Entscheidungsstichwort (Thema)

Stromsteuervergünstigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. rechtliche Selbständigkeit eines Subunternehmers im Stromsteuerrecht, Werkvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und damit die Steuerbegünstigung des § 9 Abs. 3 StromStG knüpft nicht an den Verbrauch, sondern an den Verbraucher an.

2. Ob ein mittels Werkvertrags in den Produktionsprozess eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes eingebundener Subunternehmer selbst als „kleinste selbständige Einheit” i. S. v. § 2 Nrn. 3 und 4 StromStG anzusehen ist, ist allein unter Anknüpfung an formale Gesichtspunkte wie die Rechtsform zu ermitteln.

3. Verfügt der rechtlich selbstständige (im Streitfall ausländische) Subunternehmer selbst nicht über eine Genehmigung zur steuerbegünstigten Stromentnahme, so ist eine vergünstigte Entnahme desjenigen Stroms, den das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Rahmen der Durchführung des Werkvertrags an den Subunternehmer weitergibt, nicht zulässig.

 

Normenkette

StromStG § 9 Abs. 3-4, 6 S. 2, § 2 Nrn. 3-4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.09.2013; Aktenzeichen VII R 64/11)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klägerin im Jahr 2006 zu Recht Strom zum ermäßigten Steuersatz bezogen hat.

Die Klägerin ist ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und stellt Wurst- und Schinkenerzeugnisse her. Sie verfügt über eine Erlaubnis zur Entnahme von steuerermäßigtem Strom zu betrieblichen Zwecken und bezog im Streitjahr … MWh Strom zum ermäßigten Steuersatz. Eine Erlaubnis zur Weiterleitung von steuerbegünstigt bezogenem Strom an andere Unternehmen bestand nicht.

In den Produktionsprozess war im Jahr 2006 u. a. die Firma A, Ungarn (A) eingebunden, die nicht über eine Erlaubnis zur Entnahme von steuerermäßigtem Strom zu betrieblichen Zwecken verfügte. Im Einzelnen waren in der Produktion neben eigenem Personal der Klägerin (40 Personen) ca. 30 Mitarbeiter der A eingesetzt, die von A bezahlt wurden und die Tätigkeiten in der Wurstproduktion übernahmen und Fleisch zerlegten und bearbeiteten, das im Eigentum der Klägerin stand.

Zwischen der Klägerin und der A bestand im Jahr 2006 ein Werkvertrag, worin u. a. geregelt war, dass die A ihre Tätigkeiten (Zerlegung und Bearbeitung von Fleisch sowie der damit verbundenen Arbeiten) selbständig und eigenverantwortlich zu erledigen habe. Zur Verrichtung der genannten Tätigkeiten hatte die Klägerin der A unentgeltlich bestimmte Flächen in ihrem Betrieb sowie Maschinen, Strom und Wasser zur Verfügung zu stellen. Die Organisation der vertraglichen Leistungen und aller zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Handlungen oblagen allein der A. Die Arbeitnehmer der A sollten ausschließlich deren Weisungen unterliegen, während der Klägerin insoweit kein Weisungsrecht zustand. Die Klägerin war berechtigt, Qualitäts- und Hygienekontrollen durchzuführen. Die A war für die Sozialversicherung ihrer Arbeitnehmer zuständig. Die Bezahlung der von der A ausgeführten Tätigkeiten erfolgte auf der Grundlage eines Leistungsverzeichnisses, in dem ein bestimmter Nettopreis pro Stück oder Kilogramm vereinbart war. Für Sonderfälle war ein Stundenlohn vereinbart (vgl. Werkverträge zwischen der Klägerin und der A vom … und vom … einschließlich des jeweils dazugehörigen Leistungsverzeichnisses).

Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin im Streitjahr in ihrem Betrieb in der Produktion Mitarbeiter der A einsetzte, bei der es sich um ein rechtlich selbständiges Unternehmen gehandelt habe. Dadurch habe die Klägerin unberechtigt zum ermäßigten Steuersatz bezogenen Strom an ein anderes Unternehmen weitergegeben. Das mit der Außenprüfung beauftragte Hauptzollamt B teilte den zum ermäßigten Steuersatz bezogenen Strom anhand der in der Produktion beschäftigten Personen (40 Mitarbeiter der Klägerin, 30 Mitarbeiter der A) auf und errechnete eine begünstigte Strommenge von … MWh sowie eine nicht begünstigte Menge von … MWh (vgl. Prüfungsbericht vom …).

Aufgrund der Feststellungen im Prüfungsbericht setzte das für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens zuständige Hauptzollamt (HZA) mit Steuerbescheid vom 23. September 2009 gegen die Klägerin für das Jahr 2006 Stromsteuer i. H. v. … EUR fest. Außerdem änderte es den Vergütungsbescheid vom 18. April 2007 mit Änderungsbescheid vom 5. Oktober 2009 dahingehend, dass der Klägerin für das Kalenderjahr 2006 eine Vergütung i. H. v. … EUR anstatt den bisher errechneten … EUR zustehen sollte.

Gegen beide Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 Einspruch ein. Die Einsprüche der Klägerin wies das HZA jeweils mit Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2009 zurück.

Dagegen erhob die Klägerin Klage, die sie im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Sie habe im Streitjahr Strom zu ihren eigenen betrieblichen Zwec...

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