Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1983, 1984, 1985 der GbR … GmbH & Co. … KG u. …. GmbH

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.06.2000; Aktenzeichen IV R 37/99)

 

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägerinnen auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zum 2. Februar 1983 wurde die A. und …-GmbH & Co „…” KG (KG) gegründet. Komplementärin und alleinige Geschäftsführerin war die A. und …-GmbH; Kommanditisten waren in den Streitjahren Dr. … L. und … S. (Handelsregisterauszug des Amtsgerichts M. HR …. Die KG und die …-GmbH … GmbH) schlossen sich durch formlose Vereinbarung zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen und erwarben entsprechend dem Zweck des Unternehmens mit Vertrag vom 21. Juni 1983 das Anwesen … str. 73–75 in M., welches nun die GbR vermietete. Zum 9. Juni 1986 veräußerte die … GmbH ihren hälftigen Gesellschaftsanteil. 45 % übertrug sie auf ihre Mitgesellschafterin, die restlichen 5 % auf die neu eintretende BGH … … … GmbH (BGH); am 29. Februar 1996 wurde sie wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht (vgl. Finanzgerichts-FG-Akte Bl. 56). Die GbR wurde nach dem Verkauf des vermieteten Anwesens (Vertrag vom 27. November 1987) aufgelöst; die Endabrechnung erfolgte zum 31. Dezember 1987. Zum 2. Januar 1992 wurde die KG auf ihre bisherige Komplementärin – die ihren Namen in A. GmbH (A. Gmbh) geändert hatte – umgewandelt (Gesellschaftsvertrag vom 17. Januar 1992).

Die GbR erstellte zwar für alle Streitjahre Bilanzen sowie darauf fußende Gewerbesteuer-Erklärungen und Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte, gab aber in ihrer Feststellungserklärung für 1983 als Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung” an. Das beklagte Finanzamt folgte in den unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) 1977 erlassenen Feststellungsbescheiden den Erklärungen, für 1983 mit der Maßgabe, daß es wie in den anderen Jahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb ansetzte. Die Bescheide für 1983 bis 1985 gab es den jeweils als Empfangsberechtigte benannten Steuerberatern, den Bescheid für 1987 der Komplementärin z.H. ihres Geschäftsführers bekannt. Nach einer Außenprüfung (vgl. Prüfungsbericht vom 6. August 1990) hob das Finanzamt am 10. Oktober 1990 den Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 3 AO 1977 für alle Streitjahre auf und gab die Bescheide an die A. GmbH z.H. ihrer Geschäftsführerin bekannt; als Adressatin war jeweils die „Ges. bürgerlichen Rechts A. GmbH u. Co … KG u. BGH GmbH” benannt. In deren Namen legte der damalige steuerliche Berater mit Schreiben vom 9. November 1990 Einspruch gegen diese Bescheide ein, mit Schreiben vom 9. Januar 1991 auch gegen den Gewerbesteuer-Meßbescheid für 1983 vom 17. Dezember 1990. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1993 nahm er den „Einspruch vom 9.11.1990 gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1983” wieder zurück; auf dem Schreiben hat das Finanzamt einen Aktenvermerk „Gewerbesteuer-Meßbescheid lt. fernm. Ankündigung am 13.12.93” angebracht. Mit weiterem Schreiben vom 15. Dezember 1993 legte er auch im Namen der D. GmbH Einspruch gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 1984 und 1985 ein. Das Finanzamt wies die Einsprüche, die sich ausschließlich gegen die Feststellung der Einkunftsart „Einkünfte aus Gewerbebetrieb” richteten, als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidungen vom 25. Januar 1994 für 1983 bis 1985 betr. die GbR bis zum Austritt der D. GmbH am 9. Juni 1986 und für 1987 betr. die GbR nach dem Eintritt der BGH).

Die dagegen gerichteten Klagen wurden für 1983 bis 1985 namens der A. GmbH (als Gesamtrechtsnachfolgerin der KG) und der D. GmbH, für 1987 namens der A. GmbH und der BGH – alle vertreten durch den jetzigen Prozeßbevollmächtigten – erhoben; das Finanzamt hat mit gleichlautenden Schreiben vom 21. September 1997 die Rubren der Einspruchsentscheidungen berichtigt. Entsprechend dem Hinweis des Berichterstatters führt die A. GmbH ihre Klage nunmehr als ehemalige Komplementärin der KG; die ehemaligen Kommanditisten haben nicht erklärt, die Klage fortführen zu wollen, und sind zum Verfahren beigeladen worden. Der Senat hat die Klagen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Zur Begründung der Klagen wird im wesentlichen ausgeführt: Die GbR habe ausschließlich ihr Hausgrundstück in der … straße vermietet. Sie habe also nur eigenes Vermögen verwaltet und demgemäß Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Sie sei auch nicht i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt gewesen. Die KG als Mitgesellschafterin sei selbst nicht lediglich gewerblich geprägt, sondern originär gewerblich tätig gewesen. Da diese beiden Eigenschaften einander ausschlössen, sei sie nicht nach Satz 2 der Vorschrift einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt gewesen. Somit seien nicht ausschließlich Kapitalgesellschaften oder gleichgestellt...

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