rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Missbräuchliche Gestaltung durch das Zwei-Stufen-Modell

 

Leitsatz (redaktionell)

Verfährt ein bisher allein praktizierender Arzt allein aus steuerlichen Gründen nach dem sog. Zwei-Stufen-Modell bei der Gründung einer Gemeinschaftspraxis, kann wegen der Missbräuchlichkeit der rechtlichen Gestaltung und der daraus folgenden Annahme eines einzigen Verkaufs von Gesellschaftsanteilen offen bleiben, ob der Ansicht des FG Münster im Urteil vom 19.12.2002 1 K 1213/01 F (EFG 2003, 547) gefolgt werden könnte, wonach nicht nur die im ersten Schritt eingeräumte Minimalbeteiligung nicht tarifbegünstigt ist, sondern auch die im zweiten Schritt erfolgte Veräußerung des Bruchteils des Mitunternehmeranteils.

 

Normenkette

AO 1977 § 42; EStG § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 470.446 DM mit dem ermäßigten Steuersatz (§ 34 EinkommensteuergesetzEStG –) zu versteuern ist.

Der Kläger war im Streitjahr 1998 als Arzt freiberuflich tätig und betrieb zunächst eine Einzelpraxis. Mit Gesellschaftsvertrag vom 16. Mai 1998 schloss er mit Dr. R. (im Folgenden: R.) einen Sozietätsvertrag, auf den verwiesen wird. Der Vertrag sah die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR = Beigeladene) ab dem 1. Mai 1998 vor. Zweck der Gesellschaft war die Führung einer Gemeinschaftspraxis. R. wurde nach dem Gesellschaftsvertrag für einen Kaufpreis von 3.000 DM mit 5 % an der Einzelpraxis des Klägers beteiligt. Der Kläger sollte eine Vorwegvergütung von 33.000 DM erhalten, während der restliche Gewinn al pari zu verteilen war (§ 7 Nr. 1 Gesellschaftsvertrag). In § 5 des Gesellschaftsvertrags war im Hinblick auf die geplante langfristige Zusammenarbeit vereinbart, dass ein ausscheidender Partner einem fünfjährigen Wettbewerbsverbot im Umkreis von 20 km um die Praxis unterlag. Ferner sah die Vertragsklausel vor, dass die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit geschlossen war und mit einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist, frühestens zum 31. Dezember 2001, gekündigt werden konnte. Wer kündigte, schied aus der Gesellschaft aus und hatte nach § 6 des Gesellschaftsvertrags einen Anspruch auf Abfindung. Änderungen des Vertrags sollten der Schriftform bedürfen.

Am 30. Oktober 1998 schlossen der Kläger und R. einen zweiten „Vertrag über den Erwerb von weiteren Gesellschaftsanteilen an der Gemeinschaftspraxis”, auf den ebenfalls verwiesen wird. Nach dem Vertrag erwarb R. weitere 45 % Gesellschaftsanteile für einen Kaufpreis von 497.000 DM. Der dem Kläger zustehende Vorweggewinn sollte ab Erfüllung des Vertrags entfallen. Im Übrigen sollte der bisherige Sozietätsvertrag weiter gelten.

Am 26. Mai 1998 schloss R. mit einer … bank einen Darlehensvertrag über 150.000 DM.

Als Verwendungszweck war im Darlehensvertrag „Praxisbeteiligung” angegeben. Der Geldbetrag floss dem Kläger sofort in voller Höhe zu. Am 24. Oktober 1998 schloss R. einen weiteren Darlehensvertrag über 350.000 DM und übernahm damit in dieser Höhe bisherige Verbindlichkeiten des Klägers. Mit diesen Zahlungen wurden die Verpflichtungen des R. zur Zahlung der Kaufpreise aus beiden Gesellschaftsverträgen beglichen.

Vor dem Abschluss der Sozietätsverträge war R. als Angestellter tätig. Im Dezember 1997 hatte er jedoch von der Kassenärztlichen Vereinigung die Zulassung für einen neu geschaffenen Kassenarztsitz erhalten. Diese Zulassung wäre nach dem Klägervortrag hinfällig geworden, wenn R. nicht bis Mai 1998 eine Niederlassung als Arzt eröffnet hätte.

Im März 2000 ging beim Beklagten, dem Finanzamt (FA), eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der GbR ein. In der Erklärung wurde der laufende Gewinn der Gemeinschaftspraxis je zur Hälfte, also ohne Berücksichtigung eines Vorweggewinns des Klägers, verteilt. Ein Veräußerungsgewinn wurde nicht erklärt, vom FA aber im Bescheid vom 4. Juli 2000 als nicht tarifbegünstigter laufender Gewinn dem Kläger zugerechnet. Nachdem die jetzige Klägervertreterin den Zugang dieses Feststellungsbescheids nach Ablauf der Einspruchsfrist bestritt, konnte das FA die wirksame Bekanntgabe nicht nachweisen und gab deshalb am 12. Oktober 2000 erneut einen Bescheid zur Post. Der streitige Veräußerungsgewinn wurde in dem Bescheid wiederum als laufender Gewinn erfasst.

Hiergegen richtete sich der Einspruch der Beigeladenen vom 16. Oktober 2000, den das FA mit der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2001 zurückwies. Zur Begründung führte das FA aus, es sei kein vernünftiger außersteuerlicher Grund für die zweistufige Übertragung der Gesellschaftsanteile vorgetragen worden. Mit der Klageschrift vom 21. August 2001 macht der Kläger weiter geltend, der Veräußerungsgewinn sei tarifbegünstigt zu versteuern.

Mit Schriftsätzen vom 25. Mai 2000 und vom 15. Juni 2000 hatte die Klägervertreterin im Verwaltungsverfahren vorgetragen, die Lebensgefährtin von R. hab...

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