Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrektur der zunächst als außergewöhnliche Belastung anerkannten Prozesskosten bei teilweiser Erstattung in späteren Veranlagungszeiträumen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Prozesskosten sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider – auch des Kostenrisikos – eingegangen sein.

2. Kommt der Zivilrechtsstreit in einem späteren Veranlagungszeitraum zu einem erfolgreichen bzw. teilweise erfolgreichen Abschluss mit der Folge, dass der Steuerpflichtige keine oder nur geringere Kosten als die bereits entrichteten zu tragen hat, ist dies als rückwirkendes Ereignis zu berücksichtigen und der steuerliche Abzug für das Abflussjahr insoweit wieder rückgängig zu machen.

3. Die Ersatzleistungen wegen der vom Zivilgericht bestimmten „Kostenaufhebung” sind nicht anteilig, errechnet aus dem Prozentsatz der Aufwendungen in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen in diese Jahre „zurückzutragen”. Vielmehr sind die geltend gemachten Prozesskosten auf den Prozentsatz zu korrigieren, den der Steuerpflichtige laut Kostenfestsetzungsbeschluss endgültig zu tragen hat.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1, § 11 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.03.2016; Aktenzeichen VI R 72/14)

BFH (Urteil vom 10.03.2016; Aktenzeichen VI R 72/14)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 07. Dezember 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 beziehungsweise des Einkommensteuerbescheids vom 15. Mai 2014, wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung weiterer außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von 2.887,30 EUR auf 20.831,00 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 4/10, der Beklagte zu 6/10.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Strittig ist die Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen.

Die zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagenden Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 7. Dezember 2010 wurden die Kläger mit einigen Abweichungen zur Steuererklärung veranlagt. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhoben die Kläger Einspruch. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens begehrten die Kläger unter anderem die Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Zivilprozess in Höhe von 4.640,43 EUR als außergewöhnliche Belastungen. Den Prozesskosten lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Eigentümer eines Anwesens in der (…) – Str. 6a in E.. Eine in diesem Gebäude gelegene Einliegerwohnung war vermietet, das übrige Anwesen wurde von den Klägern selbst genutzt.

Im Sommer 2004 beauftragte der Kläger die Firma Parkett J. mit der Verlegung von Parkett im gesamten Anwesen. Die beauftragte Firma verlegte im Spätherbst das Parkett am Boden ohne Fuge bzw. Zwischenraum direkt bis an die bodentiefen Fenster mit der Folge, dass im Sommer durch die feuchtigkeitsbedingte Ausdehnung des Parketts die Fenster nach außen gedrückt und beschädigt wurden. Die beauftragte Firma kürzte daraufhin das Parkett an den Fensterfronten, allerdings so stark, dass das Parkett im Randbereich nun nicht mehr den gesamten Boden bedeckte. In der Folge war eine Neuverlegung des Parketts im Randbereich der Räume erforderlich. Die Rechnung vom 30. Dezember 2012 in Höhe von 27.464,62 EUR für diese mangelhafte Leistung bezahlte der Kläger bis auf einen Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 5 % (1.373,23 EUR) und ein Skonto von 4 % (1.098,58 EUR). Des Weiteren blieb er die Bezahlung für ein Parkettpflegemittel in Höhe von 67,98 EUR schuldig. Diese Beträge klagte die Firma J. im Juni 2007 vor dem Amtsgericht E. ein. Der anwaltlich vertretene Kläger machte gegenüber diesen Ansprüchen Zurückbehaltungsrechte wegen der mangelhaften Werkleistung in Höhe von 4.000 EUR geltend und erklärte die Aufrechnung mit seinen Schadensersatzansprüchen für die Fensterreparatur, die er auf 2.800 EUR bzw. 26.000 EUR bezifferte. Darüber hinaus machte er im Jahr 2009 seine Mindest – Schadensersatzansprüche in Höhe von 5.000 EUR nebst Zinsen zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 489,45 EUR nebst 5 % Zinsen zunächst im Wege eines Mahnbescheides vor dem zentralen Mahngericht C. und nach Widerspruch der Firma J. dagegen in einem Klageverfahren ebenfalls vor dem Amtsgericht E. geltend. Dieses Klageverfahren wurde zur gemeinsamen Entscheidung mit dem bereits laufenden Verfahren der Firma J. verbunden. Mit Verweisungsbeschluss vom 03. November 2011 wurde das Verfahren vom Amtsgericht E. an da...

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