Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer bei Schulleiter. Einkommensteuer 1997

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Leiter einer Schule steht ein „anderer Arbeitsplatz” i.S.v. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zur Verfügung, wenn sein Dienstzimmer objektiv geeignet ist zur Erledigung der einem Schulleiter obliegenden Verwaltungsaufgaben und zur Durchführung aller lehrertypischen Arbeiten.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob bei der Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung der Kläger im Streitjahr 1997 Aufwendungen für ein „häusliches Arbeitszimmer” des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abziehbar sind.

Die Kläger sind Ehegatten, die zur ESt zusammenveranlagt werden. Der Kläger ist Rektor …-Schule. Neben der Verwaltungstätigkeit als Schulleiter gibt er noch 16 Wochenstunden Unterricht (…). Für die Leitung der Schule sind drei Räume vorgesehen. Das Mittelzimmer wird von der Sekretärin genutzt, die täglich bis 12.15 Uhr im Büro arbeitet. Durch ihren Raum gelangt man in ein kleineres Zimmer, das der Konrektor nutzt. Auf der anderen Seite grenzt das Zimmer des Klägers an. Es ist mit einer Schreibtischkombination (Schreibtisch, Ablagetisch, Computertisch mit PC) und einem Konferenztisch mit Stühlen ausgestattet. …

In der ESt-Erklärung für 1997 beantragten die Kläger unter anderem den Abzug von Aufwendungen in Höhe von 1.873 DM für dieses „häusliche Arbeitszimmer” als Werbungskosten.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erkannte diese Aufwendungen im ESt-Bescheid für 1997, der am 19. Mai 1998 zur Post gegeben wurde, nicht als Werbungskosten an. Hiergegen wandten die Kläger sich mit dem Einspruch. Zur Begründung wurde vorgebracht, innerhalb der Büroräume der Schule stehe kein Platz zur Verfügung, an dem die umfangreichen Aufgaben zur Vorbereitung auf den Schulunterricht erledigt werden könnten. Das Rektoratsbüro werde nämlich in erheblichem Umfang für Verwaltungstätigkeiten (Schüler-, Lehrerakten, Nutzung der Schränke durch die Sekretärin) genutzt. Eine Vorbereitung auf den Unterricht sei dort ausgeschlossen. Außerdem werde außerhalb der Schulzeiten während der Heizperiode die Temperatur der Heizung gesenkt. Ein Aufenthalt in diesem Büro sei deshalb nicht zumutbar. Hierzu legten die Kläger eine Bescheinigung des Staatlichen Schulamts … vor. Darin wird bestätigt, dass der Kläger insgesamt 16 Wochenstunden Fachunterricht zu erteilen habe. Das Rektorzimmer im Schulgebäude diene der Erledigung der anfallenden Verwaltungsaufgaben für über … Schüler und ca. … Lehrer, der Aufbewahrung der entsprechenden Akten und der Gespräche mit Lehrkräften und Eltern. Da das Sekretariat viel zu klein konzipiert sei, müssten zusätzlich Akten und Formulare in Schränken des Rektors aufbewahrt werden. Eine zusätzliche Nutzung für die täglich erforderlichen Unterrichtsvorbereitungen sei schon aus Platzmangel für die mitzubringenden Lehrmaterialien auszuschließen. Der Kläger sei deshalb auf ein „häusliches Arbeitszimmer” angewiesen.

Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA für 1997 zwei ESt-Änderungsbescheide.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 16. März 1999 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger könne sein eigenes Büro nach seinem Gutdünken nutzen. Alle erforderlichen Einrichtungsgegenstände seien vorhanden (Schreibtisch, Ablagetisch, Computer). Auch gebe es genügend Aufbewahrungsmöglichkeiten. Als Rektor der Schule könne er sein Büro auch „rund um die Uhr” nutzen. In seiner Funktion als Rektor habe er auch maßgeblichen Einfluss, ob die Heizung in der Heizperiode und zu welchen Zeiten die Heizung abgesenkt wird. Selbst bei einer Absenkung der Heiztemperatur nach Schulschluss (Nachmittagsunterricht) sei in den darauf folgenden Stunden die Nutzung der Räumlichkeiten noch möglich. Dem Kläger stehe mithin ein ausreichendes von seinem Arbeitgeber bereitgestelltes Arbeitszimmer zur Verfügung. Wegen der umfangreichen schulischen Verpflichtung sei es außerdem ausgeschlossen, dass der Kläger mehr als 50 v. H. seiner gesamten Arbeitszeit in seinem „häuslichen Arbeitszimmer” verbringe.

Mit der vorliegenden Klage wollen die Kläger weiterhin erreichen, dass die streitigen Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden. Anders als das FA sind sie der Auffassung, dass dem Kläger in der Schule kein „anderer Arbeitsplatz” zur Verfügung stehe. Zwar müsse diese Frage nach objektiven Kriterien entschieden werden, und subjektive Erwägungen des Steuerpflichtigen über die Annehmlichkeiten seines Arbeitsplatzes seien insoweit unbeachtlich. Anderes müsse aber für die „subjektiven Umstände zur Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes” gelten. Klassenzimmer und Lehrerzimmer seien kein „anderer Arbeitsplatz” i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Gleiches müsse im Ergebnis für das Dienstzimmer des Schulleiters gelten, welches vom Schulträger in der ...

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