rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung Erhaltungsaufwand/Herstellungsaufwand bei Betriebsvorrichtung. Rückstellung für gesetzliche Anpassungsverpflichtung. Gewerbesteuermessbetrag 1994, 1995 und 1996. gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1994, 1995 und 1996. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1995, 1.1.1996 und 1.1.1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1. War der Inhaber von Tankstellen, die auf angemietetem bzw. auf fremdem Grund und Boden errichtet wurden, aufgrund gesetzlicher Vorgaben (20. und 21. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung bzw. Anlageverordnung –VawS– Bayern bzw. Baden-Württemberg) verpflichtet, bis spätestens 31.12.1997 bzw. 31.12.1998 nach dem Stand der Technik verschiedene Tankstellen mit einem Gasrückführungssystem „Gaspendelung”) auszurüsten, so durfte er wegen dieser Verpflichtung schon vor Ablauf der gesetzlichen Fristen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden (hier: zum Bilanzstichtag 31.12.1996).

2. Muss der Tankstellenbetreiber aufgrund gesetzlicher Vorgaben die bisher bestehende, einfache, als Betriebsvorrichtung anzusehende Bodenbefestigung im Wirkbereich der Zapfsäulen durch eine flüssigkeitsundurchlässige Fahrbahnabdeckung (nach dem sog. AGB-Basis-System) ersetzen, so stellen die Aufwendungen für diese Baumaßnahmen Herstellungskosten dar, mit der Folge, dass die Bildung einer Rückstellung vor Durchführung der Maßnahme durch § 5 Abs. 4b EStG ausgeschlossen wird.

 

Normenkette

EStG 1994 § 5 Abs. 1, 4b; HGB § 249 Abs. 1 S. 1, § 255 Abs. 2 S. 1; BImSchV § 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2007; Aktenzeichen IV R 85/05)

 

Tenor

1. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für 1996 vom 19. Januar 2000, der Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1996 vom 17. Januar 2000 und der Einheitswertbescheid auf den 1.1.1997 vom 17. Januar 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2003 sind insoweit abzuändern, als im Jahresabschluss zum 31.12.1996 zusätzlich Rückstellungen in Höhe von 315.978,38 EUR (= 618.000 DM) zu berücksichtigen sind.

Die Berechnung im Einzelnen wird dem FA übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6, der Beklagte zu 1/6.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist für die Veranlagungszeiträume 1994-1996, ob Aufwendungen bei Tankstellen für eine flüssigkeitsundurchlässige Fahrbahnabdichtung bzw. für eine so genannte Gaspendelung zu Herstellungskosten oder zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand führen, bzw. ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt Rückstellungen für solche Maßnahmen gebildet werden können.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt in XY Tankstellen, die angemietet bzw. auf fremden Grund und Boden errichtet wurden. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben (20. und 21. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV) bzw. Anlageverordnung (VawS) Bayern, bzw. Baden-Württemberg) war die Klägerin verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 1997 bzw. 31. Dezember 1998 nach dem Stand der Technik verschiedene Tankstellen mit einem Gasrückführungssystem (Gaspendelung) bzw. mit flüssigkeitsundurchlässigen Bodenbefestigungen nach einem so genannten AGB-Basis-System im Wirkbereich der Zapfsäulen nachzurüsten. Die Maßnahmen bezüglich der Bodenbefestigungen wurden zum Teil bis Ende 1996 durchgeführt. Die Aufwendungen hierfür wurden aktiviert; der Buchwert zum 31. Dezember 1996 betrug 1.862.319 DM. Ein weiterer Teil der erforderlichen Maßnahmen sollte in den Jahren nach 1996 durchgeführt werden. Dafür bildete die Klägerin bis zum 31.12.1996 folgende Rückstellungen:

für flüssigkeitsdichte Fahrbahnen:

1.235.000 DM

für die Gaspendelung:

618.000 DM

gesamt:

1.853.000 DM

Eine für die Veranlagungszeiträume 1994-1996 durchgeführte Außenprüfung vertrat die Auffassung, dass Rückstellungen für künftige Herstellungskosten bezüglich der Bodenbefestigungen nicht gebildet werden könnten und diese Rückstellungen aufzulösen seien. Entsprechend wurde einem während der Außenprüfung gestellten Antrag auf Bilanzberichtigung bezüglich der bisher aktivierten Aufwendungen nicht entsprochen. Zu den Maßnahmen wegen der Gaspendelung vertrat die Außenprüfung die Auffassung, entsprechende Rückstellungen dürften erst gebildet werden, wenn die für die Maßnahme gesetzte gesetzliche Frist abgelaufen sei.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erließ auf der Grundlage der Ergebnisse der Außenprüfung im Bericht vom 15. Oktober 1999 geänderte Bescheide, im Einzelnen:

Bescheide über die geänderte gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 19. Januar 2000:

Gewinn 1994:

1.735.431 DM

Gewinn 1995:

708.781 DM

Gewinn 1996:

5.085.715 ...

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