Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Rechtsschutzbegehrens als Klage. Entnahme eines Grundstücks bei Land- und Forstwirtschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf hat einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichen Begehren an ehesten zum Erfolg verhilft. Dies gilt grundsätzlich auch für die Erklärungen rechtskundiger Personen.

2. Eine Differenzierung in Hinblick auf eine mögliche „Übergröße” ist für die Frage, ob eine Entnahme vorliegt, nicht möglich. Eine solche Differenzierung wäre allenfalls für eine Abgrenzung einer steuerfreien und einer steuerpflichtigen Entnahme von Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 64 Abs. 1; EStG § 13a

 

Tatbestand

I.

Die Kläger, Ehegatten die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, erzielten im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Streitig ist, ob ein Grundstück, das mit notariellem Vertrag vom 12. Juli 1994 auf den Sohn der Kläger übertragen wurde, zum Teil zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Kläger gehörte. Es handelt sich dabei um das Grundstück in XY die Grundstücksfläche beträgt insgesamt 2.220 m². Das streitige Grundstück wurde zusammen mit anderen Grundstücken mit notariellem Übergabevertrag vom 14. Januar 1966 dem Kläger von seinem Onkel übergeben. Es war mit Wohnhaus, Stall und Stadel bebaut und wurde vom Onkel bis zu dessen Ableben im Jahr 1977 genutzt. Diese Hofstelle wurde 1984 abgerissen. 1982 wurde eine Teilfläche vom Sohn der Kläger mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die Eigentümer der Nachbargrundstücke haben in vorformulierten Erklärungen, alle vom 27. Oktober 1997, bestätigt, dass der Sohn nach Fertigstellung des Wohnhauses und Abriß der Hofstelle das gesamte Grundstück nutzte und eine landwirtschaftliche Nutzung weder durchgeführt wurde noch möglich gewesen wäre. Ergänzend dazu wurden im Verwaltungsverfahren – undatierte – Photographien des Grundstücks vorgelegt.

Nach Ansicht der Beklagten (das Finanzamt – FA –) war das gesamte Grundstück notwendiges Betriebsvermögen der Kläger. Das FA geht davon aus, dass das Grundstück, mit einem Grundstücksanteil von 1.200 m², insoweit ab der Bebauung notwendiges Privatvermögen ist. Die Restfläche von 1.020 m² behandelt das FA als 1994 entnommen, mit einem Entnahmewert von 680 DM/m², abzüglich des Buchwertes von 10 DM/m². Der Entnahmegewinn wurde auf 683.400 DM ermittelt; nach Abzug des Freibetrages nach § 13a Abs. 8 EStG a.F. i.H.v. 3.000 DM erhöhte das FA den Gewinn für das Wirtschaftsjahr 1994/1995 um 680.400 DM, der je zur Hälfte auf die Kalenderjahre 1994 und 1995 aufgeteilt wurde.

Im Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 20. Juni 1997 setzte das FA Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von insgesamt 348.793 DM an. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 345.661 DM wurde die Einkommensteuer auf 137.484 DM festgesetzt. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14. August 1998 als unbegründet zurückgewiesen. Nach Klageerhebung mit Schriftsatz vom 14. September 1998 (6 K 4021/98) erging am 17. Dezember 1998 unter Berücksichtigung eines Verlustrücktrages aus 1996 in Höhe von 2.188 DM ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 1994. Dagegen wurde unter dem 15. Januar 1999 erneut Einspruch eingelegt. Im Verfahren 6 K 4021/98 wurde kein Antrag nach § 68 a.F. FGO gestellt. In einem weiteren Änderungsbescheid vom 12. Mai 2000 entfiel dieser Verlustrücktrag. Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2003 wurde der Einspruch ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2003 begehren die Kläger die Aufhebung der entsprechenden Einkommensteuerbescheide und der Einspruchsentscheidungen. Nach Ansicht des FA liegt in diesem Schriftsatz keine Klageerhebung und kann auch nicht in eine solche umgedeutet werden. Demgegenüber argumentieren die Kläger mißverständliche und unrichtige Ausführungen seien rechtlich irrelevant. Das Schreiben vom 18. Februar 2003 habe klar das klägerische Begehren in Richtung der Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 23. Januar 2003 zum Ausdruck gebracht.

In der Hauptsache führen die Kläger im Wesentlichen aus, dass das 1966 erworbene Grundstück nie dem Betriebsvermögen der Kläger zugeführt worden sei. Das Grundstück sei weder vom seinerzeitigen Veräußerer betrieblich und/oder in anderer Weise wirtschaftlich genutzt noch sei es von den Klägern entsprechend genutzt worden. Es habe insoweit immer notwendiges Privatvermögen vorgelegen. Etwas anderes könne auch nicht aus einem – unautorisierten – Schreiben des damaligen steuerlichen Vertreters aus dem Jahr 1981 abgeleitet werden. Sollte dennoch davon auszugehen sein, dass sich das Grundstück ursprünglich im Betriebsvermögen befunden habe, so ist spätestens mit der Nutzungsüberlassung an den Sohn im Jahr 1982 von einer Entnahme auszugehen, spätestens zu diesem Zeitpunkt habe notwendiges Privatvermögen vorgelegen. Das gesamte Grundstück sei ab diesem Zeitpunkt vom Sohn genutzt ...

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