rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum inhaltlich-qualitativen Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit eines Hochschullehrers

 

Leitsatz (redaktionell)

Der inhaltlich-qualitative Schwerpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit eines Hochschullehrers liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, da der Aufgabenbereich schwerpunktmäßig auch die Lehrtätigkeit (Vorlesungen, Seminare, Abnahme von Prüfungen usw.) umfasst, die typischerweise außerhalb des Arbeitszimmers in den Räumen der Universität ausgeübt wird.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5, 1 S. 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 vom 28. November 1997 und 3. August 1998, jeweils in Gestalt der EE vom 9. Dezember 1999, werden in der Weise geändert, dass die Einkommensteuer 1996 auf 22.530 DM und die Einkommensteuer 1997 auf 20.863 DM herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Wesentlichen die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

Der Kläger (Kl) erzielt als ordentlicher Professor an der A-Universität Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, ferner als Schriftsteller selbständige Einkünfte, sowie negative Einkünfte aus der Vermietung von Wohngebäuden. Er ist an der … Fakultät der A-Universität beschäftigt und Inhaber eines Lehrstuhls für ….

In den eingereichten Steuererklärungen für die Streitjahre machte der Kl Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und eine häusliche Bibliothek i.H.v. 10.703,64 DM (1996) und 10.544,– DM (1997) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Der Flächenanteil der beruflich genutzten Räume zur Gesamtfläche des angemieteten Reihenhauses beträgt danach 46,67% (70 qm: 150 qm).

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte davon unter Hinweis auf die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) in beiden Streitjähren nur Aufwendungen in Höhe von jeweils 2.400.– DM mit der Begründung als Werbungskosten an, dass das Arbeitszimmer (sog. Schreibzimmer mit 12 qm) und die Bibliothek (im Obergeschoss 30 qm, im Kellergeschoss 28 qm; zusammen 38,67 % der gesamten Wohnfläche) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung darstelle. Es verwies in diesem Zusammenhang auf die seit dem Veranlagungszeitraum 1996 geltende Gesetzesänderung.

Darüber hinaus versagte das FA – im Gegensatz zur Veranlagung 1996 – bei der Einkommensteuer 1997 den Werbungskostenabzug für die Abschreibung (AfA) eines sich im Arbeitszimmer befindlichen Gemäldes. Es begründete dies damit, dass Kunstgegenstände, welche zur Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers gehören, regelmäßig keine Werbungskosten darstellten.

Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide datieren vom 1. Oktober 1997 (1996) und 23. August 1998 (1997).

Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA wegen Einwendungen gegen die Höhe der Vermietungseinkünfte einen Änderungsbescheid (Einkommensteuerbescheid 1996 vom 28. November 1997). Im Übrigen beantragte der steuerliche Vertreter für beide Streitjahre weiterhin den vollen Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten. Der Kl benötige das häusliche Arbeitszimmer sowohl für seine Tätigkeit als Professor, als auch für seine Tätigkeit als Schriftsteller und Publizist. Ein Ordinarius werde zur Lehre und Forschung berufen, wobei die Forschungstätigkeit einen Großteil der Tätigkeit des Kl einnehme. Hierzu gehöre u.a. das Sichten der neu erschienenen Fachliteratur, das Verfassen von Buchbesprechungen sowie das Veröffentlichen von Artikeln und Büchern. Ebenso gehörten zum Forschungsauftrag Gastvorlesungen und Vorträge im In- und Ausland, ferner das Mitwirken an wissenschaftlichen Akademien und in internationalen Gremien.

Der Lehrauftrag umfasse wöchentlich 8 Pflichtlehrstunden, Sprechzeiten für die Studenten, das Begleiten und Begutachten von Diplom- und Doktorarbeiten sowie Habilitationsschriften. Ferner gehörten Prüfungen in allen Studiengängen und das Mitwirken an fakultären und universitären Gremien zur Lehrtätigkeit.

Aus Publikationen in Zeitungen, durch Gastvorträge und Rundfunkdiskussionen erziele der Kl zudem Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Das häusliche Arbeitszimmer sei deshalb zusammen mit der Handbibliothek des Kl im Ergebnis der eindeutige Mittel- und Ausgangspunkt aller beschriebenen Tätigkeiten. Zwar stünde ihm an der LMU ein sog. Vorstandszimmer zur Verfügung, jedoch diene dieses Zimmer dem Kl wegen der prekären Raumnot des Lehrstuhls lediglich als Aufenthaltsraum. Der Kl könne dort zwar notwendige universitäre Verwaltungsaufgaben erledigen, nicht jedoch seiner wissenschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

In seiner Stellungnahme vom 28. September 1999 bestätigte der Dekan der betroffenen Fakultät den Sachvortrag des steuerlichen Vertreters. Wegen fehlender Räume überlasse der Kl während seiner Abwesenheit sein Vorstandszimme...

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