Entscheidungsstichwort (Thema)

Kurssicherungsgeschäfte als Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG. Einkommensteuer 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

Veräußerungskosten sind nur solche Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft stehen. Das trifft bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft nicht für Aufwendungen zu, die der – von der eigentlichen Veräußerung getrennten – Kurssicherung des in ausländischer Währung festgesetzten Kaufpreises dienen (hier: über andere Gesellschaft durchgeführte Devisentermingeschäfte zur Sicherung der Kaufpreisforderung nach Veräußerung von Anteilen an einer kanadischen Limited).

 

Normenkette

EStG 1997 § 17 Abs. 2; DBA-Kanada Art. 13 Abs. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.04.2008; Aktenzeichen IX R 73/04)

BFH (Urteil vom 02.04.2008; Aktenzeichen IX R 73/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin erklärte in ihrer Einkommensteuer-Erklärung für das Streitjahr 1997 neben anderen auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und zwar einen Gewinn in Höhe von 659.108 DM aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG. Zur Erläuterung der Höhe des Veräußerungsgewinns wurde unter anderem ausgeführt, dass der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung der Anteile an der O. Ltd., Kanada stamme. Der Veräußerungsvertrag vom 8. Oktober 1996 bestimme inhaltlich, dass der Verkauf der Anteile unter der Voraussetzung erfolge, dass die im Vertrag genannte Bescheinigung nach S 116 ITA der kanadischen Steuerbehörde vorliege. Vierzehn Tage nach Eingang dieser Bescheinigung werde der Vertrag durch die Unterschrift des Käufers abgeschlossen. Dieser Tag werde als Tag des Vertragsabschlusses gelten. Am 29. Oktober 1996 sei der Vertrag daher nur einseitig von den Verkäufern unterzeichnet worden. Die kanadischen Steuerbehörden hätten die benötigten Bescheinigungen erst am 21. Februar 1997 ausgestellt. Als Tag des Vertragsschlusses sei der 23. MX 1997 benannt.

Der Kaufpreis in Höhe von ursprünglich 2.110.373 can-$ (CAD) sei in dem „Vorvertrag” vom 8. Oktober 1996 auf der Grundlage des Bilanzentwurfs der O. Ltd. zum 31 MX 1996 ermitteltworden. Der Kaufpreis habe sich zum damaligen Zeitpunkt aus dem Nettovermögen von 2.143.373 CAD abzüglich geschätzter zu erwartender Aufwendungen für kanadische Steuern von 33.000 CAD errechnet. Die Steuerrückstellung in der Bilanz habe sich erheblich erhöht, so dass sich der Kaufpreis entsprechend vermindert habe. Der dann ermittelte Kaufpreis von 1.713.339 CAD sei unter Abzug von weiteren rd. 35.300 CAD und unter Verrechnung einer Forderung der O. Ltd. an die Gesellschafter von 8.021 CAD in Höhe von 1.670.000 CAD auf das Konto der MX F – GmbH, M., bei der Bank gutgeschrieben worden. Anschließend sei die Gutschrift des Betrages erfolgt unter Abzug der Verluste aus Kurssicherungsgeschäften auf die bei der MX F – GmbH buchhalterisch geführten Verrechnungskonten der Gesellschafter G. MX und der Klägerin, entsprechend ihrem Anteil an der O. Ltd., jeweils zur Hälfte in Höhe des DM-Gegenwerts. Das Bankkonto der MX F – GmbH sei somit lediglich als Zahlungskonto benutzt worden. Nach Abzug des Abschlags für Risiken und ausstehende kanadische Steuerzahlungen der Gesellschaft ergebe sich ein Veräußerungspreis in Höhe von 1.678.039 CAD. Herr MX habe zur Sicherung der Kaufpreisforderung über die Bankgeschäftsbeziehungen der MX F – GmbH Kurssicherungsgeschäfte ausführen lassen. Die Verluste unter Verrechnung der Gewinne aus den Kurssicherungsgeschäften seien von der MX F – GmbH an Herrn MX und die Klägerin weiterbelastet worden. Der Verlust aus den Kurssicherungsgeschäften betrage 256.488 DM.

Das beklagte Finanzamt (Finanzamt) erkannte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1997 (geänderter Einkommensteuerbescheid vom 14. Juli 1999) die geltend gemachten Kosten in Höhe von 256.488 DM bei der Ermittlung des Gewinns nach § 17 EStG nicht an, weil es sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen um keine Aufwendungen zur Sicherung des Kursrisikos handle, sondern um einen Verlust aus Devisentermingeschäften auf der Vermögensebene, die außerhalb der Vermögensveräußerung des § 17 EStG lägen. Das Entstehen von Abwehrkosten im Sinne der von der Klägerin genannten Fundstelle setze voraus, dass Ansprüche von dritter Seite abgegolten würden.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Sie legte erneut dar, dass die Kurssicherungsgeschäfte der Klägerin und des Herrn MX getätigt worden seien, um den DM-Gegenwert des Veräußerungspreises zu sichern. Die auf die Klägerin entfallenden Kosten in Höhe von 128.244 DM stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile und seien somit bei der Ermittlung des Gewinns nach § 17 EStG zu berücksichtigen.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2002). Zur Begründung wurde ausgefü...

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