Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaugabenabzug für erst nach dem Auslaufen der großen Übergangsregelung gezahlte Reparaturaufwendungen an einer eigengenutzten Wohnung i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Reparaturaufwendungen für eine nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende, eigengenutzte Wohnung, die vor dem Zeitpunkt der Entnahme des Wohngrundstücks infolge des Auslaufens der Nutzungswertbesteuerung entstehen (hier: Dezember 1998), sind als Betriebsausgaben abzuziehen, auch wenn sie erst im Jahr danach bezahlt worden sind. Dem steht das in § 11 Abs. 2 Satz 1 norminierte Abflussprinzip nicht entgegen. Die Entnahme führt nicht zu einer Umwidmung der Betriebs- in eine Privatschuld.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 15 S. 2, § 11

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.02.2003; Aktenzeichen IV R 12/01)

 

Gründe

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1998 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt wurden. Sie unterhalten in A-Dorf einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Der Gewinn wird seit Beginn des Wirtschaftsjahrs 1998/1999 (1. Juli 1998) nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt (Schreiben des Klägervertreters vom xxxxxxxxxxxxxxx 1998). Der Mietwert der von den Klägern eigengenutzten Wohnung wurde bis zum 31. Dezember 1998 bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erfaßt.

Im Zeitraum November/Dezember 1998 erneuerten die Kläger in dieser Wohnung die Heizungsanlage. Hierdurch entstanden Kosten in Höhe von xxxxxxxxxxx DM. Die ausführende Firma stellte die Leistungen mit Datum vom xx. Dezember 1998 in Rechnung. Die Kläger überwiesen den Rechnungsbetrag am xx. Januar 1999 (Eingangsstempel der B-Bank). Bei der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 wurde die Ausgabe als Betriebsaufwand gebucht.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erhöhte bei der ESt-Veranlagung für 1998 den ermittelten Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft um xxxxxx DM, da dieser Betrag erst im Jahr 1999 abgeflossen sei.

Hiergegen wandten die Kläger sich mit dem Einspruch. Zur Begründung führten sie aus, die Rechtsauffassung des FA sei falsch. Sowohl beim Abzug von Werbungskosten im privaten Bereich als auch beim Abzug als Betriebsausgaben im betrieblichen Bereich komme es nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung, sondern auf den der Entstehung an. Dafür spreche auch die Abzugsfähigkeit von Vorkosten im Rahmen des § 10 e EStG a. F., die erst nach Aufnahme der Selbstnutzung bezahlt wurden.

In der Einspruchsentscheidung vom 3. xxxxxxxxxxxx 2000 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die Nutzungswertbesteuerung für die eigengenutzte Wohnung könne längstens bis zum 31. Dezember 1998 fortgeführt werden. Wegen der gewählten Gewinnermittlungsart gemäß § 4 Abs. 3 EStG komme es in diesem Zusammenhang für den Abzug von Betriebsausgaben auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Dieser liege aber im Jahr 1999 – und damit nach dem Ende der „großen Übergangsregelung”. Der beantragte Abzug sei deshalb nicht möglich.

Mit der vorliegenden Klage wollen die Kläger weiterhin erreichen, daß die streitigen Aufwenden im Veranlagungszeitraum 1998 steuermindernd berücksichtigt werden. Sie halten daran fest, daß bei der hier zu treffenden Entscheidung nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung abzustellen sei. Vielmehr komme es darauf an, wann die Reparaturen ausgeführt und abgeschlossen wurden.

Die Kläger beantragen,

  1. in Änderung der angefochtenen Entscheidungen das zu versteuernde Einkommen 1998 mit xxxxxxxx DM festzusetzen und die ESt entsprechend herabzusetzen,
  2. hilfsweise die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zuzulassen,
  3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Das FA beantragt

  1. Klageabweisung,
  2. hilfsweise die Revision zum BFH zuzulassen.

Zur Begründung bezieht es sich im wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.

II.

Die Klage ist begründet. Den Klägern ist der begehrte Abzug zusätzlicher Betriebsausgaben zu gewähren.

1. Der hier streitige Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft wird zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Dabei ist der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen. Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Eine Verbindlichkeit ist dann betrieblich veranlaßt, wenn der sie auslösende Vorgang im betrieblichen Bereich liegt. Die Verbindlichkeit muß mit dem Betrieb in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 1985 I R 289/81, BFHE 144, 57, BStBl II 1985, 619). Der Charakter als betriebliche Verbindlichkeit bleibt grundsätzlich bis zu deren Erlöschen bestehen. Ausnahmsweise kann eine Betriebs- aber auch in eine Privatschuld umgewandelt werden. Das ist z. B. dann möglich, wenn die Verbindlichkeit mit dem Erwerb eines bestimmten Gegenstands, etwa eines Grundstücks, zusammenhängt und dieser Gegenstand zulässigerweise dem Betrieb entnommen wird (vgl. BFH...

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