rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung. Lebensmittelpunkt. Berufsanfang

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Größe der Wohnung am Beschäftigungsort im Vergleich zur Größe der Wohnung am bisherigen Wohnort stellt nur ein wesentliches Indiz für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes dar und ist widerlegbar.

2. Zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes an den Beschäftigungsort kommt es nur, wenn sich die Zahl der Heimfahrten über mehrere Jahre hinweg verringert und daraus geschlossen werden kann, dass sich der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert hat. Bei einer Berufsanfängerin mit wöchentlichen Heimfahrten deutet hierauf nichts hin.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide 2008 vom 28. Juli 2010, 2009 vom 25. Februar 2011 und 2010 vom 3. Februar 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2012 geändert und bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 8.241 EUR für 2008, 6.668 EUR für 2009 und wiederum 6.668 EUR zu berücksichtigen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Die ledige, 1978 geborene Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen und wird beim Beklagten, dem Finanzamt …, zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als weitere Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist seit dem 1. März 2008 in A als Rechtsanwältin angestellt. Nach dem Ende der Probezeit hat sie ab dem 1. Mai 2008 dort eine 78 qm große Wohnung (3 Zimmer, Küche, Bad, Diele, Abstellraum, Keller- und Speicherabteil, Balkon, TG-Stellplatz) für monatlich 450 EUR auf unbestimmte Zeit angemietet und sich dort mit dem Zweitwohnsitz angemeldet. Die Wohnungnahme in A sei von ihrem Arbeitgeber gewünscht worden. Die Wohnung liege günstig zur Kanzlei und habe im Gegensatz zu kleineren Angeboten den Vorteil des TG-Stellplatzes geboten. Zudem benötige sie für eine geplante anwaltliche Nebentätigkeit zusätzlich ein Arbeitszimmer.

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärte sie, ihren Lebensmittelpunkt im elterlichen Einfamilienhaus in B, An der Markung 2a, beibehalten zu haben. Dort bewohne sie das Dachgeschoss (2.OG), sei dort mit Hauptwohnsitz gemeldet und kehre jedes Wochenende dorthin zurück. Seit September 2008 beteilige sie sich mit monatlich 150 EUR an den Nebenkosten, davor hätten ihre Eltern ihr die Wohnung aufgrund des noch laufenden Fernstudiums und der damit verbundenen Zusatzkosten unentgeltlich überlassen. Die Wohnung in B verfüge über eine Wohnküche mit 33,2 qm, ein Schlafzimmer mit 20,7 qm, ein Bad mit 7,7 qm sowie eine Diele mit 2,8 qm, zusammen 64,4 qm, wobei die Dachschrägen berücksichtigt seien. Die Küche sei voll ausgestattet, eine eigene Wachmaschine besitze sie auch. Sie benutze die Wohnung an den Wochenenden mit ihrem Freund, der während der Woche bei seiner Mutter in C (bei B) wohne. Sie koche selbst und unterstütze ihre betagten, gesundheitlich beeinträchtigten Eltern lediglich bei Einkäufen, Garten- und Reinigungsarbeiten. Deshalb beantrage sie den Werbungskostenabzug für doppelte Haushaltsführung und mache Mietaufwendungen, Zweitwohnungsteuer, Maklerkaution (nur 2008) sowie Kosten für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen in Höhe von 8.241 EUR für 2008 und jeweils 6.668 EUR für 2009 und 2010 geltend.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2012 als unbegründet zurück. Er sei nicht davon überzeugt, dass die Klägerin nicht in den Haushalt der Eltern eingegliedert gewesen sei. Auch der Vergleich der Wohnungsgrößen sowie das Fehlen eines Radios und Fernsehgeräts in B deuteten darauf hin, dass sich der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort befinde, ebenso, dass sich der Lebensgefährte nur zu Besuchszwecken in der Ber Wohnung aufhalte.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie legte eidesstattliche Versicherungen ihrer Eltern, Verwandten, Nachbarn und Freunde vor, auszugsweise Kontoauszüge, kalendarische Aufzeichnungen sowie Fotos der beiden Wohnungen.

Die Klägerin beantragt,

die Einkommensteuerbescheide 2008 vom 28. Juli 2010, 2009 vom 25. Februar 2011 und 2010 vom 3. Februar 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2012 zu ändern und bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 8.241 EUR für 2008, 6.668 EUR für 2009 und wiederum 6.668 EUR zu berücksichtigen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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