit Frau S. als freie Mitarbeiterin schon dem Grunde nach nicht anzuerkennen sei.

Dagegen macht die Klägerin geltend, die kreative Tätigkeit von Frau S. sei klar von derjenigen als Geschäftsführerin getrennt. Zum Nachweis hat sie eine entsprechende von Frau S. im Zusammenhang mit der Gründung der GmbH abgefasste Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt. Ferner wird vorgetragen, dass die Klägerin mit ihren Kunden (Auftraggebern) im Rahmen der Gesamtkalkulation die kreative Tätigkeit von Frau S. vergütungsmäßig abgesprochen und kalkuliert habe. Dabei habe sie für sich einen angemessenen Gewinnanteil von 10 v.H. mit einkalkuliert. Gegen eine Stundenberechnung von 550 DM habe keiner der für die Kunden handelnden Entscheidungsträger Einwendungen erhoben, auch wenn die Leistungen der Klägerin nach Stunden und nicht nach Projekten abgerechnet worden seien. Dazu hat die Klägerin einzelne Angebote/Auftragsbestätigungen vorgelegt. Dafür, dass die Preisbemessung auch in anderen Fällen in dieser Weise erfolgt sei, hat sie außerdem Beweis durch Vernehmung der an den Vertragsverhandlungen für die Kunden beteiligten Personen als Zeugen angeboten. Schließlich wird dargelegt, die Bestellung des Geschäftsführers sei auf Seiten der GmbH eine Vertrauensstellung. Im Streitfall sei besonders zu berücksichtigen, dass Frau S. ihre Einzelfirma im Rahmen der Sachgründung in die Klägerin eingebracht habe und hier auch gegenüber dieser einen entsprechenden Vertrauensvorschuss erbracht habe, den die Klägerin dadurch erwidere, dass sie ihrer Geschäftsführerin gestatte, entsprechend freiberuflich auf Stundenbasis zu arbeiten.

Die vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.

Wie im Gerichtsbescheid ausgeführt, muss nach dem für beherrschende Gesellschafter geltenden Erfordernis der klaren und eindeutigen Vereinbarung vor Erbringung der von Frau S. jeweils abgerechneten Leistung klar und eindeutig feststehen, dass die betreffende Leistung auf der Grundlage der Honorarvereinbarung und von Frau S. nicht als Geschäftsführerin oder – wie ebenfalls denkbar – unentgeltlich durchgeführt worden ist. Dadurch sollen Manipulationsmöglichkeiten dahingehend vermieden werden, dass – mit Blick auf die Besteuerung – im Nachhinein entschieden wird, ob und wie di...

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