rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente, die mit dem Eintritt des Versicherungsfall im Jahr 2009 beitragsfrei gestellt ist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine (private) Berufsunfähigkeitsrente ist eine abgekürzte Leibrente, die mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst.a i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG i. V. m. § 55 Abs. 2 EStDV besteuert wird. Dies galt bereits vor Inkrafttreten des AltEinkG, sofern nach den vertraglichen Bedingungen der Versicherung die Rentenansprüche nicht nur beim Tod des Versicherten, sondern auch dann erlöschen, wenn die Prämienzahlungsdauer der Hauptversicherung abläuft oder die Berufsunfähigkeit wegfällt.

2. Die gesetzliche Regelung in § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst.a i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG i. V. m. § 55 Abs. 2 EStDV verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. a, Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb; EStDV § 55 Abs. 2, 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

I.

Die verheirateten Kläger wurden in den Streitjahren 2013 und 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der 1966 geborene Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte aus einer abgekürzten Leibrente (Berufsunfähigkeitsrente). Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Am 29. März 1996 schloss der Kläger bei der … Lebensversicherungs AG eine Versicherung für sich ab. Der Versicherungsschutz erstreckte sich auf eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall sowie eine Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit mit Beitragsbefreiung. Der Versicherungsschutz sollte am 1. Februar 2041 enden. Die Erlebensfallsumme von (damals) 38.500 DM sollte zu diesem Zeitpunkt fällig sein. Im Berufsunfähigkeitsfall sollte die Beitragsbefreiung bis zum Ablauf der Leistungsdauer am 2. Februar 2031 mitversichert sein. Die Überschussanteile wurden auf die fälligen Beiträge verrechnet. Der jährliche Gesamtbeitrag betrug zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung nach Abzug der Überschussanteile: 2.022,93 DM. Nach Eintritt des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit sollten die Überschussanteile zur Rentenerhöhung verwendet werden.

Mit Wirkung vom 1. November 2001 änderte die … Lebensversicherungs AG den Versicherungsvertrag und erhöhte die Berufsunfähigkeitsrente. Durch die laufende Verrechnung der Überschussbeteiligung mit den fälligen Beiträgen ergab sich für die Versicherung nunmehr ein jährlicher Gesamtbeitrag in Höhe von 1.884,29 EUR.

Ab Oktober 2003 übernahm die P Lebensversicherungs AG den mit der … Lebensversicherungs AG abgeschlossenen Vertrag des Klägers.

Im Zeitraum 1996 bis 2010 leistete der Kläger folgende Versicherungsbeiträge:

Jahr

Versicherungsbeiträge in EUR

1996

1.297,57

1997

1.368,70

1998

1.437,13

1999

1.509,16

2000

1.663,85

2001

2.384,63

2002

2.414,03

2003

2.776,19

2004

2.915,03

2005

3.060,81

2006

3.352,69

2007

3.595,20

2008

3.773,90

2009

3.773,90

2010

4.002,77

Summe

39.325,57

Am 8. Juni 2009 wurde der Kläger berufsunfähig.

Seither bezog er die Berufsunfähigkeitsrente und musste entsprechend den Vereinbarungen im Versicherungsvertrag keine Versicherungsbeiträge mehr leisten. Aufgrund der vereinbarten Versicherungsleistungen erhöhte sich weiterhin sowohl die Leistung der Kapitallebensversicherung im Erlebensfall als auch die Berufsunfähigkeitsrente dynamisch.

In den Bescheiden vom 6. März 2015 und vom 18. März 2016 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern die Einkommensteuer für 2013 auf 6.740 EUR und für 2014 auf 6.707 EUR fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers für 2013 in Höhe von 36.326 EUR und für 2014 in Höhe von 36.377 EUR jeweils mit einem Ertragsanteil in Höhe von 22 % (bei einer Laufzeit von 21 Jahren), das sind 2013: 7.991 EUR und 2014: 8002 EUR.

Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 2017 wies der Beklagte die Einsprüche der Kläger als unbegründet zurück.

Ihre hiergegen erhobene Klage begründen die Kläger im Wesentlichen damit, dass die Besteuerung der Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst.a Doppelbuchst. bb EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoße. Ihr Begehren sei darauf gerichtet, dass die gesetzliche Regelung des § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig erklärt werde. Das Gericht solle das Verfahren aussetzen und im Rahmen einer Richtervorlage nach Art 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine Entscheidung des BVerfG einholen.

Die Berufsunfähigkeitsrente sei insgesamt nicht zu besteuern. Gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 21. Juni 2016 (X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791) sei eine doppelte Besteuerung im Bereich der ...

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