Entscheidungsstichwort (Thema)

Treuhandverhältnis an Kommanditanteil: Einwendungen gegen die Höhe des Beteiligungsergebnisses durch Treugeber. keine Beiladung anderer Gesellschafter, weiterer Treugeber oder des Treuhänders. Feststellung der Einkünfte 1983

 

Leitsatz (amtlich)

1. Den Treugebern eines KG-Anteils steht auch dann kein Anfechtungsrecht hinsichtlich der Höhe des Beteiligungsergebnisses ihres Treuhänders aus der KG zu, wenn in dem Gewinnfeststellungsbescheid für die KG anstelle des Treuhandkommanditisten die Treugeber selbst aufgeführt sind. Insoweit beschränkt sich die Klagebefugnis der Treugeber auf die zutreffende Aufteilung des vorgegebenen Beteiligungsergebnisses im Treuhandverhältnis.

2. Werden von einem Treugeber im Klageverfahren gegen die KG-Gewinnfeststellung ausschließlich Einwendungen gegen die Verteilung des Beteiligungsergebnisses im Treuhandverhältnis erhoben (sog. Einwendungen gegen ein vorgreifliches Feststellungsverfahren), bedarf es bereits aufgrund der Unzulässigkeit der Klage keiner Beiladung der KG, ihrer Gesellschafter oder weiterer Treugeber. Dies gilt für die Beiladung des Treuhänders jedenfalls dann, wenn das Bestehen des Treuhandverhältnisses außer Frage steht und sich der Treuhänder seit längerer Zeit an einem unbekannten Ort im Ausland aufhält.

 

Normenkette

FGO § 48; AO 1977 §§ 351, 182 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen IV R 3/01)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger

 

Tatbestand

Streitig ist in sachlicher Hinsicht, in welcher Höhe im Jahr der Beendigung eines Treuhandverhältnisses an einem Kommanditanteil das Beteiligungsergebnis zu bestimmen ist; verfahrensrechtlich ist streitig, ob der Treugeber gegen das festgestellte Einkunftsergebnis des Treuhandkommanditisten Einwendungen erheben kann.

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 30. Januar 19… errichtete der Rechtsanwalt … Die … (GmbH) mit Sitz in … als sog. Ein-Mann-GmbH. Das Stammkapital der GmbH betrug … DM. Zum Geschäftsführer jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis wurden Rechtsanwalt … sowie der … aus … berufen; nach der Satzung der GmbH konnte die Gesellschafterversammlung einem, mehreren oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.

Die GmbH beteiligte sich ausweislich der Eintragung im Handelsregister als persönlich haftende Gesellschafterin an der mit Vertrag vom 23. März 19… gegründeten … GmbH & Co. Anlagen KG (KG) mit Sitz in … Einziger Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von … DM war Rechtsanwalt …. Auf dem der Beklagten (dem Finanzamt … –FA–) aufgrund der Gewerbeanmeldung der KG übersandten Auskunftsformular benannte sich Rechtsanwalt … als Empfangsbevollmächtigter, der ermächtigt ist, mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter alle Verwaltungsakte und Mitteilungen der Finanzbehörden in Empfang zu nehmen. Als Kommanditisten mit einer Beteiligungsquote von jeweils 50 % sind dort … und der Kläger aufgeführt. Ergänzend ist dazu vermerkt: „Formal ist … Gesellschafter, aber nur als Treuhänder für die obigen Treugeber”. Als gesetzlicher Vertreter der Komplementär-GmbH ist in dem Auskunftsbogen ebenso wie in der Anmeldung zur Eintragung der KG in das Handelsregister … benannt.

Nach den Treuhandvereinbarungen (jeweils vom 27. April 19…), auf die Bezug genommen wird, hielt … die Hälfte der GmbH-Stammeinlage, das sind … DM, und die Hälfte seines Kommanditanteils an der KG, das sind … DM, treuhänderisch für den Kläger. Er war verpflichtet, allen Weisungen des Treugebers Folge zu leisten. Nach Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und JHBBHBHHBP übertrug der Kläger die für ihn gehaltenen Anteile an der GmbH und an der KG ohne Entgelt auf … (Vereinbarung vom 26. September 19…).

Die KG beteiligte sich an verschiedenen Bauvorhaben und beantragte am 14. Februar 1985, über ihr Vermögen das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses zu eröffnen. Das Vergleichsgericht … lehnte den Antrag am 10. Januar 19… ebenso ab wie (mangels Masse) die Eröffnung des Anschluß-Konkursverfahrens.

Namens der KG übersandte … für das Streitjahr 19… mit Schreiben vom 20. Mai 19… die von ihm am 30. Juni 19 AU unterzeichnete Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Hinweis, die Firma habe Vergleich angemeldet, der Steuerberater könne nicht mehr bezahlt werden und die eingereichten Unterlagen dienten der Vermeidung einer Schätzung. Das FA übernahm den aufgeführten Verlust in Höhe von … DM, verteilte diesen im unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellten Bescheid vom 13. Juni 19… auf … mit … DM, auf den Kläger (zeitanteilig bis zum 26. September 19… d. h. bis zur Auflösung des Treuhandverhältnisses) mit … DM bzw. auf die GmbH mit 0 DM und gab den Bescheid neben … auch dem Kläger bekannt. Der hiergegen von … als Geschäftsführer der KG eingelegte Einspruch wurde am 1. April 19… zurückgenommen. Der Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung vom 2. November 1987 wurde nach Aktenlage weder von … noch von der KG erneut angeg...

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