Entscheidungsstichwort (Thema)
Verteilung von größerem Erhaltungsaufwand bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Berücksichtigung beim Erben
Leitsatz (redaktionell)
1. Die vom Erblasser nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b Abs. 1 EStDV können grundsätzlich beim Erben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, denn im Fall der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich in die steuerrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein (§ 11d Abs. 1 EStDV).
2. Die Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b Abs. 2 EStDV können nur von dem Steuerpflichtigen als Werbungskosten abgezogen werden, der auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
3. Erzielt der Erbe keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, erfolgt die Berücksichtigung der nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b Abs. 2 EStDV im letzten Jahr der Einkunftserzielung des Erblassers.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1; EStDV § 11d Abs. 1, § 82b Abs. 1-2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger wurden im Streitjahr (1997) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist Erbe des Hausgrundstückes […] (M-Weg 7), das ihm von seinem am 9. Dezember 1997 verstorbenen Vater […] (A) aufgrund des notariell beurkundeten Erbvertrages vom 15. Februar 1995 […] vermacht wurde.
A vermietete das Hausgrundstück seit 1. Januar 1990 an seine Lebensgefährtin […] (K). A bestellte im Erbvertrag vom 15. Februar 1995 als Vermächtnis zu Gunsten der K am Hausgrundstück M-Weg 7 ein lebenslanges Wohnrecht und gewährte ihr eine monatliche Versorgungsrente von 500 DM; außerdem wurden die Gebäudeunterhaltskosten von jährlich 3.749,49 DM dem Kläger auferlegt. Im Jahr 1996 führt A umfangreiche Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 119.741 DM an diesem Hausgrundstück M-Weg 7 aus. In der Einkommensteuererklärung 1996 übte A sein Wahlrecht gemäß § 82b Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) dahin aus, dass diese Werbungskosten gleichmäßig auf fünf Jahre (jährlich 23.948 DM) verteilt werden. Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – berücksichtigte in den Einkommensteuerfestsetzungen 1996 und 1997 gegenüber A bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt M-Weg 7 jeweils die geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 23.948 DM.
In der Einkommensteuererklärung für 1997 erklärten die Kläger keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Hausgrundstück M-Weg 7. Das FA wich aus anderen – nicht mehr streitigen Gründen – von der Einkommensteuererklärung ab (Einkommensteuerbescheid 1997 vom 26. Mai 1999). Aufgrund des dagegen gerichteten Einspruchs hat das FA die Einkommensteuerfestsetzung 1997 mehrmals geändert (zuletzt Einkommensteuerbescheid 1997 vom 21. Februar 2002). Im laufenden Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzung 1997 machten die Kläger dann auch wegen der von A nicht ausgenutzten Erhaltungsaufwendungen auf das Hausgrundstück M-Weg 7 in den Jahren 1998 bis 2000 Werbungskosten in Höhe von 71.845 DM (119.741 – 23.948 * 2 = 71.845) geltend. Mit Einspruchsentscheidung vom 4. April 2005 wies das FA den Einspruch insoweit als unbegründet zurück, denn der Kläger habe für das Objekt M-Weg 7 im Streitjahr den Tatbestand der Einkunftserzielung nicht verwirklicht. Die Einkünfte seien dem A bis zu seinem Tod zuzurechnen gewesen und danach habe der Kläger nur das mit dem Wohnrecht für K belastete Eigentum als Erbe erhalten. Folglich habe der Kläger nach dem Tod des A keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt M-Weg 7 erzielen können.
Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger begründet seine Klage damit, dass das Hausgrundstück noch im ganzen Jahr 1997 vermietet gewesen wäre. In der Einkommensteuerfestsetzung 1997 für A seien auch die Mietzinsen für 12 Monate aus diesem Objekt berücksichtigt worden. Damit sei die Einkunftserzielungsmöglichkeit auch erst am 31. Dezember 1997 beendet gewesen. Demgemäß seien dem Kläger die Einkünfte aus dem Objekt M-Weg 7 in der Zeit vom 9. bis 31. Dezember 1997 zuzurechen und er könne die nicht ausgenutzten Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Damit sei der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwandes im Streitjahr, als dem letzten Jahr der Einkunftserzielung gemäß § 82b Abs. 2 Satz 2 EStDV beim Kläger zu berücksichtigen.
Mit Einkommensteueränderungsbescheid 1997 vom 28. Juli 2005 hat das FA die angefochtene Steuerfestsetzung erneut wegen nicht streitiger Punkte geändert.
Die Kläger beantragen
unter Abänderung des Einkommensteueränderungsbescheides 1997 vom 28. Juli 2005 bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung einen weiteren Werbungskostenüberschuss in Höhe von 71.845 DM zu berücksichtigen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt
die Klageabweisung
und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentsch...