Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch der Erbengemeinschaft auf Jahresbetrag der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Erbengemeinschaft hat im Jahr der Herstellung einer zur Vermietung vorgesehenen Eigentumswohnung Anspruch auf die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in voller Jahreshöhe und nicht nur zeitanteilig, wenn die Erblasserin aufgrund beabsichtigter Selbstnutzung keine AfA in Anspruch nehmen konnte.

2. Dass das Eigentum auf die Erbengemeinschaft erst kurz vor Ende des Fertigstellungsjahrs übergegangen ist, ist unschädlich, da § 7 Abs. 5 S. 3 EStG für das Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung die zeitanteilige Gewährung der degressiven AfA grundsätzlich ausschließt.

3. Dementsprechend verlangt auch § 7 Abs. 5 S. 2 EStG in den Erwerbsfällen vom Hersteller bzw. Zwischenerwerber des Gebäudes nur, dass dieser keine degressive AfA bzw. Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. Dies schließt jedoch nicht aus, dass bei einem Eigentümerwechsel im Herstellungsjahr dem neuen Eigentümer die Jahres-AfA zusteht, wenn der Rechtsvorgänger das Objekt nicht zur Einkunftserzielung genutzt hat. Entscheidend für die AfA-Berechtigung des Erwerbers ist hier allein, dass dieser ab Erwerb Einkunftserzielungsabsicht hat.

 

Normenkette

EStG 2002 § 7 Abs. 5; EStDV § 11d Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.02.2012; Aktenzeichen IX R 27/10)

BFH (Urteil vom 07.02.2012; Aktenzeichen IX R 27/10)

 

Tenor

1. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 2005 werden unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 25. Oktober 2006 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 14. März 2007 auf – 9.757 EUR festgestellt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für die von der Klägerin im Streitjahr im Wege der Erbfolge erworbene Eigentumswohnung die Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) nur anteilig zu gewähren sind.

I.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 24. Mai 2005 erwarb die Erblasserin S vom Bauträger eine Eigentumswohnung in München, die sie nach Fertigstellung selbst zu nutzen beabsichtigte. Nach dem Vertrag sollte der Bau bis 15. Dezember 2005 bezugsfertig übergeben werden. Die Außenanlagen sollten bis 15. Mai 2006 fertig gestellt sein. Die Wohnung wurde fristgerecht am 15. Dezember 2005 fertig gestellt. Am 29. Dezember 2005 verstarb die Erblasserin und wurde von den Beteiligten M. und F. je zur Hälfte beerbt. Die Wohnung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezogen worden und wurde von den Erben ab 1. Juli 2006 fremdvermietet.

In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr machte die Klägerin gem. § 7 Abs. 5 Ziff. 3c EStG für die Wohnung eine AfA von 9.757 EUR (4% aus den – unstreitigen – Anschaffungskosten von 243.915,70 EUR) geltend. Mit Feststellungsbescheid vom 25. Oktober 2006 gewährte der Beklagte (das Finanzamt) die AfA nur zeitanteilig für die drei Tage des Bestehens der Erbengemeinschaft und stellte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf -80 EUR fest.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, ohne diesen zu begründen. Mit Einspruchsentscheidung vom 14. März 2007 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin trägt vor, das Wohnungseigentum sei mit dem Tod der Erblasserin auf die Beteiligten übergegangen. Diese seien somit Gesamtrechtsnachfolger gem. § 11d EStDV. Nach § 11d Abs. 1 Satz 2 EStDV seien Absetzungen durch den Rechtsnachfolger zulässig, soweit die vom Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger zusammen vorgenommenen Abschreibungen noch nicht zur vollen Absetzung geführt hätten. Da die Erblasserin für das Jahr 2005 keine AfA in Anspruch genommen habe, sei die degressive Jahres-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG den Erben in voller Höhe zu gewähren. Denn hierfür sei es ausreichend, wenn das Objekt einen Tag im Jahr im Eigentum der Erbengemeinschaft gestanden habe und der Rechtsvorgänger bisher keine AfA geltend gemacht habe. Die Wahl der degressiven AfA sei von der Erbengemeinschaft ausgeübt worden. Hierzu wurde die von den Erben für die Erblasserin eingereichte Einkommensteuererklärung, in der für die streitige Eigentumswohnung keinerlei Einkünfte erklärt wurden, sowie der hierzu ergangene Einkommensteuerbescheid 2005 vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2005 vom 25. Oktober 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2007 aufzuheben und den Verlust aus Vermietung und Verpachtung i. H. von 9.757 EUR festzustellen.

Das Finanzamt beant...

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