Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinn aus der Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG gehört nicht zum Veräußerungsgewinn, sondern zum laufenden Gewinn. Einkommensteuer 1998 Gewerbesteuermessbetrag 1998 (zu Kläger 1)

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage gehört auch dann zum laufenden Gewinn und nicht zum tarif- und freibetragsbegünstigten Gewinn aus der Veräußerung des Unternehmens, wenn die Zweijahresfrist zur Auflösung der Rücklage (§ 7g Abs. 4 S. 2 EStG) zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung noch nicht abgelaufen ist.

 

Normenkette

EStG 1998 § 7g Abs. 4 S. 2, Abs. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 34; EStDV § 6 Abs. 2, § 8b S. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.12.2006; Aktenzeichen X R 42/04)

BFH (Urteil vom 20.12.2006; Aktenzeichen X R 42/04)

BFH (Beschluss vom 02.11.2004; Aktenzeichen X B 59/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage dem laufenden oder dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen ist.

I.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger betrieb als Einzelunternehmen einen Kfz-Vertragshandel mit Kfz-Werkstatt. Er veräußerte diesen Gewerbebetrieb zum 30. Dezember 1998. Im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns errechnete der Kläger aus der Auflösung einer Ansparrücklage, die er beim Jahresabschluss zum 31. Dezember 1996 in Höhe von 150.000 DM und beim Jahresabschluss zum 31. Dezember 1997 in Höhe von 50.000 DM gebildet hatte, einen gewinnerhöhenden Rücklageanteil in Höhe von 171.198,12 DM (s. Bilanz zum 31. Dezember 1998 S. 18, Bl. 20 der Gewerbesteuerakte 1998) zuzüglich Verzinsung in Höhe von 30.148,91 DM, gesamt 201.347,03 DM (Aufstellung Betriebsveräußerung zum 30. Dezember 1998 S. 8, Bl. 20 der Einkommensteuerakte 1998).

Das beklagte Finanzamt rechnete die aus 1996 nach Abzug der Investitionen in 1997 und 1998 noch vorhandene Ansparrücklage in Höhe von 121.198,12 DM (Bl. 20 der Gewerbesteuerakte 1998) zuzüglich der Verzinsung dem laufenden Gewinn zu und berichtigte den zu verzinsenden Betrag auf 14.543 DM (Einkommensteuerbescheid und Gewerbesteuermessbescheid je vom 18. Mai 2000, Bl. 51 der Einkommensteuerakte 1998 und Bl. 59 der Gewerbesteuerakte 1998). Auf die Berechnung des Veräußerungsgewinns durch das Finanzamt in Höhe von 321.226 DM und des laufenden Gewinns in Höhe von 514.385 DM wird Bezug genommen (Bl. 53, 54 der Gewerbesteuerakte 1998). Die Einsprüche hiergegen blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 7. November 2000).

Die Kläger begründen ihre Klage im Wesentlichen wie folgt: Die Gewinnerhöhung aus der Auflösung der Ansparrücklage sei dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen, da die Rücklage am Tage der Betriebsveräußerung (30. Dezember 1998) noch nicht hätte aufgelöst werden müssen, sondern erst zum Ende des Wirtschaftsjahres (31. Dezember 1998). Da die Betriebsveräußerung zeitlich vor dem 31. Dezember 1998 stattgefunden habe, rechne der Auflösungsgewinn aus der Ansparrücklage zum Veräußerungsgewinn. § 8 b Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), wonach das Wirtschaftsjahr mit der Veräußerung des Betriebs ende, gelte bei der Auflösung der Ansparrücklage gemäß § 7 g Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht. Anders gebe das Schreiben des Bundesfinanzministers vom 12. Dezember 1996 IV B 2-S 2138-37/96, Bundessteuerblatt -BStBl- I 1996, 1441 Ziffer 9 keinen Sinn. Auch ansonsten gehöre der Gewinn aus der Auflösung von Rücklagen zum Veräußerungsgewinn (H 139 Abs. 9 Einkommensteuer-Richtlinien -EStR-). Dem Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 10. April 2000 V 358/99, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2000, 1061 könne entnommen werden, dass der Gewinn aus der Auflösung von Ansparrücklagen zum Veräußerungsgewinn gehöre. Dass die Betriebsveräußerung nur einen Tag vor Ende des Wirtschaftsjahres stattgefunden habe, stelle keine Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 7. November 2000 und unter Änderung des zuletzt während des Klageverfahrens geänderten Einkommensteuerbescheids vom 13. Juni 2002 und des zuletzt während des Klageverfahrens geänderten Gewerbesteuermessbescheids vom 16. Mai 2002 den vom Finanzamt errechneten Gewinn aus der Auflösung der Ansparrücklage in Höhe von 121.198 DM zuzüglich der Verzinsung in Höhe von 14.543 DM dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen und den Einkommensteuerbescheid und den Gewerbesteuermessbescheid entsprechend zu ändern, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung ergeht mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-) durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 FGO).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Hat der Steuerpflichtige wirksam eine Ansparabschreibung gemäß § 7 g Abs. 3 EStG gebildet, ist die Rücklage aufzulösen, sobald für das...

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