Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters. pauschaler Bürokostenzuschuss des Arbeitgebers für häusliches Arbeitszimmer als Arbeitslohn oder als Mieteinnahmen des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einem als Verkaufsleiter im Tankstellenbereich tätigen Arbeitnehmer, der im Streitjahr an 141 Tagen im Außendienst tätig gewesen ist und dabei 29521 km zurückgelegt hat, bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt seiner „gesamten beruflichen Betätigung”.

2. Ob Zahlungen des Arbeitgebers für ein häusliches Büro des Arbeitnehmers zu Arbeitslohn oder zu Vermietungseinkünften führen, hängt davon ab, ob die Nutzung des betreffenden Raumes vorrangig dem Interesse des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers dient. Das Vorliegen eines pauschalen Bürokostenzuschusses spricht für Werbungskostenersatz und nicht für Mieteinnahmen.

3. Kommt es dem Arbeitgeber nach der vorgelegten Bescheinigung bei Zahlung eines pauschalen monatlichen Bürokostenzuschusses nicht auf die Nutzung eines konkreten Raums in der Wohnung des Arbeitnehmers an, sondern nur darauf, dass dieser von welchem Raum aus auch immer die Kommunikation mit der Zentrale des Arbeitgebers herstellt, und wird der Zuschuss vom Arbeitgeber als Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug unterworfen, so sind die Zahlungen weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich als Mieteinnahmen zu behandeln.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Sätze 1-3, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.03.2007; Aktenzeichen VI R 65/05)

BFH (Urteil vom 15.03.2007; Aktenzeichen VI R 65/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Abziehbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.

Die Kläger sind Ehegatten, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist lt. Einstellungsvereinbarung vom 28. März 1994 als Verkaufsleiter im Tankstellenbereich (Außendienstmitarbeiter) der Firma … angestellt. Er betreute im Streitjahr mehrere Tankstellen im Großraum ….

Die Kläger bewohnen eine Wohnung über zwei Etagen. In der ersten Etage befindet sich die Wohnung der Kläger und eine Einliegerwohnung, die vermietet ist. In der zweiten Etage (im ausgebauten Dachgeschoss) befindet sich das Büro des Klägers. Dafür hat die Arbeitgeberin ihm einen Computer, zwei Drucker, ein Faxgerät, einen Kopierer, einen Laptop, ein Telefon mit Anrufbeantworter und ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt. Bei seiner Arbeitgeberin selbst steht dem Kläger kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Zum Ausgleich zahlt die E dem Kläger monatlich einen pauschalen Bruttobetrag von 130 EUR. Hierüber hat ihm sein Arbeitgeber eine Bescheinigung vom 13. April 2004 ausgestellt. Diese Bescheinigung lautet:

„Herr R, ist Außendienstmitarbeiter der …. Wir bescheinigen hiermit, dass unserem Mitarbeiter kein Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte unseres Unternehmens zur Verfügung steht. Der Mitarbeiter wird von seinem häuslichen Arbeitszimmer aus tätig, das den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellt. Hierfür zahlen wir Herrn … pauschal einen Bruttobetrag von EUR 130 monatlich.”

Diesen Bürokostenzuschuss versteuert der Kläger im Rahmen der Gehaltsabrechnung. Auf die vorgelegte Personalabrechnung und Verdienstbescheinigung vom 25. Februar bzw. 19. Dezember 2002 wird Bezug genommen.

In der Einkommensteuererklärung für 2002 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Aufwendungen für sein „Büro” in Höhe von aufgerundet 2.158 EUR geltend. Die Aufwendungen setzen sich wie folgt zusammen:

Aufwendungen für Schuldzinsen u.a.

1.352,75 EUR

Gebäudeabschreibung

705,16 EUR

Reinigungskosten

100,00 EUR

Gesamtkosten:

2.157,91 EUR

Im Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 9. Juli 2003 erkannte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) hiervon nur den Höchstbetrag von 1.250 EUR nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd an, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung darstelle. Der Beklagte versagte insoweit den steuerlichen Abzug für die darüber hinausgehenden Werbungskosten in Höhe von 908 EUR. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2003).

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG seien die Aufwendungen für das Büro des Klägers in voller Höhe als Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen, da das Büro den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 104/01, BStBl II 2004, 65) stelle das häusliche Arbeitszimmer für einen Steuerpflichtigen, der seine berufliche Tätigkeit teilweise zu Hause und auch teilweise auswärts ausübe, den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betät...

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