rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktienpaket als einheitliches Wirtschaftsgut „Beteiligung”. kein betrieblicher Aufwand bei vereinfachter Kapitalherabsetzung durch teilweise Einzeihung von Aktien aus einer Beteiligung. gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1993

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer KG, die Holdinggesellschaft ist und zunächst zu 75 % am Grundkapital einer AG beteiligt ist, verstößt die Erfassung der Aktien als Beteiligung nicht gegen den Grundsatz der Einzelbewertung. Werden die Aktien der KG durch vereinfachte Kapitalherabsetzung teilweise eingezogen und verringert sich dadurch die Beteiligungsquote auf 65 % des Grundkapitals, ist bei der KG kein betrieblicher Aufwand in Höhe des anteiligen Buchwerts der eingezogenen Aktien entstanden.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1; HGB § 271 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 2; AktG §§ 237-238

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.08.2005; Aktenzeichen VIII R 26/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob der Klägerin aus der Einziehung eines Teils der in ihrem Betriebs vermögen befindlichen Anteile an einer AG ein betrieblicher Aufwand entstanden ist.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Persönlich haftende Gesellschafterin war im Streitjahr die Gebrüder S. GmbH, T. (im weiteren GmbH genannt) und beschränkt haftende Gesellschafter waren die Brüder A. S. (A.S.) und B. S. (B.S.). Im Betriebsvermögen der Klägerin war zum 31.12.1992 im wesentlichen eine Beteiligung an der S. R. werke AG (im weiteren AG genannt) zu einem Buchwert von 43.387.794,– DM ausgewiesen. Es handelte sich hierbei um 601.000 Aktien zu einem Nennwert von je 50,– DM (d. h. Nennwert der Beteiligung von 30.050.000,– DM), die einen Bruchteil von ca. 74,94 % des Grundkapitals der AG verkörperten (Bl. 5 Jahresabschluss 1992, Bilanzakte). Auf jede einzelne Aktie entfiel somit ein anteiliger Buchwert von ca. 72,19 DM. Der Depotauszug der die Aktien verwahrenden Bank (Streifbanddepot) wies zum 31.12.1992 einen Kurswert je Aktie von 118,– DM, sowie einen sich hieraus ergebenden Depotstand von 70.918.000,– DM aus (Bl. 9 FG-Akte).

Die Aktionäre der AG beschlossen in der Hauptversammlung vom 20.07.1993, das Grundkapital der AG um 10.000.000,– DM herabzusetzen. Der Beschluss sah hierfür eine sogenannte vereinfachte Kapitalherabsetzung (§ 237 Abs. 35 AktiengesetzAktG) durch Einziehung von 200.000 Inhaberaktien zu je 50,– DM vor, die allein die Klägerin unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hatte. Zweck der Kapitalherabsetzung war laut Aktionärsbeschluss die Bildung von Rücklagen im Rahmen eines Sanierungsprogramms (vgl. Niederschrift über die ordentliche Hauptversammlung vom 20.07.1993, Anlage 5 zum BP-Bericht vom 30.05.1996, BP-Akte).

Mit Schreiben vom 2.08.1993 forderte die AG von der Klägerin die Herausgabe der einzuziehenden Aktien. Die Depot führende Bank entwertete darauf hin die betreffenden Aktien durch Abschneiden der linken unteren Ecke und übersandte die Urkunden mit Auslieferungsmitteilung vom 15.09.1993 der AG (Bl. 39, 72 FG-Akte). Die Kapitalherabsetzung wurde dem Amtsgericht Memmingen –Registergericht– mit Schreiben des Vorstands der AG vom 13.08.1993, dort eingegangen am 27.09.1993, zur Eintragung angemeldet. Ausweislich des Schreibens des Vorstands der AG vom 26.11.2001 an den Prozessvertreter der Klägerin verzögerte sich die Eintragung der Kapitalherabsetzung bzw. der Einziehung der Aktien wegen eines Formmangels schließlich bis zum Jahr 1994 (Bl. 72, 73 FG-Akte).

Nachdem die Klägerin im Streitjahr unstreitig noch 6.000 Aktien verkauft hatte, wies sie in ihrer Bilanz zum 31.12.1993 unter Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen von 28.516.654,– DM aus. Dies entsprach einer Beteiligung an der AG im Nennwert von 19.750.000,– DM bzw. von 65,61 % des Grundkapitals der AG. Für die dem entsprechenden 395.000 Aktien bescheinigte der Depotauszug der kontoführenden Bank zum 31.12.1993 zugunsten der Klägerin einen Kurswert von je 209,– DM und einen Depotstand von 82.555.000,– DM (Bl. 38 FG-Akte). In ihrer Gewinn- und Verlustrechnung für das Streitjahr behandelte die Klägerin den anteiligen Buchwert der eingezogenen 200.000 Aktien in Höhe von 14.438.000,– DM als Aufwand.

Die Klägerin erklärte am 29.11.1994 für das Streitjahr einheitlich und gesondert festzustellende gewerbliche Einkünfte in Höhe eines laufenden Verlusts von 65.151,– DM sowie eines Veräußerungsverlusts in Höhe von 13.314.484,– DM. Das Finanzamt stellte mit Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AbgabenordnungAO) vom 6.12.1994 den Verlust wie erklärt auf 13.379.635,– DM fest. Auf die GmbH entfiel hiervon ein laufender Gewinn von 20.712,– DM, auf den Gesellschafter B.S. ein laufender Verlust von 49.361,– DM sowie ein Veräußerungsverlust von 6.657.242,– DM und auf den Gesellschafter A.S. ein laufender Verlust von 36.502,– DM sowie ein Veräußerungsverlust von ebenfalls 6.657.242,– DM.

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