Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit eines privaten Veräußerungsgeschäftes
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung bei § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden.
2. „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken” ist bei § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG so zu verstehen wie in § 10e EStG und in § 4 EigZulG.
3. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wird auch dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige einem Kind, für das er Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat, eine Eigentumswohnung unentgeltlich zur alleinigen wohnlichen Nutzung überlässt.
4. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 2. Alt. EStG setzt voraus, dass im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren eine „ausschließliche”, im Sinne einer zusammenhängenden und ununterbrochenen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt, die allerdings nicht die vollen drei Kalenderjahr umfassen muss.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 10e; EigZulG § 4; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerbar ist.
I.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit Kaufvertrag vom […] Mai 2001 erwarben die Kläger die Eigentumswohnung Nr. [888], eine Zwei-Zimmer-Wohnung) in dem Haus […] (Q-Straße) 4 im 2. Stockwerk in [… N-Stadt] für einen Kaufpreis von 220.000 DM (entspricht 112.484,21 EUR). Im gleichen Haus hatten die Kläger auf demselben Stockwerk auch eine Drei-Zimmer-Wohnung (die Eigentumswohnung Nr. [883]) erworben.
Am 1. November 2001 unterzeichnete die Klägerin mit ihrem Sohn […] (XX) einen Mietvertrag über eine Ein-Zimmer-Wohnung mit einer Mietfläche von 33 qm in der Q-Straße 2 im 2. Stockwerk, beginnend ab dem 1. November 2001 (Vorheftung Einkommensteuerakte Bl. 28 ff). Später unterzeichneten die Kläger mit ihrem Sohn XX am 31. März 2004 einen Mietvertrag über die Zwei-Zimmer-Wohnung in der Q-Straße 4 im 2. Stockwerk (die Eigentumswohnung Nr. [888]) beginnend ab dem […] April 2004 (Vorheftung Einkommensteuerakte Bl. 13 ff). Als monatliche Warmmiete war in § 3 des Mietvertrages ein Betrag in Höhe von 625,00 EUR vereinbart.
Beim Einwohnermeldeamt war XX mit seiner Hauptwohnung in der Q-Straße 4 im 2. Stock in der Zeit vom […] und […] bis […] gemeldet, sowie in der Q-Straße 2 im 2. Stock in der Zeit vom […] und […] bis […]. Außerdem war XX mit seiner Hauptwohnung in der Q-Straße 4 im 2. Stock in der Zeit vom […] 2004 bis […], vom […] 2005 bis […] 2006, vom […] 2006 bis […] 2007, vom […] 2007 bis […] 2008, vom […] 2008 bis […] 2009 und vom […] 2009 bis […] 2011 angemeldet.
In den Einkommensteuererklärungen erklärten die Kläger für die Wohnung Nr. [888] Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Einzelnen erklärten die Kläger für die Jahre 2006 bis 2011 die folgenden Einnahmen und Werbungskosten:
|
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
|
EUR |
EUR |
EUR |
EUR |
EUR |
EUR |
Einnahmen (ohne Umlage) |
6.000 |
5.400 |
5.400 |
5.500 |
5.500 |
916 |
Umlagen |
1.485 |
1.200 |
1.200 |
1.305 |
1.799 |
300 |
Einnahmen für Garage |
|
|
|
80 |
80 |
14 |
Summe Einnahmen |
7.485 |
6.600 |
6.600 |
6.885 |
7.379 |
1.230 |
Werbungskosten |
10.598 |
9.508 |
9.031 |
9.783 |
10.827 |
1.021 |
Überschuss |
-3.113 |
-2.908 |
-2.431 |
-2.898 |
-3.448 |
209 |
Das Finanzamt folgte in den Einkommensteuerbescheiden für 2006 bis 2010 den Angaben der Kläger und berücksichtigte die entsprechenden Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Mit Kaufvertrag vom […] Januar 2011 verkauften die Kläger die Wohnung Nr. [888] zu einem Kaufpreis von 171.000 EUR. Im Kaufvertrag war vereinbart, dass der Preis mit einem Anteil von 169.000 EUR auf die Wohnung und mit 2.000 EUR auf die mitverkaufte Kücheneinrichtung entfällt.
In der Einkommensteuererklärung 2011 erklärten die Kläger für die Eigentumswohnung Nr. [888] einen Überschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 208 EUR, den sie zu gleichen Teilen zwischen sich aufteilten. Außerdem erklärten Sie für die Eigentumswohnung Nr. [888] einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 76.556 EUR […]. Den Gewinn errechneten die Kläger durch eine Gegenüberstellung des Verkaufspreises, den sie mit 173.000 EUR angaben, sowie des Einkaufpreises, den sie mit 112.484 EUR (entspricht 220.000 DM) ansetzten. Außerdem berücksichtigten sie überschusserhöhende Abschreibungen von 16.040 EUR […].
Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 20. März 2013 folgte der Beklagte (das Finanzamt) den Angaben der Kläger in der Einkommensteuererklärung. Ihren dagegen gerichteten Einspruch begründeten die Kläger damit, dass aufgrund nicht zutreffender Angaben in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuerfestsetzung ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften über 76.556 EUR einbezogen worden sei. Da der Grundbucheintrag über den Verkauf erst im Mai oder Juni 2011 erfolgt sei, liege möglicherweise ein Zeitraum von ...