rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellungsinteresse;. Grundsatz von Treu und Glauben, Fürsorgepflicht des Finanzamts. Fortsetzungsfeststellungsklage auch dann zulässig, wenn USt-Vorauszahlungsbescheide sich durch den USt-Jahresbescheid erledigt haben. Umsatzsteuer-Vorauszahlung II, III, IV/1997

 

Leitsatz (redaktionell)

Haben sich USt-Vorauszahlungsbescheide durch den später ergangenen USt-Jahresbescheid erledigt, kann ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der USt-Vorauszahlungsbescheide dann bestehen, wenn sich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide Fragen stellen, die im Rahmen der Anfechtung des Jahresbescheids nicht geklärt werden können.

 

Normenkette

FGO § 100 Abs. 1 S. 4; AO § 89

 

Gründe

(teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -FGO-)

I.

Der Kläger wird als Unternehmensberater seit 1976 zur Umsatzsteuer (USt) veranlagt.

Nach der USt-Jahreserklärung 1994 ergab sich eine festzusetzende Steuer von 10.787 DM. Daraufhin forderte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) den Kläger mit Schreiben vom 14. April 1997 (Bl. 3 Sonderakte UStVA II/1997) zur Abgabe von vierteljährlichen USt-Voranmeldungen (UStVA) ab 1. April 1997 auf. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabeverpflichtung wurden erläutert. Der Kläger versichert, dieses Schreiben nicht erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 11. August 1997 wurde der Kläger an die Abgabe der UStVA II/1997 erinnert. Mit Schreiben vom 21. August 1997 bat der Kläger um Erläuterung, warum nach 20 Jahren Tätigkeit plötzlich Voranmeldungen abzugeben seien und um Angabe der rechtlichen Grundlage. Das FA stellte mit Schreiben vom 29. August 1997 (Bl. 5 f. Sonderakte UStVA 11/1997) nochmals die Rechtslage dar.

Mit Bescheid vom 18. September 1997 wurde die USt-Vorauszahlung (VZ) für das 2. Quartal 1997 im Wege der Schätzung mit 1.500 DM festgesetzt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 21. September 1997 Einspruch ein. Als Begründung führte er an, er habe während seiner 20-jährigen Tätigkeit noch nie UStVZ leisten müssen und habe erst durch die Erinnerung vom 11. August 1997 Kenntnis von einer solchen Steueranmeldung erlangt. Da das FA in der Vergangenheit keine Voranmeldungen angefordert habe, habe es seine Fürsorgepflicht verletzt und sei gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht berechtigt, für 1997 Voranmeldungen anzufordern.

Mit Schreiben vom 7. und 17. November 1997 (Bl. 17 ff., 26 ff. Sonderakte UStVA II/1997) stellte das FA die Rechtslage erneut ausführlich dar. Es wies den Kläger darauf hin, daß die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen unabhängig von einer entsprechenden Aufforderung des FA bestehe, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Da sich auch aus der mittlerweile eingereichten USt-Jahreserklärung 1995 die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen ergebe, bitte das FA den Kläger, zur weiteren Bearbeitung die Jahreserklärung 1996 einzureichen. Der Kläger kam dem nicht nach und reichte auch die UStVA 11/1997 nicht ein.

Die zuständige Oberfinanzdirektion (OFD) wies mit Schreiben vom 28. Januar 1998 eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers zurück und legte wiederum die Rechtslage dar. Das FA kündigte mit Schreiben vom 6. Februar 1998 die Festsetzung von UStVZ III – IV/1997 sowie von Verspätungszuschlägen an (Bl. 62 f. Sonderakte UStVA 11/1997). Dies geschah mit Bescheiden vom 16. März 1998 (UStVZ jeweils 450 DM, Verspätungszuschläge i.H.v. 25 DM und 45 DM).

Das FA nahm hinsichtlich der Hauptforderungen und steuerlichen Nebenleistungen (Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge -SZ-, Zinsen und Vollstreckungskosten) Verrechnungen vor, wie sie in den Schriftsätzen vom 13. Juni 1998, 13. und 15. März 2000 im einzelnen erläutert sind (Bl. 9, 22, 23 FG-Akte 13 K 1721/98); und zwar 1.578 DM betr. UStVZ II/1997 sowie 998,88 DM betr. UStVZ III – IV/1997.

Die USt-Schulden ab 1993 betrugen: 7.558 DM (1993), 10.787 DM (1994), 8.358 DM (1995), 4.378 DM (1996) und 5.742 DM (1997).

Gegen den ESt-Bescheid 1997 vom 2. August 1999 legte der Kläger mit Schreiben vom 20. August 1999 Einspruch ein, der sich aber nur gegen den Abrechnungsteil dieses Bescheids und gegen die Verzinsung wendet. Die Festsetzung der USt erfolgte erklärungsgemäß.

Die Einsprüche gegen die UStVZ-Bescheide II – IV/1997 blieben erfolglos (s. die Einspruchsentscheidungen -EEen- vom 19. März 1998, Bl. 31-36 FG-Akte 13 V 613/98, und vom 20. April 1998, Bl. 12-19 FG-Akte 13 K 2368/98).

Mit seinen Klagen hält der Kläger daran fest, daß das FA zu Unrecht die angegriffenen UStVZ-Bescheide erlassen habe. Infolge einer Verletzung der Fürsorgepflicht gem. § 89 der Abgabenordnung (AO) sei es nach Treu und Glauben daran gehindert gewesen, für 1997 UStVZ festzusetzen. Deshalb seien auch die steuerlichen Nebenleistungen (SZ, Vollstreckungskosten, Verspätungszuschläge) nicht angefallen bzw. hätten nicht festgesetzt werden dürfen. Im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 13. Juni 1998 verwiesen.

Der ...

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