rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft in einem Golfclub als Werbungskosten in Abzug gebracht werden kann.

Seit dem 1.4.1991 ist die Klägerin (Klin) Geschäftsführerin der … GmbH (GmbH). Außerdem ist sie Anteilseignerin der GmbH. Mitgesellschafter war Herr … In der Zeit bis 31.3.1991 war die Klin in der … Apotheke in … beschäftigt. Auf dem Gelände des Golfclubs … betreibt die GmbH einen Golfshop. Einen weiteren Golfshop unterhält sie in … Als Geschäftsführerin bezog die Klin im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Streitjahr war die Klin ebenso wie die Jahre davor Mitglied im Golfclub …. Hierfür bezahlte sie einen Jahresbeitrag in Höhe von 235 DM. In der Steuererklärung beantragte sie, diesen Betrag bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten in Abzug zu bringen. Im Einkommensteuerbescheid 1991 vom 8.7.1993 wurde dies vom Beklagten (Finanzamt –FA–) abgelehnt.

Im Einspruchsverfahren (Schreiben vom 1.9.1993) wurde vorgetragen, daß in Deutschland momentan das Betreiben des Golfsports nur möglich sei, wenn man Mitglied eines dem deutschen Golf verband angehörigen Golfclubs sei. Eine Mitgliedschaft im … Verein sei für die Klin beruflich unverzichtbar gewesen, da der Golfshop ausschließlich von Mitgliedern des Vereins frequentiert werde. Ihre Aufgabe habe zu 70 % in der Beratung der Mitglieder hinsichtlich des Spielmaterials usw. bestanden. Nur durch ihre eigenen, sehr guten Spielfähigkeiten (Handicap 10; mehrfache Clubmeisterin) sei die Klin in der Lage, die Mitglieder überzeugend zu beraten und deren Vertrauen zu gewinnen.

Um eine Empfehlung aussprechen zu können, sei es außerdem erforderlich, die Golfschläger – jedes Jahr kämen neue auf den Markt – selbst zu testen. Eine schlechte Empfehlung würde im Golfclub sofort zu einem negativen Image führen. Dies gefährde den Arbeitsplatz der Klin. Hinzu komme, daß sich viele Mitglieder nur deshalb verpflichtet fühlten, bei ihr zu kaufen, weil sie sie vom Spielbetrieb her kennen würden. Abgesehen davon sei die Anpachtung des Shops durch die GmbH nur möglich gewesen, weil die Klin Clubmitglied gewesen sei.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung –EE– vom 2.5.1994).

Mit der Klage wird vorgetragen, daß die Aufwendungen der Klin für den Clubbeitrag unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung ihres Berufs seien. Die Klin nutze die Spielmöglichkeiten des Golfclubs ausschließlich zu beruflichen Zwecken. Auch die Teilnahme an den Clubmeisterschaften geschehe objektiv und subjektiv nur, weil die Klin als Geschäftsführerin der GmbH persönlich präsent sein müsse. Es sei nicht einzusehen, daß z. B. ein Golftrainer die Beiträge als Werbungskosten in Abzug bringen könne, während dies bei der Klin nicht der Fall sein soll.

Zu privaten Zwecken spiele die Klin seit Jahren nicht mehr auf dem Gelände des Clubs. Das könne der Mitgeschäftsführer, Herr … bestätigen. Dafür habe sie keine Zeit. Die guten Spielfähigkeiten habe sie längst vor ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der GmbH erworben. Außerdem lehne sie es ab, zu privaten Zwecken auf dem Golfplatz des Vereins zu spielen. Aufgrund ihrer Funktion sei sie bei den Mitspielern dermaßen bekannt, daß ihr ein unerkanntes Spielen nicht mehr möglich sei. Damit verliere das Golf spielen auf dem Gelände dieses Golfclubs jeden privaten Charakter und Freizeitwert. Aus diesem Grunde spiele die Klin in ihrer knappen Freizeit regelmäßig an anderen Orten Golf.

Soweit sich die Klin im Golfclub … sportlich betätige, geschehe dies ausschließlich zur Förderung der Verkaufstätigkeit und somit für berufliche Zwecke. Außerdem dienten die Veranstaltungen des Clubs dazu, Verkaufsgespräche zu knüpfen und Kunden für die beiden Golfshops zu werben.

Die Klin beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1991 in Gestalt der EE vom 2.5.1994 in der Weise zu ändern, daß bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag in Höhe von 235 DM als Werbungskosten in Abzug gebracht wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen in der EE.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Arbeitnehmers veranlaßt sind. Eine berufliche Veranlassung liegt dann vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden (Urteil des BFH vom 14.5.1991 VI R 48/88, BStBl II 1991, 758).

Demgegenüber können Aufwendungen für die Lebensführung grundsätzlich auch dann nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden, wenn sie zugleich auch der Förderung des Berufs dienen (sog. gemischte Aufwendungen, vgl. Urteil des BFH vom ...

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