rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug bei sog. Werbemobilien

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erhalten soziale Institutionen Kraftfahrzeuge als sog. Werbemobilien zur Verfügung gestellt und verpflichten sich auf diesen Werbung anzubringen und über einen fünfjährigen Zeitraum zu dulden, entsteht die sich nach dem Einkaufspreis der Kraftfahrzeuge unabhängig von einer Wertminderung durch das Bekleben mit Folien bemessende Umsatzsteuer bei Sollversteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Fahrzeugen.

2. Die Vorsteuer aus der Werbegegenleistung kann erst im Zeitpunkt der Vollendung abgezogen werden, wenn eine Teilleistung ebenso nicht vorliegt, wie eine ordnungsmäßige Rechnung über die noch auszuführende Werbeleistung.

 

Normenkette

UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1993/1999 § 3 Abs. 12 S. 2; UStG 1993/1999 § 10 Abs. 2 S. 2; UStG 1993/1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1993/1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; UStG 1993/1999 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; UStR 2000 Abschn. 177 Abs. 3 S. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von sog. Werbemobilen an soziale Institutionen.

Die Klägerin, eine zum 1.1.1996 gegründete OHG, betrieb in den Streitjahren (1996 bis 1999) die Vermarktung von Werbemobilen. Sie bot dazu Vertragspartnern, vor allem Kommunen, Sportvereinen und sozialen Einrichtungen (im folgenden: Institutionen – Institution), die Überlassung eines mit Werbeaufschriften zu versehenden Fahrzeuges auf der Basis eines vorbereiteten Vertragstextes an. Zu diesem Vertragstext wird auf Bl. 30 f. der FG-Akte verwiesen.

Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung im März 1998 überprüfte der Beklagte (Finanzamt-FA) die Umsatzsteuervoranmeldungen der Klägerin für 1996 und 1997 (Prüfungsbericht vom 11.3.1998).

In ihren Umsatzsteuer-Erklärungen für die Streitjahre gab die Klägerin keine Umsätze aus der Überlassung der Fahrzeuge an die Institutionen an, da sich diese nach ihrer Meinung mit den Versteuern aus den Werbeleistungen der Institutionen ausglichen.

Auf Grund einer (weiteren) Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 18.9.2002) setzte das FA die Umsätze aus der Überlassung der Fahrzeuge mit den Einkaufspreisen an (Ziffer 5.2 und 5.3. iVm Anlage 9 des Prüfungsberichts), gewährte aber teilweise den Vorsteuerabzug aus den Werbeleistungen der Institutionen (vgl. Ziffer 5.5 iVm Anlage 8 des Prüfungsberichts). Den Einspruch gegen die entsprechenden Änderungsbescheide für 1996 bis 1999 vom 19.11.2002 (zu den Zahlen der Umsatzsteuerfestsetzungen siehe S. 5 und 6 der Einspruchsentscheidung) wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 5.6.2003 als unbegründet zurück.

Dagegen ist die Klage gerichtet. Zur Klagebegründung trägt die Klägerin vor, in der unentgeltlichen Übertragung der Fahrzeuge auf die Institutionen sei keine steuerpflichtige Lieferung zu sehen, da die Fahrzeuge im Zeitpunkt der Übergabe wertlos seien, weil für sie kein Verkaufserlös zu erzielen sei. Durch die Beschriftung hätten sie – vergleichbar Kugelschreibern mit Werbeaufschriften – ihren Wert verloren. Hilfsweise sei von tauschähnlichen Vorgängen auszugehen, die aber entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zu einer Umsatzsteuerbelastung und zu einem Vorsteuerabzug führten, die sich gegenseitig aufheben würden.

Soweit Vereine Vertragspartner der Klägerin seien, führten diese ihre Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs aus. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts könne nicht darauf abgestellt werden, ob sich die gewerbliche Tätigkeit innerhalb der Gesamtbetätigung derselben wirtschaftlich heraushebe und von einigem Gewicht sei. Es müsse ausreichen, dass eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen vorliege.

Als Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen Umsatz könne nicht der Nettoeinkaufswert des Kraftfahrzeuges sondern höchstens 10 % desselben angesetzt werden. Denn vom Nettoeinkaufswert seien wertmindernde Verpflichtungen abzusetzen, die die Institution mit der Übernahme des Fahrzeuges eingehe. Die Kommune erhalte mit Abschluß sämtlicher Werbeverträge ein Fahrzeug, welches im allgemeinen Handel kaum mehr einen Wert habe, da es über und über mit Werbeaufschriften beklebt sei.

Der Klägerin komme Vertrauensschutz zu, da bei ihr eine Umsatzsteuersonderprüfung für die Voranmeldungen 1996 und 1997 stattgefunden habe und der Prüfer nach Kenntnis der Vorgänge die Abrechnungsmodalitäten der Klägerin nicht beanstandet habe.

Gegenüber dem BFH-Urteil vom 2.4.1998, BStBl II 1998, 695, komme der Klägerin Vertrauensschutz in Bezug auf den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Kleinunternehmern zu, der vor Veröffentlichung des Urteils am 6.11.1998 vorgenommen worden sei.

Im übrigen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 15.9. und 27.11.2003 sowie 8. und 19.3.2004 samt Anlagen verwiesen.

Die Klägerin beantragt sin...

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