Entscheidungsstichwort (Thema)

Fertigung eines Kellergeländers in der Werkstatt des beauftragten Schlossereibetriebs keine steuerbegünstigten Handwerkerleistungen „im” Haushalt des Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt des leistenden Unternehmers ausgeführt werden, sind nicht als Handwerkerleistungen in einem Haushalt gem. § 35a Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 35 a Abs. 3 S. 1 EStG zu berücksichtigen (vgl. FG Nürnberg, Urteil v. 4.8.2017, 4 K 16/17, EFG 2017 S. 1447; im Streitfall: Arbeitskosten für die Fertigung eines Kellergeländers in der Werkstatt des beauftragten Schlossereibetriebs).

2. „In” einem Haushalt wird eine Leistung erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen; es muss sich um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 4 S. 1, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Arbeitskosten für die Fertigung eines Geländers in einer Werkstatt des beauftragten Schlossereibetriebs als Handwerkerleistung gemäß § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.

Die Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger u.a. Aufwendungen in Höhe von … EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach § 35 a Abs 3 EStG für Schlosserarbeiten in Zusammenhang mit der Anfertigung und Montage eines Kellergeländers geltend. Diese setzen sich aus den bei der Montage vor Ort in Höhe von … EUR sowie bei Anfertigung in der Werkstatt in Höhe von … EUR anfallenden Arbeitskosten zusammen.

Der Beklagte (Finanzamt) kürzte die beantragten Aufwendungen um den Arbeitslohn, der die Fertigung des Geländers in der Werkstatt betraf und setzte die Einkommensteuer auf … EUR fest (Einkommensteuerbescheid vom …). Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass die in der Werkstatt angefallenen Arbeitsleistungen nicht im Haushalt der Kläger erbracht worden seien.

Der gegen diesen Bescheid vom … erhobene Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom …).

Hiergegen richtet sich die beim Finanzgericht München am … eingegangene Klage.

Zur Begründung weisen die Kläger darauf hin, dass die Handwerkerleistungen als einheitliche Leistung zu beurteilen sei. Planung, Ausmessen und das Anbringen des Geländers vor Ort stehe mit der Herstellung des Geländers im Betrieb in unmittelbarem Zusammenhang. Hinzu komme, dass die im Haushalt erbrachten Leistungen in qualitativer Sicht nicht von nur untergeordneter Bedeutung seien.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 2015 vom … und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom … dahin zu ändern, die Steuer wegen weitere Anerkennung von Handwerkerleistungen um … EUR zu reduzieren.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen,

und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Mit Beschluss vom … wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zu Recht für die in der Werkstatt angefallenen Aufwendungen keine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG gewährt.

Gemäß § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs-, und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 EUR. Gemäß § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.

Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (BFH Urteil vom 20. März 2014 VI R 56/12, BStBl II 2014, 882 m.w.N.). Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegearbeiten (BT-Drs. 16/643, 10 und BT-Drs. 16/753, 11), aber auch die Reparatur, ...

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