rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG bei Beendigung des Konzernverbunds. Unschädlichkeit der Neugründung abhängiger Gesellschaften im Rahmen des Konzernverbunds. Rangverhältnis zwischen § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 GrEStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Umstand der Neugründung der vom herrschenden Unternehmen abhängigen Gesellschaft ist im Hinblick auf die fünfjährige Vorbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG für die Anwendung der Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift unschädlich, solange nur das herrschende Unternehmen nach dem Umwandlungsvorgang fünf Jahre an der neu gegründeten Gesellschaft beteiligt bleibt.

2. Die Anwendung der Steuerbefreiung des § 6a S. 1 GrEStG scheidet aus, wenn der i. S. d. grunderwerbsteuerrechtlichen Norm nur aus einem herrschenden Unternehmen und einer einzigen an der Umwandlung beteiligten abhängigen Gesellschaft bestehende Konzernverbund in Folge der vollständigen Ausgliederung des herrschenden Unternehmens erlischt. Die fünfjährige Nachbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG kann nicht eingehalten werden, wenn das herrschende Unternehmen als umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer zu bestehen aufhört.

3. Die Vorschrift über die Zuständigkeit und die Befugnis zur gesonderten Feststellung nach § 17 Abs. 2 GrEStG ist gegenüber der spezielleren, für bestimmte Grundstückserwerbe durch Umwandlung geltenden Norm des § 17 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nachrangig.

 

Normenkette

GrEStG § 6a Sätze 1, 4, § 17 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2; UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 3 Nr. 2, § 152 S. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Übertragung des gesamten Vermögens, einschließlich der betrieblichen Grundstücke eines kaufmännischen Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren einziger Gesellschafter der bisherige Einzelunternehmer ist, nach Maßgabe der Vorschrift des § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes steuerbefreit ist.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28. Juni 2011 übertrug X, wohnhaft in F, im Weg der Ausgliederung das gesamte Betriebsvermögen seines einzelkaufmännischen und im Handelsregister beim Amtsgericht M eingetragenen Gewerbebetriebs, der Fa. X e.K., einschließlich einer Reihe ihm gehörender betrieblicher Grundstücke auf die allein von ihm an demselben Tag zuvor mit Sitz in F gegründete Klägerin. Als Alleingesellschafter der Klägerin hielt X deren einzigen Geschäftsanteil in Höhe von 100.000 EUR. Die Firma seines einzelkaufmännischen Unternehmens wurde mit Eintragung im Handelsregister vom 13. Juli 2011 gelöscht. Das durch den Vertrag übertragene Grundvermögen umfasste die Grundstücke in der Gemarkung F mit den Flurstücknummern (FlNr.) …, in der Gemarkung G mit der FlNr. … und die Miteigentumsanteile von 69,5/100 der Grundstücke in der Gemarkung F mit den FlNr. …. Der Beklagte ging hinsichtlich der Grundstücksübertragungen von gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes in der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung (GrEStG) steuerbaren und steuerpflichtigen Grundstückserwerben aus. Wegen der Belegenheit der Grundstücke in verschiedenen Finanzamtsbezirken stellte der Beklagte mit Bescheid vom 17. August 2011 gegenüber der Klägerin gemäß § 17 Abs. 2 GrEStG die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gesondert fest. Der Feststellungsbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der AbgabenordnungAO –) und erfolgte vorläufig im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des § 8 Abs. 2 GrEStG auf Erwerbsvorgänge (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO). Mit Schreiben vom 5. September 2011 legte die Klägerin gegen den Feststellungsbescheid mit der Begründung Einspruch ein, es habe sich bei der Vermögensübertragung um eine gesellschaftsrechtliche Umwandlung gehandelt, die zwar der Grunderwerbsteuer unterläge, jedoch nach Maßgabe der Vorschrift des § 6a GrEStG steuerbefreit wäre. Der Einspruch blieb erfolglos und wurde durch Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 27. März 2013 unter gleichzeitiger Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung sowie Aufrechterhaltung des Vorläufigkeitsvermerks als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 26. April 2013 erhobene und an demselben Tag bei Gericht eingegangene Klage, die die Klägerin wie folgt begründet: Der klagegegenständliche Feststellungsbescheid sei wegen der Steuerfreiheit der Grundstücksübertragungen aufzuheben. Die Vermögensübertragung stelle gesellschaftsrechtlich eine Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 123 Abs. 3 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) dar. Steuerrechtlich handle es sich um eine Einbringung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 20 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG). Der Übergang des Eigentums an den Grundstücken auf die Klägerin sei ein steuerbarer Grundstückserwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG, der jedoch nach § 6a GrEStG von der Steuer befreit sei. Die tat...

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