Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen aus der Einräumung von Nachverwertungsrechten an Fußballspielen an Fernsehsender unterliegen dem Regelsteuersatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Umsätze eines Sportrechteverwerters, der vom Fußballbund das ausschließliche Recht, alle Meisterschaftsspiele der Bundesliga und der 2. Bundesliga im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Verwertung im In- und Ausland erworben hat, aus Lizenzverträgen über die Einräumung von Nachverwertungsrechten an weitere Fernsehsender unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c oder b UStG, sondern dem Regelsteuersatz.

2. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG entspricht durch seine umfassende Verweisung auf die Rechte nach dem UrhG nicht den Vorgaben der Richtlinie 77/388/EWG.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c, b; UrhG §§ 94-95

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.05.2005; Aktenzeichen V B 119/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin beschäftigt sich mit der Akquisition und Verwertung von nationalen und internationalen Sportrechten, insbesondere von Sportfernseh-und Sportveranstaltungsrechten.

Sie erwarb im Januar 1992 vom Fußballbund (FB) das ausschließliche Recht, alle Meisterschaftsspiele der Bundesliga und der 2. Bundesliga inklusive der Relegationsspiele zwischen der Bundesliga und der 2. Bundesliga im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Verwertung im In-und Ausland gemäß den Vertragsbedingungen ganz oder in Ausschnitten auf Bild-und Tonträger aufzunehmen und aufzuzeichnen sowie über diese Spiele zu berichten und Aufnahmen und Aufzeichnungen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt zu nutzen. Die Klägerin war dabei berechtigt und verpflichtet, die in diesem Vertrag genannten Rechte und Befugnisse im Rahmen von Lizenzverträgen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen. Nach § 2 Tz. 1 des FB-Vertrages hatte die Klägerin beabsichtigt, Fernseh-und Filmaufnahmen und Aufzeichnungen selbst oder durch Lizenzvergabe an Dritte zu erstellen und weltweit zu nutzen. Zweck des Vertrages war danach insbesondere auch die Vergabe der Ausstrahlungsrechte an Fernsehsender (vgl. Anlage Verträge).

Mit Vertrag vom 06. August 1992 (vgl. Anlage Verträge) räumte die Klägerin der Sender3 GmbH (Sender3) das Recht als Erstverwerter ein, namens und im Auftrag der Klägerin oder im eigenen Namen alle Meisterschaftsspiele der Bundesliga mit Priorität während der Vertragslaufzeit ganz oder in Ausschnitten fernsehmäßig auf Bildtonträger aufzunehmen bzw. aufnehmen zu lassen. Soweit Sender3 im Namen und Auftrag der Klägerin tätig werden sollte, sollte dies nach jeweiliger vorheriger schriftlicher Zustimmung der Klägerin entweder als Vertreter der Klägerin im Sender3-eigenen Namen oder im Namen der Klägerin geschehen.

Nach § 3 Ziff. 1 des Sender3 Vertrages war Sender3 verpflichtet, alle Meisterschaftsspiele der Bundesliga und der 2. Bundesliga, für die Sender3 ein Erstzugriffsrecht innehatte, in voller Länge und in höchster Qualität fernsehmäßig auf Bildtonträger aufzunehmen bzw. aufnehmen zu lassen. Nach § 3 Ziff. 6 des Sender3 Vertrages war Sender3 verpflichtet, der Klägerin bzw. deren Lizenznehmern grundsätzlich unentgeltlich Sendematerial von allen vertragsgegenständlichen Meisterschaftsspielen in voller Länge in Form des bestehenden Signals oder in Form eines Videobandes zur unbeschränkten freien Verwendung zur Verfügung zu stellen. Eine Ausnahme hiervon sollten nur Sendevorhaben der Sendeanstalten Sender1 oder Sender2 bilden, die für die Saison 1992/1993 für die zur Verfügungsstellung des Sendematerials ein Entgelt von 800 DM zuzüglich Mehrwertsteuer pro angefangener Minute zu entrichten hatten.

Mit diesen beiden Sendeanstalten hatte die Klägerin bereits im Vorfeld des Sender3-Vertrages entsprechende Lizenzverträge über die Zweitverwertung nach der Erstverwertung durch Sender3 abgeschlossen. In beiden Verträgen wurde auf die Erstverwertung durch Sender3 und die Zurverfügungstellung des Produktionsmaterials durch Sender3 zu dem Preis von 800 DM pro angefangener Minute hingewiesen. Neben Sender1 und Sender2 wurde auch der Sender4 und anderen Sendern ein Nachverwertungsrecht übertragen.

In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen 3/1992 und 4/1992 sowie in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1992, eingegangen beim FA in 1994, hatte die Klägerin die Umsätze aus diesen Verträgen dem vollen Steuersatz von 14 % unterworfen. Mit Bescheid vom 03. März 1998 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung für die Umsatzsteuer 1992 aufgehoben. Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch beantragte die Klägerin den ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst, c des Umsatzsteuergesetzes 1990 (UStG) auf die fraglichen Umsätze anzuwenden. Das Begehren der Klägerin lehnte das Finanzamt (FA) mit der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2000 ab.

Die hiergegen gerichtete Klage beim FG München (Az.: 14 K 2050/02) hat die Klägerin zurückgenommen, ...

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