Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungekürztes deutsches Kindergeld bei für polnische Familienleistungen zu hohen Einkünften

 

Leitsatz (redaktionell)

Besteht nach polnischem Recht aufgrund der Höhe des Einkommens kein Anspruch auf polnische Familienleistungen, hat der im Inland gewerblich tätige und in keinem Mitgliedstaat der EU sozialversicherte polnische Staatsangehörige gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Anspruch auf ungekürztes deutsches Kindergeld.

 

Normenkette

EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EWGV 1408/71 Art. 12 Abs. 2; EWGV 574/72 Art. 7 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.05.2014; Aktenzeichen III R 21/12)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Bescheides vom 8. November 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2008 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für seine Kinder P. und K. für den Zeitraum September 2007 bis März 2008 in voller Höhe zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist nunmehr noch, ob dem Kläger, der polnischer Staatsangehöriger ist, deutsches Kindergeld für seine Kinder P. (geb. am 1994, Kindsmutter E. L.) und K. (geb. am 2001, Kindsmutter S., die Ehefrau des Klägers) für den Zeitraum September 2007 bis März 2008 zusteht.

Beide Kinder leben bei der nach Angabe nicht erwerbstätigen Ehefrau des Klägers in Polen. Der Kläger erhielt Familienleistungen für P. und K. in Polen für den Zeitraum Juni 2006 bis Mai 2007. Die für den Zeitraum Februar bis Mai 2007 bezogenen Leistungen zahlte er später wieder zurück.

Der Kläger meldete am 12. Juni 2006 einen Wohnsitz und ein Gewerbe für „Garten- und Landschaftspflege, Hausmeister-, Abbruch- und Bauhilfsarbeiten” in B. an. Am 20. Februar 2007 meldete er dieses Gewerbe ab und am 20. Juli 2007 für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts „X Bau, T. und Co. GbR” das Gewerbe „Maurer- und Betonbauer-, Fliesen-, Platten-, Mosaik- und Estrichlegerhandwerk, Garten- und Landschaftsbau, -pflege, Dienstleistungen für Land- und Forstwirtschaft, das Hotel- und Gaststättengewerbe, das Fleischereigewerbe” an. Nach den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden 2006 und 2007 erzielte der Kläger im Jahr 2006 ein zu versteuerndes Einkommen von 10.271 EUR und im Jahr 2007 von 13.379 EUR. Laut dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2008 vom 9. Juli 2009 erzielte er im Jahr 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 12.968,63 EUR. Auf die in den Akten befindlichen Mietverträge vom 1. Juni 2006 und 25. April 2005 mit Anlage vom 30. März 2006 sowie die Steuerbescheide wird gemäß § 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) Bezug genommen. Der Kläger war in den Jahren 2006 bis 2008 weder in der polnischen noch in der deutschen Sozialversicherung erfasst. Seit 31. Oktober 2008 lebt der Kläger wieder in Polen und erhält dort seit März 2009 wieder polnische Familienleistungen.

Am 22. April 2007 beantragte der Kläger Kindergeld für seine beiden in Polen lebenden Kinder. Dabei gab er an, in Deutschland nicht sozialversichert zu sein. Weder er noch seine Ehefrau hätten in den letzten fünf Jahren Familienleistungen für die Kinder beantragt oder erhalten. Nach Auskunft des polnischen Leistungsträgers (Vordruck E 411 vom 24. Juli 2007 und vom 16. November 2009), haben die Ehefrau des Klägers seit 1. Februar 2007 bzw. 1. Juni 2006 und die Mutter von P., mit der die Behörde keinen Kontakt hatte, seit 1. Juni 2006 (Vordruck E 411 vom 16. November 2009) keine berufliche Tätigkeit ausgeübt.

Mit Bescheid vom 8. November 2007 gewährte die Familienkasse der Agentur für Arbeit Ingolstadt (die Beklagte – Familienkasse –) für beide Kinder jeweils einen Kindergeldbetrag von 77 EUR monatlich ab Juni 2006. Zur Begründung wurde ausgeführt, die EG Verordnung Nr. 1408/71(VO 1408/71) sei nicht anwendbar, weil der Kläger in Deutschland nicht sozial-versicherungspflichtig sei. Der Anspruch auf polnisches Kindergeld führe nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zum Ausschluss eines Anspruchs in Deutschland. Es könne jedoch aufgrund der allgemeinen Konkurrenzvorschrift des Art. 12 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 574/72 (DVO 574/72) hälftiges Kindergeld gewährt werden.

Den dagegen eingelegten Einspruch, mit dem der Kläger die Festsetzung des vollen Kindergelds begehrte, wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 18. März 2008 als unbegründet zurück.

Zur Begründung der dagegen eingelegten Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, in Polen habe schon deshalb kein Anspruch auf Kindergeld bestanden, weil er in Deutschland ein zu hohes Einkommen erzielt habe. In Polen würden gemäß Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes über Familienleistungen vom 28. November 2003 (PK...

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