Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für eine Heimunterbringung keine außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Seniorenwohnstift sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Heimunterbringung durch Krankheit bzw. durch Behinderung des Stpfl. veranlasst war.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.04.2002; Aktenzeichen III R 15/00)

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden können.

Der am 27.12.1922 geborene Kläger (im folgenden Kl) ist Pensionär (ehemaliger Finanzbeamter). Er ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises, der u. a. mit den Merkmalen G, aG und H versehen ist. In einem Nachtrag zur Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte er Aufwendungen für seine Unterbringung im Wohnstift Augustinum (xxx) in Höhe von 30.060 DM (42.060 DM ./. 12.000 DM Haushaltsersparnis) als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Heimkosten betrugen im ersten Halbjahr 1997 monatlich 3.479 DM und im zweiten Halbjahr monatlich 3.531 DM. Zusätzlich fielen noch Nebenkosten für Strom und Telefon an. Außerdem hatte der Kl, wie die anderen Heimbewohner auch, einen monatlichen Pflegekostenzuschlag in Höhe von 30 DM zu zahlen. Eine Beihilfeleistung des Staates für die monatlichen Zahlungen an das Wohnstift erhielt der Kl nicht.

Im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 15.6.1998 berücksichtigte der Beklagte (Finanzamt -FA-) die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung. Lediglich der Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG für hilflose Behinderte in Höhe von 7.200 DM sowie der Pflegepauschbetrag gem. § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG in Höhe von 1.800 DM wurden gewährt.

Im Einspruchsverfahren beantragte der Kl statt der Pauschbeträge die tatsächlichen Kosten der Heimunterbringung in Ansatz zu bringen. Außerdem legte er einen Bescheid des Versorgungsamtes xxx vom 17.8.1990 vor, in dem dem Kl ab 1.6.1990 wegen verstärkter Hilflosigkeit eine Pflegezulage nach Stufe II zugestanden wurde. In den Gründen ist ausgeführt, daß ein außergewöhnliches Pflegebedürfnis im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 BVG bestehe.

Ferner trug der Kl vor, daß er 1991 mit 69 Jahren nicht aus Altersgründen in das Wohnstift eingezogen sei, sondern ausschließlich deshalb, um seine Behinderung bzw. Krankheit (Amputation des rechten Oberarms und rechten Unterschenkels, Bandscheibenoperation, Handoperation, dreimalige Krebsoperationen) erträglicher zu gestalten. Als Schwerstbehindertem (Kriegsbeschädigter mit MdE von 100 %) komme ihm die Struktur des Wohnstiftes sehr entgegen. Er habe sich aber Kosten aufbürden müssen, die ihm als Gesundem niemals entstanden wären. Mit Schreiben vom 15.9.1998 legte der Kl eine Kostenübersicht über zusätzliche Leistungsangebote (insbesondere über Pflegeleistungen) des Wohnstiftes samt Anlagen vor, auf die Bezug genommen wird. Derartige Leistungen wurden vom Kl im Streitjahr nicht in Anspruch genommen.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung -EE- vom 30.10.1998).

Mit der Klage wird vorgetragen, daß der Kl an verschiedenen Krankheiten leide. Hierzu gehörten Gefühllosigkeit des linken Beines, Phantom- und Nervenschmerzen an den Amputationsstümpfen, Arthrose am linken Knie-, Schulter- und Ellenbogengelenk, Versteifung des linken Daumens und dadurch eingeschränkter Bewegungsfähigkeit der einzigen Hand, Spondylitis und Rückenschmerzen, Bluthochdruck, Gicht, Magen- und Darmprobleme, chronische Bronchitis und Kurzatmigkeit.

Seit 1991 sei der Kl familiär völlig auf sich allein gestellt. Die Trennung von seiner Frau sei im Jahr 1991 und die Scheidung im Jahr 1993 erfolgt. Wegen seiner Hilflosigkeit habe er seinen Haushalt in seiner Eigentumswohnung in xxx begeben müssen. Das Wohnstift habe keine eigene Pflegeabteilung. Eine etwa erforderliche Pflege erfolge nach dem Wohnstiftvertrag im Einzelfall oder auf Dauer im eigenen Appartement. Mit dem für das Wohnstift zu entrichtetenden Pauschalentgelt seien Pflegekosten nicht abgegolten. Diese würden bei Anfall gesondert in Rechnung gestellt. Die besondere Ausstattung und Struktur des Heimes ermöglichten dem Kl eine einigermaßen erträgliche Lebensführung. Daß er auf die Heimunterbringung angewiesen sei, machten in besonderem Maße die eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten deutlich. Immer dann, wenn die Prothese Beschwerden mache, müsse er mit dem Rollstuhl in den Speissaal gefahren werden und habe große Mühe, ohne Hilfe die Toilette aufzusuchen.

Nach der Rechtsprechung sei eine außergewöhnliche Belastung anzunehmen, wenn der Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim durch Krankheit und/oder durch Pflegebedürftigkeit bedingt sei. Im Streitfall seien die Aufwendungen für das Heim deshalb getätigt worden, um die Krankheiten und die Behinderung des Kl erträglicher zu machen. In seiner Situation habe der Kl überhaupt keine andere Wahl gehabt, als in einem Heim wie diesem unterzukommen. Gerade hieran zeige...

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