Entscheidungsstichwort (Thema)

Antidumpingzoll auf standardisierte Mehrphasen-Wechselstrommotoren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat ein Abgabenschuldner, der und dessen mit ihm verbundene Exportunternehmen in der Verordnung über die Einführung eines Antidumpingzolls benannt sind, sein Klagerecht nach Art. 230 EG gegen diese Verordnung nicht ausgeübt, ist er im Verfahren über die Erhebung des Antidumpingzolls vor den nationalen Gerichten mit Einwendungen gegen die Rechtswidrigkeit bzw. Ungültigkeit des Antidumpingzolls ausgeschlossen. Dies gilt im vorliegenden Fall auch für den Zeitraum des Auslaufens der Antidumpingregelung.

2. Nach Art. 4 Buchst. a VO Nr. 864/87 ist nicht der Kaufpreis von verbundenen Unternehmen, sondern der nach Art. 6 ZWVO ermittelte Zollwert der Nettostückpreisermittlung zugrundezulegen.

3. Hat die Zollbehörde unzutreffenderweise den Kaufpreis der Nettostückpreisermittlung zugrundegelegt, ist der Abgabenbescheid vom Gericht aufrechtzuerhalten, wenn der nach Art. 6 ZWVO ermittelte Zollwert zu einer höheren Abgabenbelastung führen würde.

 

Normenkette

EG Art. 230; VO Nr. 864/87 Art. 1 Abs. 3, Art. 4 Buchst. a; VO Nr. 1224/80 (ZWVO) Art. 3, 6

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.09.2007; Aktenzeichen VII B 75/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Erhebung von Antidumpingzoll.

Die Klägerin war ursprünglich eine Zweigniederlassung des Stammhauses Frankfurt am Main, das bis 27. März 1992 zu je 50 v.H. der ZSE-Starkstromindustrie-Werke in Prag/CSSR (ZSE) und der M AG in Zürich/Schweiz, die ab 27. März 1992 den Anteil der ZSE (Notarsurkunde vom 10. September 1993) erwarb, gehörte. Die ZSE war die tschechoslowakische Exportgesellschaft u.a. für Wechselstrommotoren der tschechischen MEZ-Werke. Die geschäftliche Verbundenheit der Klägerin mit ZSE bestand nur für die Zeit der Geltung des Antidumpingzolls auf standardisierte Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kw mit Ursprung in der Tschechoslowakei (Einführung am 1. Oktober 1986 bis 28. März 1992).

Aufgrund einer Außenprüfung für den Zeitraum vom 8. März 1991 bis 7. März 1994 wurde festgestellt, dass die Klägerin die str. Waren exakt mit den Werten hat zollrechtlich abfertigen lassen, die in der VO Nr. 3019/86 (vorläufiger Antidumpingzoll) und in der VO Nr. 864/87 (endgültiger Antidumpingzoll) als Normalwerte angegeben waren. Da jedoch die Klägerin die Kreditierungskosten von 1 % pro Monat und den Freigrenzepreis (bereinigt um die inländischen Beförderungskosten) nicht angemeldet hatte, konnte der hierdurch anfallende Antidumpingzoll nicht festgesetzt werden. Das HZA forderte daher mit Steueränderungsbescheiden vom 17. März 1994, geändert durch Steueränderungsbescheid vom 20. Oktober 2000, und vom 2. Mai 1994 für den Zeitraum 15. März 1991 bis 23. April 1991bzw. vom 23. April 1991 bis 27. März 1992 Antidumpingzoll in Höhe von 57.694,05 DM und 421.140,29 DM, insgesamt 478.834,34 DM von der Klägerin an.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung – EE – vom 5. April 2004 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:

Die Klage sei zulässig, weil für die sie keine Möglichkeit bestanden habe, bei der EG-Kommission ein Überprüfungsverfahren einzuleiten, und dieses solange gedauert hätte, dass sich das Verfahren selbst erledigt hätte.

Ein Antidumpingzoll hätte nicht erhoben werden dürfen, weil eine Schädigung des Gemeinschaftsmarktes durch die str. Waren seit dem 1. Januar 1991 nicht vorgelegen sei. Nach der Wiedervereinigung und dem Zusammenbruch der Märkte in Mittel- und Osteuropa hätten Gemeinschaftshersteller mit der VEM Elektrotechnik (ehemalige DDR) und anderen osteuropäischen Firmen wegen der Übernahme und Produktionsverlagerung verhandelt. Die tschechischen MEZ-Herstellerbetriebe, die die Klägerin beliefert hätten, seien im September 1994 von S erworben worden. Die Firma VEM habe nach der Wiedervereinigung ungehinderten Zugang zum EU-Markt erhalten. Durch die Erhebung des Antidumpingzolls seien die davon betroffenen Länder gegenüber China, Yugoslawien, Brasilien und der Türkei, deren Einfuhrvolumen im maßgebenden Zeitraum zugenommen habe, diskriminiert und in dem hier streitigen Segment der Niedrigpreisprodukte vom Markt verdrängt worden. Da in der Gemeinschaft nurmehr die höherwertigen Elektromotoren (Preisunterschied 25 bis 30 %) produziert worden seien, sei es zu einem gespaltenen Markt gekommen, auf dem die Gemeinschaftshersteller keinen weiteren Schutz durch Antidumpingzölle bedurft hätten. Die der Klägerin seit Fortfall der Antidumpingzölle eingeräumten Verkaufspreise der MEZ-Werke seien beträchtlich unter den in der VO Nr. 864/87 festgelegten Mindestpreisen gelegen.

Für die Berechnung des Antidumpingzolls hätte wegen der Verbundenheit der Klägerin mit der ZSE der Zollwert zwingend nach Art. 6 der VO Nr. 1224/80 (ZWVO) ermittelt werden müssen. Die ZSE sei mit den MEZ-Werken geschäftlich verbunde...

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