Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufzeichnungspflicht bei Aufwendungen für Geschenke und für Bewirtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG wird dann nicht Rechnung getragen, wenn die Verbuchung erstmals nach Ablauf des Geschäftsjahres vorgenommen wird.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nrn. 1-2, Abs. 7

 

Tatbestand

I.

Streitig ist für die Jahre 1993 bis 1995, ob bestimmte Aufwendungen für Geschenke und Bewirtung als Betriebsausgaben steuerlich abgezogen werden dürfen.

Bei der Kägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) veranlagte die Klägerin zunächst entsprechend der eingereichten Erklärungen für die Streitjahre, jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung, wobei ein Verlust aus dem Jahr 1995 mit Änderungsbescheid für 1993 berücksichtigt wurde.

Eine vom 15. Juni bis zum 9. Juli 1998 durchgeführte Außenprüfung führte zu steuererheblichen Feststellungen, von denen nur die oben genannten Aufwendungen für Geschenke und Bewirtungen streitig blieben. Mit Änderungsbescheiden vom 4. Januar 1999 wurden die bisherigen Steuerfestsetzungen entsprechend geändert.

Im Einzelnen:

Körperschaftsteuerbescheid vom 4. Januar 1999 für

1993

1994

1995

Steuerbilanzgewinn mit verdeckter Gewinnausschüttung

570.739

1.362.334

-127.173

Hinzurechnungen, soweit unstreitig

414.119

1.098.53

-148.340

sonstige nichtabziehbare Aufwendungen

20.344

21.282

14.745*

Summe der Einkünfte

1.005.202

2.481.969

-260.768

Abziehbare Spenden:

-1.720

-4.850

-943

Gesamtbetrag der Einkünfte

1.003.482

2.477.119

-261.711

Verlustrücktrag aus 1995

-261.711

./.

./.

Einkommen/zu versteuerndes Einkommen

741.771

2.477.119

-261.711

Tarifbelastung

370.885

1.114.703

0

KSt-Minderung

-89.435

-21.199

-27.643

festgesetzte Körperschaftsteuer

281.450

1.093.504

-27.643

(Beträge in DM)

* lt. KSt-Bescheid insgesamt nicht abziehbar 17.407 DM, streitig ist davon nur der einzeln aufgeführte Betrag 14.745 DM

Bescheid vom 04.01.1999 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG

zum 31.12.93

zum 31.12.94

zum 31.12.95

EK 50

685.231

461.645

408.649

EK 45

./.

1.341.134

1.317.174

EK 02

130.855

130.855

-1

Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals

816.086

1.933.634

1.725.822

(Beträge in DM)

Daneben wurde der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 1995 mit Bescheid vom 04. Januar 1999 – unter Berücksichtigung des Verlustrücktrages auf 1993 – auf 0,00 DM festgesetzt.

Die sonstigen nichtabziehbaren Aufwendungen setzen sich wie folgt zusammen:

1993

1994

1995

Bewirtungskosten, weil nicht fortlaufend und zeitnah aufgezeichnet (mit Hinweis auf H 22 EStH 1996)

12.831

17.332

8.089

Anteilige nichtabziehbare Betriebsausgaben der D GmbH u. B GmbH GdbR

7.513

3.950

6.656

20.344

21.282

14.745

(Beträge in DM)

Die Einsprüche gegen die Änderungsbescheide vom 4. Januar 1999 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2000 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Klage vom 19. Juli 2000 begehrt die Klägerin weiterhin die Berücksichtigung, der nicht zum Abzug zugelassenen Betriebsausgaben.

Das Erfordernis der fortlaufenden und zeitnahen Aufzeichnung der Aufwendungen für Geschenke und Bewirtung sei durch das EStG (§ 4 Abs. 7) nicht gedeckt. Die in den ESt-Richtlinien geforderten Merkmale stellten Verwaltungsauffassung und BFH-Rechtsprechung dar. Im vorliegenden Fall sei durch die zeitnah erstellte Buchführung keine Mark an Betriebsausgaben weder dem Grunde noch der Höhe nach zu Unrecht in Abzug gebracht worden. Die allgemeinen Anforderungen an eine Buchführung seien erfüllt. Die Klägerin habe während des Jahres organisatorische Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass Buchführungsunterlagen bis zu ihrer grundbuchmäßigen Erfassung nicht verloren gehen (Abheften in besonderen Mappen und Ordnern). Es sei gewährleistet, das die Geschäftsvorfälle sich in Ihrer Entstehung und Abwicklung buchmäßig verfolgen lassen und dass sich sowohl die Klägerin als auch ein sachverständiger Dritter in dem Buchführungswerk ohne große Schwierigkeiten und in angemessener Zeit zuverlässig zurechtfinden könne. Die Buchführung sei übersichtlich geblieben.

Die Klägerinbeantragt sinngemäß,

die Beklagte zu verpflichten, die streitigen Aufwendungen wie erklärt als abzugsfähige Betriebsausgaben in Abzug zu bringen.

Das Finanzamtbeantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Feststellung des Prüfers sei die Verbuchung sämtlicher Geschäftsvorfälle, somit auch die Aufzeichnung der Bewirtungsausgaben, jeweils erst längere Zeit nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgt. Diese Aufwendungen seien damit zu Recht nicht zum Abzug als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 5 und 7 EStG zugelassen worden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind und für Bewirtungen von Personen aus geschäftlichem Anlass können gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 EStG nur beschränkt den Gewinn mindern. Nach § 4 Abs. 7 EStG, in der im Streitjahr geltenden...

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