Entscheidungsstichwort (Thema)

(Bargeld-)Geschenkgutschein ist Barlohn und kein Sachbezug

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Arbeitnehmern ausgegebene, bei Dritten einzulösende Warengutscheine sind nur dann als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu behandeln, wenn die Gutscheine auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet.

2. Weist – hingegen – ein Gutschein ohne konkrete Bezeichnung der zu beziehenden Ware lediglich einen Geldbetrag aus, der bei Einlösung des Gutscheins auf den Kaufpreis angerechnet wird, ist in einem solchen Fall von einer Barlohnzuwendung auszugehen. Der Arbeitnehmer kann einen solchen Gutschein, wie Bargeld zum Kauf eines von ihm erst noch zu bestimmenden Artikels verwenden.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1, 2 S. 1, § 8 Ab S. 9, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 807

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.11.2010; Aktenzeichen VI R 21/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Geschenkgutscheinen.

Bei der Klägerin, einer Aktiengesellschaft, fand im Jahr 2006 eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum Januar 2002 bis Dezember 2005 statt. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass sie ihren Arbeitnehmern zu Geburtstagen Geschenkgutscheine der Firma H im Wert von 20,– EUR gegeben hatte. Den damit verbundenen geldwerten Vorteil hatte sie nicht lohnversteuert, da sie von einem unter der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EinkommensteuergesetzEStG – liegenden Sachbezug ausging.

Die Prüferin sah hierin jedoch eine Barlohnzuwendung. Für den Zeitraum Januar 2002 bis März 2003 sah sie aufgrund verwaltungsinterner Weisung der Landesfinanzbehörden (Lohnsteuer-Kartei zu § 8 EStG, Fach 1, Karte 2) von einer Versteuerung ab. Für den Zeitraum April 2003 bis Dezember 2005 hatte die Klägerin beantragt, den geldwerten Vorteil aus den Geschenkgutscheinen pauschal mit Nettosteuersätzen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern. Dies ergab nach der insoweit unstreitigen Berechnung der Prüferin einen Nachforderungsbetrag von insgesamt … EUR Lohnsteuer, … EUR Solidaritätszuschlag und … EUR Kirchenlohnsteuer.

Der Beklagte – das Finanzamt/FA – folgte der Auffassung der Prüferin sowohl in diesem Punkt wie auch bei den übrigen, hier weiter nicht streitigen Feststellungen. Mit Bescheid vom 25. September 2006 setzte das FA einen Nachforderungsbetrag von insgesamt EUR fest. In diesem Betrag sind auch die Nachforderungsbeträge für die Versteuerung der Geschenkgutscheine enthalten. Die Klägerin hielt nur die Nachversteuerung der Geschenkgutscheine für nicht zutreffend. Der deswegen gegen den Nachversteuerungsbescheid eingelegte Einspruch hatte jedoch keinen Erfolg. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 03. August 2007 verwiesen.

Ihre hiergegen gerichtete Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: Mit den Gutscheinen habe sie ihren Arbeitnehmern keinen Barlohn zugewendet, sondern Sachbezug i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Dieser sei, da der Wert des einzelnen Geschenkgutscheins die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht übersteige, steuerfrei. Sachbezug liege deshalb vor, weil ihre Arbeitnehmer den Gutschein nur beim Kauf eines Buches in der Buchhandlung H und nur dort einlösen könnten. Sie könnten sich weder den vollen Gutscheinbetrag noch bei Erwerb eines billigeren Buches den Differenzbetrag zum Wert des Gutscheins in bar auszahlen lassen. Die mit dem Gutschein verbundene Zuwendung könne somit nur beim Kauf einer Sache realisiert werden. Gerade dies belege, dass es sich bei den Gutscheinen letztlich um Sachbezug handele. Dass ihren Arbeitnehmern die Auswahl des Buches überlassen und der auf den Kaufpreis anzurechnende Betrag der Höhe nach begrenzt sei, würde keine andere Beurteilung rechtfertigen. Entscheidend sei, dass die Gutscheine nur beim Kauf einer Sache eingelöst werden könnten.

Die Angabe eines Höchstbetrages sei die einzig praktikable Möglichkeit. Der Buchhandel sei auskunftsgemäß nicht in der Lage, eine Vielzahl von individuellen Rahmenvereinbarungen mit Unternehmenskunden umzusetzen.

Sollte die Auffassung der Finanzverwaltung bzw. des FA zutreffen, wonach von Barlohn auszugehen sei, wenn ein Gutschein einen Höchstpreis ausweise, würde dies die vom Gesetzgeber beabsichtigte Begünstigung von Sachbezügen mit geringem Wert faktisch außer Kraft setzten. Da es aber wirtschaftlich gesehen keinen Unterschied mache, ob ein Arbeitnehmer sich selbst ein Buch kaufe und mit dem Gutschein bezahle oder ob ihm eines von seinem Arbeitgeber überreicht werde, würde die von der Verwaltung praktizierte Handhabung den Gleichheitsgrundsatz verletzen. Die Auffassung der Verwaltung sei daher verfassungswidrig. Hinzu komme, dass Gutscheine mit ausgewiesenem Höchstbetrag bis Ende März 2003 auch von der Finanzverwaltung als Sachbezug behandelt worden seien und die Änderung der Verwaltungsauffassung als willkürlich angesehen werden müsse, da sie weder auf eine Gese...

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