rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergebliche Aufwendungen bei Verfall von Optionsscheinen als Werbungskosten beabsichtigter sonstiger Einkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zwar stellt allein der Verfall wertlos gewordener Optionsscheine keine Einkunftsart dar. Daraus ergibt sich entgegen der Verwaltungsansicht (BMF v. 27.11.2001, IV C 3 – S 2256 – 265/01, BStBl I 2001, 986) jedoch nicht ohne weiteres, dass ein fehlgeschlagenes Optionsgeschäft einkommensteuerrechtlich in jeder Hinsicht unbeachtlich ist.

2. Die Tatsache, dass sich Aufwendungen für Optionsprämien aus der retrospektiven Betrachtung als Fehlinvestitionen erwiesen haben, schließen deren Abzug als Werbungskosten im Rahmen beabsichtigter sonstiger Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 2 EStG nicht aus, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen für den Erwerb der (am Ende der Laufzeit schließlich verfallenen) Kauf- und Verkaufsoptionen in der Absicht getätigt hat, in Erwartung der von ihm prognostizierten Preis- bzw. Kursentwicklung der Basiswerte Gewinn zu erzielen.

3. Sollten die Entscheidungen des BFH (v. 19.12.2007 IX R 11/06 und v. 9.10.2008 IX R 69/07) zu den fehlgeschlagenen Optionsgeschäften dahingehend zu verstehen sein, dass die Aufwendungen des Optionserwerbers auch nicht als vergebliche Anschaffungskosten bzw. Werbungskosten im Rahmen eines beabsichtigten, jedoch fehlgeschlagenen Optionsgeschäfts abziehbar sind, schließt sich der erkennende Senat dieser Rechtsansicht nicht an.

 

Normenkette

EStG 1997 § 23 Abs. 3, 1 S. 1 Nrn. 2, 4, § 22 Nr. 2, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.09.2012; Aktenzeichen IX R 50/09)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 3.07.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.05.2003 wird dahingehend geändert, dass die festgesetzte Einkommensteuer der Kläger für 2000 auf 25.429,61 EUR (d.h. 49.736 DM) herabgesetzt wird.

2. Der Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 26.02.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.05.2003 wird dahingehend geändert, dass die festgesetzte Einkommensteuer der Kläger für 1999 auf 16.186,48 EUR (d.h. 31.658 DM) herabgesetzt wird.

3. Der Bescheid vom 26.02.2002 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.05.2003 wird dahingehend geändert, dass der zum 31.12.2000 verbleibende Verlustvortrag für die Einkünfte des Klägers zu 1) aus privaten Veräußerungsgeschäften auf 283.017 DM festgestellt wird.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

5. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

6. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit von Verlusten aus Optionsgeschäften.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren mit ihren Einkünften, insbesondere mit den Einkünften des Klägers zu 1) aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie aus privaten Veräußerungsgeschäften zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 fügten die Kläger eine Aufstellung der teils positiven, teils negativen Ergebnisse des Klägers zu 1) aus einer Vielzahl einzelner Börsengeschäfte – insbesondere aus Geschäften mit Optionsscheinen – bei, die mit einander saldiert einen positiven Überschuss in Höhe von 439.784,90 DM ergaben. Hierin waren u.a. auch Verluste aus dem Verfall von Optionsscheinen in der Summe von 475.695,98 DM enthalten. Der Beklagte übernahm das saldierte rechnerische Ergebnis als Einkünfte des Klägers zu 1) aus privaten Veräußerungsgeschäften bei der Steuerveranlagung und setzte die Einkommensteuer der Kläger für das Streitjahr 1999 mit Bescheid vom 29.03.2001 vorbehaltlos auf 218.962 DM fest. Der Bescheid blieb unangefochten, wurde jedoch infolge der Vornahme eines Verlustrücktrags aus dem Streitjahr 2000 mit Bescheid vom 26.06.2001, wegen einer Grundlagenfeststellung hier unstreitiger anderer Einkünfte mit Bescheid vom 18.07.2001 und schließlich wegen Aufhebung des vorangegangenen Verlustrücktrags aus dem Streitjahr 2000 mit Bescheid vom 26.02.2002 jeweils geändert. Die festgesetzte Einkommensteuer der Kläger für 1999 betrug danach 129.835,42 EUR (d.h. 253.936 DM). Die o.g. Ergebnisse aus den Börsengeschäften des Klägers zu 1) waren dabei nach wie vor erklärungsgemäß berücksichtigt.

Die gemeinsame Einkommensteuererklärung der Kläger für das Streitjahr 2000 enthielt neben den unstreitigen Einkünften gleichermaßen eine Aufstellung der Ergebnisse des Klägers zu 1) aus seinen Börsengeschäften. In der Aufstellung unterschieden die Kläger – wie im Wesentlichen auch schon im Vorjahr – zwischen Gewinnen aus Aktienverkäufen, Gewinnen aus Kaufoptionen (so genannten „Calls”) und aus Verkaufsoptionen (so genannten „Puts”) und Verlusten aus Währun...

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