Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung Dienstreise vs Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinsichtlich Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen: Anwendung der „Dreimonatsfrist” auf auswärtige Baustellen, die von einem Architekten über einen längeren Zeitraum im Wochenturnus kontrolliert werden. Haftung für Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer … bis … und Nachforderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Überwachung der Bauausführung gehört gem. Art. 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 des BayArchG zu den architektentypischen Tätigkeiten, so dass auch bei lediglich wöchentlichen Kontrollbesuchen für die Fahrten zwischen der Wohnung des Architekten und der Baustelle keine Vergleichbarkeit mit den Fahrten eines Reisevertreters besteht, sondern die aufgesuchten Baustellen nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Abschn. 37 Abs. 3 Nr. 2 LStR 1990 in den Typenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 hineinwachsen und damit den Charakter einer (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte erlangen.

2. Hiervon unberührt bleiben aber die Fahrten zwischen dem Architekturbüro (als Hauptarbeitsstätte) und den kontrollierten Baustellen, die weiterhin nach Dienstreisegrundsätzen abgerechnet werden können.

 

Normenkette

EStG 1996 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; LStR 1987 Abschn. 25 Abs. 2; LStR 1990 Abschn. 37 Abs. 3; LStR 1987 Abschn. 25 Abs. 3 Nr. 1; LStR 1990 Abschn. 37 Abs. 3 Nr. 2a; BayArchG Art. 1 Abs. 4, 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2004; Aktenzeichen VI R 70/98)

 

Tenor

1. Der Haftungsbescheid vom 5. November 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. August 1992 wird in der Weise geändert, daß die vom Beklagten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes vorgenommenen Kürzungen bei den Fahrtkosten insoweit rückgängig gemacht werden, daß jeweils die Hälfte der betreffenden Fahrten mit 0,42 DM je gefahrenem Kilometer berücksichtigt wird. Die Berechnung im einzelnen wird dem Beklagten übertragen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger (Kl), der in … ein Architekturbüro betreibt, seinen angestellten Architekten in den Streitjahren Reisekosten steuerfrei erstatten durfte.

Die im Durchschnitt 14 Angestellten des Kl erledigen den wesentlichen Teil ihrer Arbeiten im Atelier in … sie müssen aber vor allem im Rahmen der Bauleitungstätigkeit mit wechselnder Intensität Reisen zu den Baustellen, Auftraggebern, Baubehörden etc. unternehmen. Dabei kam es bei einer Jahresarbeitsleistung von ca. 230 Tagen z. B. bei folgenden Angestellten zu folgenden Reisen:

1986

1987

1988

1989

1990/1–6

17

40

92

41

30

58

101

129

48

110

86

41

88

95

98

35

Bei einer Lohnsteuer(LSt)-Außenprüfung beanstandete der Prüfer, daß der Kl diesen Angestellten Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen (Pauschsätze nach Abschn. 25 Abs. 9 der Lohnsteuerrichtlinien – LStR – 1987, Abschn. 39 Abs. 2 LStR 1990) und die Fahrtkosten nach der in Abschn. 25 Abs. 7 Nr. 3 LStR 1987, Abschn. 38 Abs. 2 LStR 1990 für Dienstreisen vorgesehenen Pauschale von 0,42 DM je gefahrenem Kilometer steuerfrei ersetzt hatte, obwohl die auswärtigen Baustellen bereits länger als drei Monate aufgesucht wurden. Aus diesen Vorgängen ergaben sich Haftungsbeträge (vgl. Außenprüfungsbericht vom 26. November 1990, Abschn. Nachversteuerung mit Anlagen) in einer Gesamthöhe von 38.479,00 DM LSt bzw. evangelischer (ev) und römisch-katholischer (rk) Kirchensteuer (KiSt) von 357,90 DM und 1.359,50 DM (insgesamt 40.196,40 DM) im LSt- Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 11. Februar 1991. Auf den Einspruch des Kl wurde dieser Bescheid am 23. September 1991 aus formellen Gründen in vollem Umfang aufgehoben. Unter dem Datum vom 5. November 1991 erließ das FA einen sachlich unveränderten Bescheid, gegen den der Kl sich erneut mit dem Einspruch wandte. In der Einspruchsentscheidung vom 26. August 1992 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die für Dienstreisen geltenden Grundsätze dürften nach einer länger als dreimonatigen auswärtigen Tätigkeit an denselben Baustellen nicht mehr angewendet werden. Diese würden vielmehr zu regelmäßigen Arbeitsstätten.

Unter Bezugnahme insbesondere auf die Ausführungen von Popp/Albert in Betriebs-Berater 1997, 1821 wendet sich der Kl mit der vorliegenden Klage weiterhin gegen die vom FA vorgenommenen Kürzungen bei den steuerfreien Erstattungen. Er hält daran fest, daß seine Angestellten ihre regelmäßige Arbeitsstätte ausschließlich in seinem Büro in … gehabt hätten. Die fraglichen Reisen ähnelten auch solchen von Reisevertretern. Diese seien nach Abschn. 25 Abs. 3 Nr. 7 LStR 1987, Abschn. 37 Abs. 3 Nr. 2 c LStR 1990 ebenfalls von der Dreimonatsfrist ausgenommen. Die Reisen seien nach dem Tätigkeitsbild eines Architekturbüros unregelmäßig angefallen (ein- bis zweimal in der Woche). Sie hätten nicht oder jedenfalls nicht nur die Baustelle als Ziel gehabt, sondern auch die Bauherrschaft, die ...

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